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Allgemeine Zeitung, Nr. 38, 7. Februar 1850.

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[Spaltenumbruch] die ein entgegengesetztes politisches Princip beherrscht, so gilt das gleiche
auch auf dem handelspolitischen Gebiete. Aus der principiellen Ueber-
einstimmung der verschiedenen Zollgesetzgebungen ist der Uebergang zum
factischen Anschluß derselben ungleich leichter als wenn die Principien
noch einander widerftreben.

Dann fallen alle Ausflüchte weg um nicht ernsthaft in die Sache der
Einigung einzugehen, und wenn nur in den verschiedenen deutschen Ge-
bieten ein gleichartiges Zoll- und Handelssystem, d. h. ein solches welches
wesentlich auf denselben handelspolitischen Grundsätzen beruht, vorbereitet
wird, ob es nun hoch oder nieder sey, hier straffer, dort gelinder angezogen
erscheine, sobald die principielle Ausgleichung gewonnen ist, wird die Aus-
gleichung in der Höhe der Zollsätze wie von selbst nachfolgen.

Um jedoch schon in dieser ersten Periode die künftige Einigung anzu-
bahnen und die inner verwandten Beziehungen nach außen hin werkthätig
auszuprägen, schlägt Oesterreich vor durch die einzuberufenden Zollcom-
missionen als ein Minimum der gegenseitigen Zugeständnisse verhandeln
und stipuliren zu lassen: a) den gegenseitigen zollfreien Austausch so-
wohl bei der Einfuhr als bei der Ausfuhr vieler einheimischen Roh-
erzeugnisse und Nahrungsstoffe,
ebenso mehrerer inländischen
Halbfabricate, wenn für letztere ein gleichmäßiger ausgiebiger Zoll-
schutz an den Gränzen der gegenseitigen Zollgebiete gegen die nicht zu den-
selben gehörenden Länder zu erzielen ist; b) ebenso die freie Durchfuhr
durch die deutschen Staaten nach Oesterreich und umgekehrt; c) eine durch-
greifende wechselseitige Erleichterung in der Gränzbewachung; d) Regelung
der Flußschiffsahrt und Ermäßigung der Flußzölle; e) Regelung der ge-
meinsamen Post-, Eisenbahn-, Telegraphen- und Dampfschifffahrtslinien.

Ob für diese erste Periode schon, deren Eintritt im Interesse der In-
dustrie und des Verkehrs nicht genug zu beschleunigen wäre, auch noch über
andere Gegenstände, wie etwa über ein gemeinsames Münz-, Maß- und
Gewichtsystem und über eine übereinstimmende Gesetzgebung in allen
Handels-, Gewerbe- und Schifffahrtsangelegenheiten, vereinbart werden
soll, das zu entscheiden bleibt wohl füglich der Verhandlung der Zoll-
commissarien selbst vorbehalten. Indeß erscheint es rathsam die Ver-
handlungen über diese wichtigen und zum Theil verwickelten Gegenstände
zwar gleichzeitig vorzunehmen, sie aber ganz unabhängig von den
Verhandlungen über die Zoll- und Handelsfrage zu führen, damit das
eine nicht beirrt oder gehindert werde durch das andere.

Durch die erste allgemeine Verständigung und durch die eigene Re-
form ist zwar die Hauptrichtung auf das gemeinsame Ziel angebahnt,
doch für den letzten Schritt zur völligen Zoll- und Handelseinigung ist ein
Uebergang erforderlich.

Indeß wäre die Dauer dieses Ueberganges aus naheliegenden Grün-
den -- schon weil Handel und Industrie alle Provisorien und ungewisse
schwankende Verhältnisse scheuen und sich nicht wohler als in einer festen
dauernden Ordnung befinden -- auf möglichst wenige Jahre zu beschränken.

Anfangs hat Oesterreich einen dreifach abgestuften Uebergang in
Vorschlag gebracht, um allen Interessen die sorgsamste Beachtung und
Schonung angedeihen zu lassen. Allein die kaiserliche Regierung hat sich
mit Vergnügen überzeugt daß ein etwas rascherer und einfacherer Gang
nicht bloß der Wunsch im Zollvereine ist, sondern auch in Oesterreich mehr
Anklang als die hinauszögernde Abstufung zu finden scheint. Sie stimmt
daher bereitwillig einer Abkürzung des Uebergangs in der Weise zu daß
zwischen die erste Periode der bloßen Gleichartigkeit des Systems und
gegenseitiger Verkehrserleichterungen und jene zu erstrebende Periode der
völligen Zolleinigung bloß eine einzige kurze Zwischenperiode einzuschalten
wäre, die den letzten großen Schritt selbst einzuleiten hätte. Ueberhaupt
aber wäre alles was diesen Uebergang und seine weitere Abstufung betrifft,
ebenso wie die Dauer der ersten Periode, durch die deutschen und österrei-
chischen Zollcommissäre nach den umfassendsten Erwägungen vertrags-
mäßig
zu regeln und festzustellen. Die österreichische Regierung kann sich
deßhalb auch enthalten in dieser Denkschrift schon umständlich darauf
einzugehen. Doch will sie nicht unterlassen wenigstens einige Hauptpunkte,
die ihr für die mittlere Periode von wesentlicher Bedeutung erscheinen,
noch hervorzuheben.

Wenn die erste Periode dem inneren freien Verkehre in den eigenen
Rohproducten und verschiedenen Halbfabricaten die Bahn gebrochen hat,
so soll nun im weiteren Uebergange auch den eigenen Ganzfabrika-
ten
wechselseitig allmählich das Thor geöffnet werden. Demnach hätten in
dieser Periode die Zölle von einheimischen Manufacturerzeugnissen, über-
haupt von allen Induftrieproducten die nicht schon frei aus- und eingingen,
im gegenseitigen Verkehre von Deutschland und Oesterreich beiderseits
bloß die Hälfte oder in einzelnen Fällen vielleicht auch nur ein Drit-
tel
des allgemeinen Zollsatzes gegen fremde Staaten zu betragen. Diese
Waaren müßten natürlich mit Ursprungszeugnissen versehen seyn um
jenes Vortheils theilhaftig zu werden, und ebenso würde bis auf einen
[Spaltenumbruch] gewissen Punkt schon eine gegenseitige amtliche Zollcontrole
erforderlich werden. Ferner wäre mit Eintritt dieser zweiten Periode für
solche Induftriezweige welche in beiden Gebieten sich ziemlich gleicher Ent-
faltung erfreuen, der Verkehr in der Ein- und Ausfuhr gegen Ursprungs-
zeugnisse schon völlig freizugeben, doch natürlich unter Voraussetzung eines
gleichmäßigen, die einheimische Induftrie wirksam schützenden Zollsatzes
an den verschiedenseitigen Gebietsgränzen gegen das Ausland. Mit Be-
ginn dieser Periode würde demnach der freie innere Verkehr zwischen
Deutschland und Oesterreich im wesentlichen schon eintreten.

Zugleich wäre auch die weitere Ausbildung des gemeinsamen Schiff-
fahrtssystemes, die Anbahnung einer gemeinsamen Handelsvertretung im
Auslande und überhaupt einer Gemeinsamkeit in der gesammten Handels-
politik vertragsmäßig festzusetzen. Einer Verständigung über eine gemein-
same Handels- und Schifffahrtspolitik bedarf es namentlich schon deß-
halb, damit von der einen und andern Seite nicht sich widersprechende
Schifffahrtsverträge abgeschlossen werden. Zu dem Ende könnte allerdings
jedem von einem Theile zu schließenden Handels- und Schifffahrtsver-
trage, und soweit es möglich, nachträglich den schon bestehenden Verträgen
eine Clausel beigefügt werden: "daß die besonderen Begünstigungen welche
Oesterreich und die übrigen deutschen Staaten unter sich einführen, keinen
Anspruch irgendeiner Art zu Gunsten des fremden Staates begründen."
Dieß wären wohl die den Verhältnissen angemessenen Grundlinien, inner-
halb deren die Zollcommissarien behufs des Abschlusses des Hauptvertrages
sich frei bewegen, auf welche sie sich aber auch zu beschränken hätten. Die
Zollvereinigung selbst schon in den ersten Vertrag mit einzuschlie-
ßen, wie wünschenswerth auch in principieller Hinsicht, scheind doch aus
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ganze Werk unnöthigerweise verzögern dürfte, wenn bereits jetzt ein all-
gemeines Zollvereinigungsgesetz auch nur in seinen Grundsätzen und die
Modalität in Bezug auf die Zolleinkünfte und ihre Vertheilung aufgestellt
werden müßte, ohne daß namentlich in letzterer Hinsicht irgend bestimmte
und dafür maßgebende Erfahrungen schon vorliegen.

Der letzte entscheidende Schritt, der Uebergang zur völligen Zoll-
vereinigung, bliebe demnach einem neuen Vertrage vorbehalten. Es wird
sich dann erst herausstellen ob noch während eines bestimmten Zeitraumes
eine Zwischenzolllinie bestehen bleiben soll, wegen der verschiedenen inne-
ren Besteuerung des Einkommens und der Verbrauchsgegenstände, der
Regale etc., für welche vorher eine Ausgleichung gefunden werden muß.

Es muß endlich auf die Beziehungen Oesterreichs zu Italien hinge-
wiesen werden. Dieselben können nach keiner Richtung irgendein Hin-
derniß der österreichisch-deutschen Zolleinigung abgeben. Die geographi-
schen Verhältnisse zwischen den öfterreichischen Kronländern gegenüber
dem lombardisch-venetianischen Königreich find der Art daß alle Waaren,
die in den einen oder den andern Theil der Monarchie eingeführt und dort
verzollt werden, bis auf sehr geringfügige Ausnahmen in dem einen oder
dem andern Theile auch verbraucht werden. Die Einnahmen auf den bei-
derseitigen Zollämtern entsprechen deßhalb auch ziemlich genau dem Ver-
brauchsverhältnisse an fremden Waaren in beiden Gebieten. Die Be-
rechnung in zolladministrativer Hinsicht ist also leicht und ohne Kosten
ausführbar. Deßhalb haben sich die Herzogthümer Parma und Modena
zwar dem ganzen österreichischen Zollverbande angeschlossen, allein in ad-
ministrativer Beziehung stehen sie nur in engerer Gemeinschaft mit dem
lombardisch-venetianischen Königreich zur Ausgleichung und Vertheilung
der gemeinsamen Zolleinkünfte. Es kann daher ein solches Verhältniß
unabhängig und felbständig neben der Begründung der großen österrei-
chisch-deutschen Zolleinigung bestehen.

Im Vorftehenden sind die Grundzüge des diesseitigen Plans zur
Anbahnung der österreichisch-deutschen Zolleinigung zwar nicht ganz er-
schöpfend, aber doch so weit dargelegt als es zum vollen Verständniß des-
selben und zur Ermessung seiner Tragweite nöthig scheint.

Der ganze Plan läßt sich seinem Wesen nach in folgende Sätze zu-
sammenfassen:

1) Allseitige unmittelbare Reform des Zollwesens, wie in Oester-
reich so auch in den verschiedenen deutschen Handelsgebieten im Sinn
eines rationellen Schutzzollsystems, zu dem Ziel den Abschluß der Zoll-
einigung zwischen Deutschland und Oesterreich zu erleichtern und zu er-
möglichen.

2) Zur Verständigung über die geeigneten dahin führenden Wege
und Maßregeln, sowohl was das möglichftgleiche Zolltarifsystem gegen
das allen gemeinsame Ausland, als was die gleichartigen, zweckmäßigen,
gleich strengen und correcten Erhebungsnormen betrifft, tritt binnen
kürzester Zeit eine allgemeine Zollconferenz zusammen, zu welcher
Oesterreich und die verschiedenen deutschen Handelsgruppen ihre Bevoll-
mächtigten und Stellvertreter mit genügender Vollmacht absenden.

[Spaltenumbruch] die ein entgegengeſetztes politiſches Princip beherrſcht, ſo gilt das gleiche
auch auf dem handelspolitiſchen Gebiete. Aus der principiellen Ueber-
einſtimmung der verſchiedenen Zollgeſetzgebungen iſt der Uebergang zum
factiſchen Anſchluß derſelben ungleich leichter als wenn die Principien
noch einander widerftreben.

Dann fallen alle Ausflüchte weg um nicht ernſthaft in die Sache der
Einigung einzugehen, und wenn nur in den verſchiedenen deutſchen Ge-
bieten ein gleichartiges Zoll- und Handelsſyſtem, d. h. ein ſolches welches
weſentlich auf denſelben handelspolitiſchen Grundſätzen beruht, vorbereitet
wird, ob es nun hoch oder nieder ſey, hier ſtraffer, dort gelinder angezogen
erſcheine, ſobald die principielle Ausgleichung gewonnen iſt, wird die Aus-
gleichung in der Höhe der Zollſätze wie von ſelbſt nachfolgen.

Um jedoch ſchon in dieſer erſten Periode die künftige Einigung anzu-
bahnen und die inner verwandten Beziehungen nach außen hin werkthätig
auszuprägen, ſchlägt Oeſterreich vor durch die einzuberufenden Zollcom-
miſſionen als ein Minimum der gegenſeitigen Zugeſtändniſſe verhandeln
und ſtipuliren zu laſſen: a) den gegenſeitigen zollfreien Austauſch ſo-
wohl bei der Einfuhr als bei der Ausfuhr vieler einheimiſchen Roh-
erzeugniſſe und Nahrungsſtoffe,
ebenſo mehrerer inländiſchen
Halbfabricate, wenn für letztere ein gleichmäßiger ausgiebiger Zoll-
ſchutz an den Gränzen der gegenſeitigen Zollgebiete gegen die nicht zu den-
ſelben gehörenden Länder zu erzielen iſt; b) ebenſo die freie Durchfuhr
durch die deutſchen Staaten nach Oeſterreich und umgekehrt; c) eine durch-
greifende wechſelſeitige Erleichterung in der Gränzbewachung; d) Regelung
der Flußſchiffſahrt und Ermäßigung der Flußzölle; e) Regelung der ge-
meinſamen Poſt-, Eiſenbahn-, Telegraphen- und Dampfſchifffahrtslinien.

Ob für dieſe erſte Periode ſchon, deren Eintritt im Intereſſe der In-
duſtrie und des Verkehrs nicht genug zu beſchleunigen wäre, auch noch über
andere Gegenſtände, wie etwa über ein gemeinſames Münz-, Maß- und
Gewichtſyſtem und über eine übereinſtimmende Geſetzgebung in allen
Handels-, Gewerbe- und Schifffahrtsangelegenheiten, vereinbart werden
ſoll, das zu entſcheiden bleibt wohl füglich der Verhandlung der Zoll-
commiſſarien ſelbſt vorbehalten. Indeß erſcheint es rathſam die Ver-
handlungen über dieſe wichtigen und zum Theil verwickelten Gegenſtände
zwar gleichzeitig vorzunehmen, ſie aber ganz unabhängig von den
Verhandlungen über die Zoll- und Handelsfrage zu führen, damit das
eine nicht beirrt oder gehindert werde durch das andere.

Durch die erſte allgemeine Verſtändigung und durch die eigene Re-
form iſt zwar die Hauptrichtung auf das gemeinſame Ziel angebahnt,
doch für den letzten Schritt zur völligen Zoll- und Handelseinigung iſt ein
Uebergang erforderlich.

Indeß wäre die Dauer dieſes Ueberganges aus naheliegenden Grün-
den — ſchon weil Handel und Induſtrie alle Proviſorien und ungewiſſe
ſchwankende Verhältniſſe ſcheuen und ſich nicht wohler als in einer feſten
dauernden Ordnung befinden — auf möglichſt wenige Jahre zu beſchränken.

Anfangs hat Oeſterreich einen dreifach abgeſtuften Uebergang in
Vorſchlag gebracht, um allen Intereſſen die ſorgſamſte Beachtung und
Schonung angedeihen zu laſſen. Allein die kaiſerliche Regierung hat ſich
mit Vergnügen überzeugt daß ein etwas raſcherer und einfacherer Gang
nicht bloß der Wunſch im Zollvereine iſt, ſondern auch in Oeſterreich mehr
Anklang als die hinauszögernde Abſtufung zu finden ſcheint. Sie ſtimmt
daher bereitwillig einer Abkürzung des Uebergangs in der Weiſe zu daß
zwiſchen die erſte Periode der bloßen Gleichartigkeit des Syſtems und
gegenſeitiger Verkehrserleichterungen und jene zu erſtrebende Periode der
völligen Zolleinigung bloß eine einzige kurze Zwiſchenperiode einzuſchalten
wäre, die den letzten großen Schritt ſelbſt einzuleiten hätte. Ueberhaupt
aber wäre alles was dieſen Uebergang und ſeine weitere Abſtufung betrifft,
ebenſo wie die Dauer der erſten Periode, durch die deutſchen und öſterrei-
chiſchen Zollcommiſſäre nach den umfaſſendſten Erwägungen vertrags-
mäßig
zu regeln und feſtzuſtellen. Die öſterreichiſche Regierung kann ſich
deßhalb auch enthalten in dieſer Denkſchrift ſchon umſtändlich darauf
einzugehen. Doch will ſie nicht unterlaſſen wenigſtens einige Hauptpunkte,
die ihr für die mittlere Periode von weſentlicher Bedeutung erſcheinen,
noch hervorzuheben.

Wenn die erſte Periode dem inneren freien Verkehre in den eigenen
Rohproducten und verſchiedenen Halbfabricaten die Bahn gebrochen hat,
ſo ſoll nun im weiteren Uebergange auch den eigenen Ganzfabrika-
ten
wechſelſeitig allmählich das Thor geöffnet werden. Demnach hätten in
dieſer Periode die Zölle von einheimiſchen Manufacturerzeugniſſen, über-
haupt von allen Induftrieproducten die nicht ſchon frei aus- und eingingen,
im gegenſeitigen Verkehre von Deutſchland und Oeſterreich beiderſeits
bloß die Hälfte oder in einzelnen Fällen vielleicht auch nur ein Drit-
tel
des allgemeinen Zollſatzes gegen fremde Staaten zu betragen. Dieſe
Waaren müßten natürlich mit Urſprungszeugniſſen verſehen ſeyn um
jenes Vortheils theilhaftig zu werden, und ebenſo würde bis auf einen
[Spaltenumbruch] gewiſſen Punkt ſchon eine gegenſeitige amtliche Zollcontrole
erforderlich werden. Ferner wäre mit Eintritt dieſer zweiten Periode für
ſolche Induftriezweige welche in beiden Gebieten ſich ziemlich gleicher Ent-
faltung erfreuen, der Verkehr in der Ein- und Ausfuhr gegen Urſprungs-
zeugniſſe ſchon völlig freizugeben, doch natürlich unter Vorausſetzung eines
gleichmäßigen, die einheimiſche Induftrie wirkſam ſchützenden Zollſatzes
an den verſchiedenſeitigen Gebietsgränzen gegen das Ausland. Mit Be-
ginn dieſer Periode würde demnach der freie innere Verkehr zwiſchen
Deutſchland und Oeſterreich im weſentlichen ſchon eintreten.

Zugleich wäre auch die weitere Ausbildung des gemeinſamen Schiff-
fahrtsſyſtemes, die Anbahnung einer gemeinſamen Handelsvertretung im
Auslande und überhaupt einer Gemeinſamkeit in der geſammten Handels-
politik vertragsmäßig feſtzuſetzen. Einer Verſtändigung über eine gemein-
ſame Handels- und Schifffahrtspolitik bedarf es namentlich ſchon deß-
halb, damit von der einen und andern Seite nicht ſich widerſprechende
Schifffahrtsverträge abgeſchloſſen werden. Zu dem Ende könnte allerdings
jedem von einem Theile zu ſchließenden Handels- und Schifffahrtsver-
trage, und ſoweit es möglich, nachträglich den ſchon beſtehenden Verträgen
eine Clauſel beigefügt werden: „daß die beſonderen Begünſtigungen welche
Oeſterreich und die übrigen deutſchen Staaten unter ſich einführen, keinen
Anſpruch irgendeiner Art zu Gunſten des fremden Staates begründen.“
Dieß wären wohl die den Verhältniſſen angemeſſenen Grundlinien, inner-
halb deren die Zollcommiſſarien behufs des Abſchluſſes des Hauptvertrages
ſich frei bewegen, auf welche ſie ſich aber auch zu beſchränken hätten. Die
Zollvereinigung ſelbſt ſchon in den erſten Vertrag mit einzuſchlie-
ßen, wie wünſchenswerth auch in principieller Hinſicht, ſcheind doch aus
praktiſchen Gründen nicht zuläſſig, ſchon weil es ſchwierig ſeyn und das
ganze Werk unnöthigerweiſe verzögern dürfte, wenn bereits jetzt ein all-
gemeines Zollvereinigungsgeſetz auch nur in ſeinen Grundſätzen und die
Modalität in Bezug auf die Zolleinkünfte und ihre Vertheilung aufgeſtellt
werden müßte, ohne daß namentlich in letzterer Hinſicht irgend beſtimmte
und dafür maßgebende Erfahrungen ſchon vorliegen.

Der letzte entſcheidende Schritt, der Uebergang zur völligen Zoll-
vereinigung, bliebe demnach einem neuen Vertrage vorbehalten. Es wird
ſich dann erſt herausſtellen ob noch während eines beſtimmten Zeitraumes
eine Zwiſchenzolllinie beſtehen bleiben ſoll, wegen der verſchiedenen inne-
ren Beſteuerung des Einkommens und der Verbrauchsgegenſtände, der
Regale ꝛc., für welche vorher eine Ausgleichung gefunden werden muß.

Es muß endlich auf die Beziehungen Oeſterreichs zu Italien hinge-
wieſen werden. Dieſelben können nach keiner Richtung irgendein Hin-
derniß der öſterreichiſch-deutſchen Zolleinigung abgeben. Die geographi-
ſchen Verhältniſſe zwiſchen den öfterreichiſchen Kronländern gegenüber
dem lombardiſch-venetianiſchen Königreich find der Art daß alle Waaren,
die in den einen oder den andern Theil der Monarchie eingeführt und dort
verzollt werden, bis auf ſehr geringfügige Ausnahmen in dem einen oder
dem andern Theile auch verbraucht werden. Die Einnahmen auf den bei-
derſeitigen Zollämtern entſprechen deßhalb auch ziemlich genau dem Ver-
brauchsverhältniſſe an fremden Waaren in beiden Gebieten. Die Be-
rechnung in zolladminiſtrativer Hinſicht iſt alſo leicht und ohne Koſten
ausführbar. Deßhalb haben ſich die Herzogthümer Parma und Modena
zwar dem ganzen öſterreichiſchen Zollverbande angeſchloſſen, allein in ad-
miniſtrativer Beziehung ſtehen ſie nur in engerer Gemeinſchaft mit dem
lombardiſch-venetianiſchen Königreich zur Ausgleichung und Vertheilung
der gemeinſamen Zolleinkünfte. Es kann daher ein ſolches Verhältniß
unabhängig und felbſtändig neben der Begründung der großen öſterrei-
chiſch-deutſchen Zolleinigung beſtehen.

Im Vorftehenden ſind die Grundzüge des dieſſeitigen Plans zur
Anbahnung der öſterreichiſch-deutſchen Zolleinigung zwar nicht ganz er-
ſchöpfend, aber doch ſo weit dargelegt als es zum vollen Verſtändniß des-
ſelben und zur Ermeſſung ſeiner Tragweite nöthig ſcheint.

Der ganze Plan läßt ſich ſeinem Weſen nach in folgende Sätze zu-
ſammenfaſſen:

1) Allſeitige unmittelbare Reform des Zollweſens, wie in Oeſter-
reich ſo auch in den verſchiedenen deutſchen Handelsgebieten im Sinn
eines rationellen Schutzzollſyſtems, zu dem Ziel den Abſchluß der Zoll-
einigung zwiſchen Deutſchland und Oeſterreich zu erleichtern und zu er-
möglichen.

2) Zur Verſtändigung über die geeigneten dahin führenden Wege
und Maßregeln, ſowohl was das möglichftgleiche Zolltarifſyſtem gegen
das allen gemeinſame Ausland, als was die gleichartigen, zweckmäßigen,
gleich ſtrengen und correcten Erhebungsnormen betrifft, tritt binnen
kürzeſter Zeit eine allgemeine Zollconferenz zuſammen, zu welcher
Oeſterreich und die verſchiedenen deutſchen Handelsgruppen ihre Bevoll-
mächtigten und Stellvertreter mit genügender Vollmacht abſenden.

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[603/0011] die ein entgegengeſetztes politiſches Princip beherrſcht, ſo gilt das gleiche auch auf dem handelspolitiſchen Gebiete. Aus der principiellen Ueber- einſtimmung der verſchiedenen Zollgeſetzgebungen iſt der Uebergang zum factiſchen Anſchluß derſelben ungleich leichter als wenn die Principien noch einander widerftreben. Dann fallen alle Ausflüchte weg um nicht ernſthaft in die Sache der Einigung einzugehen, und wenn nur in den verſchiedenen deutſchen Ge- bieten ein gleichartiges Zoll- und Handelsſyſtem, d. h. ein ſolches welches weſentlich auf denſelben handelspolitiſchen Grundſätzen beruht, vorbereitet wird, ob es nun hoch oder nieder ſey, hier ſtraffer, dort gelinder angezogen erſcheine, ſobald die principielle Ausgleichung gewonnen iſt, wird die Aus- gleichung in der Höhe der Zollſätze wie von ſelbſt nachfolgen. Um jedoch ſchon in dieſer erſten Periode die künftige Einigung anzu- bahnen und die inner verwandten Beziehungen nach außen hin werkthätig auszuprägen, ſchlägt Oeſterreich vor durch die einzuberufenden Zollcom- miſſionen als ein Minimum der gegenſeitigen Zugeſtändniſſe verhandeln und ſtipuliren zu laſſen: a) den gegenſeitigen zollfreien Austauſch ſo- wohl bei der Einfuhr als bei der Ausfuhr vieler einheimiſchen Roh- erzeugniſſe und Nahrungsſtoffe, ebenſo mehrerer inländiſchen Halbfabricate, wenn für letztere ein gleichmäßiger ausgiebiger Zoll- ſchutz an den Gränzen der gegenſeitigen Zollgebiete gegen die nicht zu den- ſelben gehörenden Länder zu erzielen iſt; b) ebenſo die freie Durchfuhr durch die deutſchen Staaten nach Oeſterreich und umgekehrt; c) eine durch- greifende wechſelſeitige Erleichterung in der Gränzbewachung; d) Regelung der Flußſchiffſahrt und Ermäßigung der Flußzölle; e) Regelung der ge- meinſamen Poſt-, Eiſenbahn-, Telegraphen- und Dampfſchifffahrtslinien. Ob für dieſe erſte Periode ſchon, deren Eintritt im Intereſſe der In- duſtrie und des Verkehrs nicht genug zu beſchleunigen wäre, auch noch über andere Gegenſtände, wie etwa über ein gemeinſames Münz-, Maß- und Gewichtſyſtem und über eine übereinſtimmende Geſetzgebung in allen Handels-, Gewerbe- und Schifffahrtsangelegenheiten, vereinbart werden ſoll, das zu entſcheiden bleibt wohl füglich der Verhandlung der Zoll- commiſſarien ſelbſt vorbehalten. Indeß erſcheint es rathſam die Ver- handlungen über dieſe wichtigen und zum Theil verwickelten Gegenſtände zwar gleichzeitig vorzunehmen, ſie aber ganz unabhängig von den Verhandlungen über die Zoll- und Handelsfrage zu führen, damit das eine nicht beirrt oder gehindert werde durch das andere. Durch die erſte allgemeine Verſtändigung und durch die eigene Re- form iſt zwar die Hauptrichtung auf das gemeinſame Ziel angebahnt, doch für den letzten Schritt zur völligen Zoll- und Handelseinigung iſt ein Uebergang erforderlich. Indeß wäre die Dauer dieſes Ueberganges aus naheliegenden Grün- den — ſchon weil Handel und Induſtrie alle Proviſorien und ungewiſſe ſchwankende Verhältniſſe ſcheuen und ſich nicht wohler als in einer feſten dauernden Ordnung befinden — auf möglichſt wenige Jahre zu beſchränken. Anfangs hat Oeſterreich einen dreifach abgeſtuften Uebergang in Vorſchlag gebracht, um allen Intereſſen die ſorgſamſte Beachtung und Schonung angedeihen zu laſſen. Allein die kaiſerliche Regierung hat ſich mit Vergnügen überzeugt daß ein etwas raſcherer und einfacherer Gang nicht bloß der Wunſch im Zollvereine iſt, ſondern auch in Oeſterreich mehr Anklang als die hinauszögernde Abſtufung zu finden ſcheint. Sie ſtimmt daher bereitwillig einer Abkürzung des Uebergangs in der Weiſe zu daß zwiſchen die erſte Periode der bloßen Gleichartigkeit des Syſtems und gegenſeitiger Verkehrserleichterungen und jene zu erſtrebende Periode der völligen Zolleinigung bloß eine einzige kurze Zwiſchenperiode einzuſchalten wäre, die den letzten großen Schritt ſelbſt einzuleiten hätte. Ueberhaupt aber wäre alles was dieſen Uebergang und ſeine weitere Abſtufung betrifft, ebenſo wie die Dauer der erſten Periode, durch die deutſchen und öſterrei- chiſchen Zollcommiſſäre nach den umfaſſendſten Erwägungen vertrags- mäßig zu regeln und feſtzuſtellen. Die öſterreichiſche Regierung kann ſich deßhalb auch enthalten in dieſer Denkſchrift ſchon umſtändlich darauf einzugehen. Doch will ſie nicht unterlaſſen wenigſtens einige Hauptpunkte, die ihr für die mittlere Periode von weſentlicher Bedeutung erſcheinen, noch hervorzuheben. Wenn die erſte Periode dem inneren freien Verkehre in den eigenen Rohproducten und verſchiedenen Halbfabricaten die Bahn gebrochen hat, ſo ſoll nun im weiteren Uebergange auch den eigenen Ganzfabrika- ten wechſelſeitig allmählich das Thor geöffnet werden. Demnach hätten in dieſer Periode die Zölle von einheimiſchen Manufacturerzeugniſſen, über- haupt von allen Induftrieproducten die nicht ſchon frei aus- und eingingen, im gegenſeitigen Verkehre von Deutſchland und Oeſterreich beiderſeits bloß die Hälfte oder in einzelnen Fällen vielleicht auch nur ein Drit- tel des allgemeinen Zollſatzes gegen fremde Staaten zu betragen. Dieſe Waaren müßten natürlich mit Urſprungszeugniſſen verſehen ſeyn um jenes Vortheils theilhaftig zu werden, und ebenſo würde bis auf einen gewiſſen Punkt ſchon eine gegenſeitige amtliche Zollcontrole erforderlich werden. Ferner wäre mit Eintritt dieſer zweiten Periode für ſolche Induftriezweige welche in beiden Gebieten ſich ziemlich gleicher Ent- faltung erfreuen, der Verkehr in der Ein- und Ausfuhr gegen Urſprungs- zeugniſſe ſchon völlig freizugeben, doch natürlich unter Vorausſetzung eines gleichmäßigen, die einheimiſche Induftrie wirkſam ſchützenden Zollſatzes an den verſchiedenſeitigen Gebietsgränzen gegen das Ausland. Mit Be- ginn dieſer Periode würde demnach der freie innere Verkehr zwiſchen Deutſchland und Oeſterreich im weſentlichen ſchon eintreten. Zugleich wäre auch die weitere Ausbildung des gemeinſamen Schiff- fahrtsſyſtemes, die Anbahnung einer gemeinſamen Handelsvertretung im Auslande und überhaupt einer Gemeinſamkeit in der geſammten Handels- politik vertragsmäßig feſtzuſetzen. Einer Verſtändigung über eine gemein- ſame Handels- und Schifffahrtspolitik bedarf es namentlich ſchon deß- halb, damit von der einen und andern Seite nicht ſich widerſprechende Schifffahrtsverträge abgeſchloſſen werden. Zu dem Ende könnte allerdings jedem von einem Theile zu ſchließenden Handels- und Schifffahrtsver- trage, und ſoweit es möglich, nachträglich den ſchon beſtehenden Verträgen eine Clauſel beigefügt werden: „daß die beſonderen Begünſtigungen welche Oeſterreich und die übrigen deutſchen Staaten unter ſich einführen, keinen Anſpruch irgendeiner Art zu Gunſten des fremden Staates begründen.“ Dieß wären wohl die den Verhältniſſen angemeſſenen Grundlinien, inner- halb deren die Zollcommiſſarien behufs des Abſchluſſes des Hauptvertrages ſich frei bewegen, auf welche ſie ſich aber auch zu beſchränken hätten. Die Zollvereinigung ſelbſt ſchon in den erſten Vertrag mit einzuſchlie- ßen, wie wünſchenswerth auch in principieller Hinſicht, ſcheind doch aus praktiſchen Gründen nicht zuläſſig, ſchon weil es ſchwierig ſeyn und das ganze Werk unnöthigerweiſe verzögern dürfte, wenn bereits jetzt ein all- gemeines Zollvereinigungsgeſetz auch nur in ſeinen Grundſätzen und die Modalität in Bezug auf die Zolleinkünfte und ihre Vertheilung aufgeſtellt werden müßte, ohne daß namentlich in letzterer Hinſicht irgend beſtimmte und dafür maßgebende Erfahrungen ſchon vorliegen. Der letzte entſcheidende Schritt, der Uebergang zur völligen Zoll- vereinigung, bliebe demnach einem neuen Vertrage vorbehalten. Es wird ſich dann erſt herausſtellen ob noch während eines beſtimmten Zeitraumes eine Zwiſchenzolllinie beſtehen bleiben ſoll, wegen der verſchiedenen inne- ren Beſteuerung des Einkommens und der Verbrauchsgegenſtände, der Regale ꝛc., für welche vorher eine Ausgleichung gefunden werden muß. Es muß endlich auf die Beziehungen Oeſterreichs zu Italien hinge- wieſen werden. Dieſelben können nach keiner Richtung irgendein Hin- derniß der öſterreichiſch-deutſchen Zolleinigung abgeben. Die geographi- ſchen Verhältniſſe zwiſchen den öfterreichiſchen Kronländern gegenüber dem lombardiſch-venetianiſchen Königreich find der Art daß alle Waaren, die in den einen oder den andern Theil der Monarchie eingeführt und dort verzollt werden, bis auf ſehr geringfügige Ausnahmen in dem einen oder dem andern Theile auch verbraucht werden. Die Einnahmen auf den bei- derſeitigen Zollämtern entſprechen deßhalb auch ziemlich genau dem Ver- brauchsverhältniſſe an fremden Waaren in beiden Gebieten. Die Be- rechnung in zolladminiſtrativer Hinſicht iſt alſo leicht und ohne Koſten ausführbar. Deßhalb haben ſich die Herzogthümer Parma und Modena zwar dem ganzen öſterreichiſchen Zollverbande angeſchloſſen, allein in ad- miniſtrativer Beziehung ſtehen ſie nur in engerer Gemeinſchaft mit dem lombardiſch-venetianiſchen Königreich zur Ausgleichung und Vertheilung der gemeinſamen Zolleinkünfte. Es kann daher ein ſolches Verhältniß unabhängig und felbſtändig neben der Begründung der großen öſterrei- chiſch-deutſchen Zolleinigung beſtehen. Im Vorftehenden ſind die Grundzüge des dieſſeitigen Plans zur Anbahnung der öſterreichiſch-deutſchen Zolleinigung zwar nicht ganz er- ſchöpfend, aber doch ſo weit dargelegt als es zum vollen Verſtändniß des- ſelben und zur Ermeſſung ſeiner Tragweite nöthig ſcheint. Der ganze Plan läßt ſich ſeinem Weſen nach in folgende Sätze zu- ſammenfaſſen: 1) Allſeitige unmittelbare Reform des Zollweſens, wie in Oeſter- reich ſo auch in den verſchiedenen deutſchen Handelsgebieten im Sinn eines rationellen Schutzzollſyſtems, zu dem Ziel den Abſchluß der Zoll- einigung zwiſchen Deutſchland und Oeſterreich zu erleichtern und zu er- möglichen. 2) Zur Verſtändigung über die geeigneten dahin führenden Wege und Maßregeln, ſowohl was das möglichftgleiche Zolltarifſyſtem gegen das allen gemeinſame Ausland, als was die gleichartigen, zweckmäßigen, gleich ſtrengen und correcten Erhebungsnormen betrifft, tritt binnen kürzeſter Zeit eine allgemeine Zollconferenz zuſammen, zu welcher Oeſterreich und die verſchiedenen deutſchen Handelsgruppen ihre Bevoll- mächtigten und Stellvertreter mit genügender Vollmacht abſenden.

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Britt-Marie Schuster, Alexander Geyken, Susanne Haaf, Christopher Georgi, Frauke Thielert, Linda Kirsten, t.evo: Die Evolution von komplexen Textmustern: Aufbau eines Korpus historischer Zeitungen zur Untersuchung der Mehrdimensionalität des Textmusterwandels

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Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert. Tabellen und Anzeigen wurden dabei textlich nicht erfasst und sind lediglich strukturell ausgewiesen.




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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung, Nr. 38, 7. Februar 1850, S. 603. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_allgemeine38_1850/11>, abgerufen am 22.07.2024.