Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Allgemeine Zeitung, Nr. 103, 13. April 1849.

Bild:
<< vorherige Seite

[Spaltenumbruch] das Vereinigungsmittel der in unseligem Irrthum getrennt gewesenen
Parteien seyn. Wir sind an dem Punkt angelangt an welchem jeder Ver-
such beschwichtigender Erklärung, zum Besten wendender Interpretation
sich selbst als unnütz, ja als eine Sünde gegen das Vaterland erklären
muß. Eintracht macht stark, und wie sie den Dämon umstürzender
Doctrinen und Bewegungen überwunden hat, so wird sie auch nun in der
ruhigen und ernsten Würde und in der gefaßten und entschlossenen Hal-
tung die der Freiheit eigen sind, und die von der Wahrheit nicht getrennt
gedacht werden können, auf der Schanze für Deutschlands Einheit, Frei-
heit und wahrhafte Größe stehen!



Einige Bedenken über deutsche Bundes- und Reichs-
verfassung.

IV.

Hören wir also was die Unitarier zu dem
allen sagen. Um etwas sagen zu können was denen plausibel zu machen
wäre welche ihnen nachzusprechen sie mit allen Mitteln der Sophistik lehr-
ten, verbergen sie ihren Schülern in den Clubs, in den Vaterlandsvereinen
und den Kammern der Einzelstaaten die Vorgänge in Kalisch, wo der
Beschluß gefaßt wurde daß die Kaiserwürde nicht wieder hergestellt, dem
ehemaligen deutschen Kaiser die alleinige Disposition über die Militär-
kräfte des reinen Deutschlands zu seinen europäischen Zwecken nicht gelassen
werden könne; sie verbergen ihnen daß das was der Verfassungsausschuß
Gutes und zugleich Haltbares in seine Reichsverfassung aufnahm aus der
Bundesverfassung entlehnt, und daß in dieser Verfassung alle Mittel ge-
geben waren den so mangelhaften Staatenbund zu einem Bundesstaate
fort- und auszubilden; sie verbergen ihnen daß es Gegenstand der voll-
ziehenden
Wirksamkeit der Bundesversammlung ist jedes Rechtsver-
hältniß, welches durch den Bund gegründet, sicher zu stellen, wie sich dieß
sofort weiter ergeben wird. Dieß ist schon in dem Gutachten einer eigenen
Commission in der 11ten Beilage zu dem Protokoll der Bundesversammlung
vom 17 Febr. 1817 ausgesprochen worden, welche ausdrücklich niedergesetzt
wurde um die Reihenfolge zu bestimmen in der die der Bundesversamm-
lung durch die Bundesacte selbst übertragenen Geschäfte zur Aus- und
Fortbildung der Bundesverfassung vorgenommen werden sollten. Dieselbe
Commission aber erstattete einen weiteren in den Protokollen der Bundes-
versammlung von 1819, XXVII, §. 155 enthaltenen Bericht, in welchem
sie nachwies daß der Widerspruch in welchem die §§. 6 und 7 der Bundes-
acte ständen, nur ein scheinbarer sey. In dem §. 6 heißt es nämlich: "Wo
es auf Abfassung und Abänderung von Grundgesetzen des Bundes, auf
Beschlüsse welche die Bundesacte selbst betreffen, auf organische Bundes-
einrichtungen und auf gemeinnützige Anordnungen sonstiger Art ankommt,
bildet sich die Bundesversammlung zu einem Plenum"; und in dem 7ten
Art.: "Inwiefern ein Gegenstand nach obiger Bestimmung für das Ple-
num geeignet sey, wird in der engeren Versammlung durch Stimmen-
mehrheit
entschieden. Die der Entscheidung des Plenums zu unterziehen-
den Beschlußentwürfe werden in der engeren Versammlung vorbereitet
und bis zur Annahme oder Verwerfung zur Reife gebracht. Sowohl in
der engeren Versammlung als im Plenum werden die Beschlüsse nach der
Mehrheit der Stimmen gefaßt, jedoch in der Art daß in der ersten die ab-
solute, in letzterer aber nur eine auf zwei Drittheilen der Abstimmung
beruhende Mehrheit entscheidet."

Nun kommt der Widerspruch!

"Wo es aber auf Annahme oder Abänderung der Grundgesetze, auf
organische Bundeseinrichtungen, auf jura singulorum oder Religions-
angelegenheiten ankommt, kann weder in der engeren Versammlung noch
im Plenum ein Beschluß durch Stimmenmehrheit gefaßt werden."

In dieser Beziehung sagt nun die genannte Commission: "Wenn die-
ser 7te Art. der Bundesacte diejenigen Beschlüsse wo es auf Annahme oder
Abänderung der Grundgesetze, auf organische Bundeseinrichtungen, dann
auf jura sin gulorum oder Religionsgesetze ankommt, von der Regel der
Stimmenmehrheit ausnimmt, so kann ihr Sinn und ihre Anwendung
doch nur so verstanden und aufgefaßt werden daß er mit der vorhergegan-
genen, ebenso constitutiven Regel, wonach die ganze Gesetzgebung und
nothwendige Fortentwicklung des Bundes geschehen soll, zusammenstimme.
Es wird also darin kein wirklicher Widerspruch anzunehmen, sondern der
dem Worte nach scheinbare Widerspruch unter den angegeberen höhe-
ren
Begriff und Gesichtspunkt zu stellen seyn, welcher fordert daß immer
eine Verhandlung und ein Verfahren im Bunde eintrete durch welche Auf-
gabe und Zwecke desselben nothwendig zu lösen und zu erfüllen seyen.
Der Bundesversammlung muß das Feld offen gelassen werden durch wei-
tere Beschlüsse ergänzend einzuschreiten, die Erhaltung des Bundes zu
sichern und die Angelegenheiten desselben, wie es der 4te Artikel der
Bundesacte fordert, zu besorgen." Und hierauf wurde beschlossen daß
[Spaltenumbruch] zwar die in dem Commissionsgutachten zur näheren Bestimmung, Erläu-
terung und Ergänzung der Art. VI und VII der Bundesacte gemachten
Anträge und Vorschläge den höchsten Höfen und Regierungen vorzulegen
wären, um mit Instructionen über deren Annahme wie auch über die etwa
noch gewünschten Abänderungen und Zusätze bei der Wiedereröffnung der
Sitzungen (es stand nämlich eine Vertagung vor) zur Beschlußnahme ver-
sehen zu seyn; daß jedoch inzwischen in etwa vorkommenden Fällen bei
organischen Einrichtungen die Bundesversammlung nach Anleitung der in
Antrag gebrachten Bestimmungen zu verfahren und bis dahin nach doctri-
neller Auslegung und der bisherigen Uebung zur erforderlichen Aushülfe
in Anwendung zu bringen habe."*)

Dieses alles verbargen die Unitarier der Versammlung und dem deut-
schen Publicum, um beide zu bereden daß aus Deutschland kein wahres
Deutschland werden könne, wenn es nicht ein erbliches monarchisches
Oberhaupt und durch dieses die unentbehrliche Macht erhalte. So weit
ging dieser monarchische Machtschwindel daß ein höchst ehrenwerther, sonst
fest auf dem Standpunkte des Rechts stehender Mann sich verleiten ließ
das herrliche und fruchtbare Bibelwort: Trachtet zuerst nach dem Reiche
Gottes, so wird euch alles übrige, d. h. Weisheit, Klugheit und zu den
rechten Zwecken auch die physische Macht zufallen -- zu parodiren und mit
Emphase auszurufen: Trachtet zuerst nach der Macht, so wird euch alles
übrige von selbst zufallen! Aber was denn? Daß diese Parodie in der
Nationalversammlung mehr Beifall als Mißfallen erregte, ist unter den
dort obwaltenden Verhältnissen nicht zu verwundern.

K. A. v. Wangenheim.



Frankfurt.

In der Beilage zu Nr. 96 der
Allg. Ztg. sindet sich unter der Ueberschrift: "Einige Bedenken über die
deutsche Verfassungsfrage", ein von Hrn. v. Wangenheim unterzeichneter
Aufsatz, dessen Verfasser seinen politischen Standpunkt sehr ausdrucksvoll
in einer Note zum Texte bezeichnet, in welcher er beklagt daß in einem frü-
hern Artikel aus seiner Feder aus Versehen eine Stelle weggelassen worden
ist, in welcher es heißt daß wir das Recht haben Oesterreich im Nothfall
durch Gewalt zu zwingen im deutschen Bunde zu bleiben, "oder wenn
wir dazu zu schwach seyn sollten, die Verwendung der ga-
rantirenden Mächte zu reclamiren.
" Klüber, wenn er noch lebte,
würde diesen Satz vollkommen bestätigen, und in Ermangelung Klübers
wird jeder Professor der Staatswissenschaften, der etwa die hier gestellte
Frage auf dem Katheder zu behandeln hat, Hrn. v. Wangenheim darin
recht geben daß wir befugt seyen die Garanten der Wiener Verträge an-
zurufen wenn Oesterreich sich seiner Bundespflichten gegen Deutschland
entziehen wolle. Ebenso sehr aber wie ich mit Hrn. v. Wangenheim über
die theoretische Wahrheit seiner Behauptung einverstanden bin, ebensowe-
nig vermag ich die praktische Bedeutung derselben zu fassen. Denn es
versteht sich ja von selbst daß Hr. v. Wangenheim nicht entfernt daran ge-
dacht hat daß Deutschland jemals in den Fall kommen würde von jener
vertragsmäßigen Befugniß Gebrauch zu machen, es versteht sich von selbst
daß kein verständiger Mensch, geschweige denn ein ehemaliger Staatsmann
Deutschland die noch mehr lächerlicher als niederträchtige Rolle zumuthet in
Paris und in St. Petersburg darum zu betteln daß Oesterreich zur Beobach-
tung der Bundesacte angehalten werde. Weiter lese ich in dem fraglichen Auf-
satze: "Den Bundesstaat, eine deutsche Monarchie aus dem Staatenbunde
zu machen, dahin reicht die in Anspruch genommene Autonomie der Na-
tion allerdings nicht." Ich muß gestehen daß es mir schwer wird diesen
Satz auf eine passende Weise zu würdigen, umsomehr als der Verfasser
denselben mit der Anführung einer Stelle aus dem Eingange der Bundes-
acte unterstützt, in welcher unter den Beweggründen zur Stiftung des deut-
schen Bundes auch die Ruhe und das Gleichgewicht Europa's genannt ist.
Wenn Hr. v. Wangenheim wirklich damit sagen wollte daß die Garanten
des Pariser Friedens berechtigt seyen im Namen "der Ruhe und des
Gleichgewichts Europa's" der Umgestaltung unserer Verfassungsverhält-
nisse, gleichviel ob im Sinne des Bundesstaates oder des Einheitsstaates,
entgegenzutreten, so ist das eine Auffassung welche durch den Wortlaut der

*) Das Schwankende und Mangelhafte in einigen der von der Commission
aufgestellten und von der Bandesversammlung als Norm angenommenen
Grundsätze habe ich in einer eigenen Schrift, die demnächst der Oeffent-
lichkeit übergeben werden wird, nachgewiesen und beseitigt. Ebenso habe
ich daselbst den Beweis geführt daß jene in der Wiener Schlußacte bös-
willig mit Stillschweigen übergangenen Grundsätze (bis auf die nähere
und genügende Bestimmung der jura singulorum) und sonstige Ver-
schlimmerungen diese Grundsätze nicht ungültig zu machen vermögen, weil
jene Ministerialbeschlüsse nicht auf dem verfassungsmäßigen Wege der Be-
rathung und Beschlußnahme der Bundesversammlung als dem einzigen
beständigen Organ des Bundes zur Annahme gebracht wurden.

[Spaltenumbruch] das Vereinigungsmittel der in unſeligem Irrthum getrennt geweſenen
Parteien ſeyn. Wir ſind an dem Punkt angelangt an welchem jeder Ver-
ſuch beſchwichtigender Erklärung, zum Beſten wendender Interpretation
ſich ſelbſt als unnütz, ja als eine Sünde gegen das Vaterland erklären
muß. Eintracht macht ſtark, und wie ſie den Dämon umſtürzender
Doctrinen und Bewegungen überwunden hat, ſo wird ſie auch nun in der
ruhigen und ernſten Würde und in der gefaßten und entſchloſſenen Hal-
tung die der Freiheit eigen ſind, und die von der Wahrheit nicht getrennt
gedacht werden können, auf der Schanze für Deutſchlands Einheit, Frei-
heit und wahrhafte Größe ſtehen!



Einige Bedenken über deutſche Bundes- und Reichs-
verfaſſung.

IV.

Hören wir alſo was die Unitarier zu dem
allen ſagen. Um etwas ſagen zu können was denen plauſibel zu machen
wäre welche ihnen nachzuſprechen ſie mit allen Mitteln der Sophiſtik lehr-
ten, verbergen ſie ihren Schülern in den Clubs, in den Vaterlandsvereinen
und den Kammern der Einzelſtaaten die Vorgänge in Kaliſch, wo der
Beſchluß gefaßt wurde daß die Kaiſerwürde nicht wieder hergeſtellt, dem
ehemaligen deutſchen Kaiſer die alleinige Dispoſition über die Militär-
kräfte des reinen Deutſchlands zu ſeinen europäiſchen Zwecken nicht gelaſſen
werden könne; ſie verbergen ihnen daß das was der Verfaſſungsausſchuß
Gutes und zugleich Haltbares in ſeine Reichsverfaſſung aufnahm aus der
Bundesverfaſſung entlehnt, und daß in dieſer Verfaſſung alle Mittel ge-
geben waren den ſo mangelhaften Staatenbund zu einem Bundesſtaate
fort- und auszubilden; ſie verbergen ihnen daß es Gegenſtand der voll-
ziehenden
Wirkſamkeit der Bundesverſammlung iſt jedes Rechtsver-
hältniß, welches durch den Bund gegründet, ſicher zu ſtellen, wie ſich dieß
ſofort weiter ergeben wird. Dieß iſt ſchon in dem Gutachten einer eigenen
Commiſſion in der 11ten Beilage zu dem Protokoll der Bundesverſammlung
vom 17 Febr. 1817 ausgeſprochen worden, welche ausdrücklich niedergeſetzt
wurde um die Reihenfolge zu beſtimmen in der die der Bundesverſamm-
lung durch die Bundesacte ſelbſt übertragenen Geſchäfte zur Aus- und
Fortbildung der Bundesverfaſſung vorgenommen werden ſollten. Dieſelbe
Commiſſion aber erſtattete einen weiteren in den Protokollen der Bundes-
verſammlung von 1819, XXVII, §. 155 enthaltenen Bericht, in welchem
ſie nachwies daß der Widerſpruch in welchem die §§. 6 und 7 der Bundes-
acte ſtänden, nur ein ſcheinbarer ſey. In dem §. 6 heißt es nämlich: „Wo
es auf Abfaſſung und Abänderung von Grundgeſetzen des Bundes, auf
Beſchlüſſe welche die Bundesacte ſelbſt betreffen, auf organiſche Bundes-
einrichtungen und auf gemeinnützige Anordnungen ſonſtiger Art ankommt,
bildet ſich die Bundesverſammlung zu einem Plenum“; und in dem 7ten
Art.: „Inwiefern ein Gegenſtand nach obiger Beſtimmung für das Ple-
num geeignet ſey, wird in der engeren Verſammlung durch Stimmen-
mehrheit
entſchieden. Die der Entſcheidung des Plenums zu unterziehen-
den Beſchlußentwürfe werden in der engeren Verſammlung vorbereitet
und bis zur Annahme oder Verwerfung zur Reife gebracht. Sowohl in
der engeren Verſammlung als im Plenum werden die Beſchlüſſe nach der
Mehrheit der Stimmen gefaßt, jedoch in der Art daß in der erſten die ab-
ſolute, in letzterer aber nur eine auf zwei Drittheilen der Abſtimmung
beruhende Mehrheit entſcheidet.“

Nun kommt der Widerſpruch!

„Wo es aber auf Annahme oder Abänderung der Grundgeſetze, auf
organiſche Bundeseinrichtungen, auf jura singulorum oder Religions-
angelegenheiten ankommt, kann weder in der engeren Verſammlung noch
im Plenum ein Beſchluß durch Stimmenmehrheit gefaßt werden.“

In dieſer Beziehung ſagt nun die genannte Commiſſion: „Wenn die-
ſer 7te Art. der Bundesacte diejenigen Beſchlüſſe wo es auf Annahme oder
Abänderung der Grundgeſetze, auf organiſche Bundeseinrichtungen, dann
auf jura sin gulorum oder Religionsgeſetze ankommt, von der Regel der
Stimmenmehrheit ausnimmt, ſo kann ihr Sinn und ihre Anwendung
doch nur ſo verſtanden und aufgefaßt werden daß er mit der vorhergegan-
genen, ebenſo conſtitutiven Regel, wonach die ganze Geſetzgebung und
nothwendige Fortentwicklung des Bundes geſchehen ſoll, zuſammenſtimme.
Es wird alſo darin kein wirklicher Widerſpruch anzunehmen, ſondern der
dem Worte nach ſcheinbare Widerſpruch unter den angegeberen höhe-
ren
Begriff und Geſichtspunkt zu ſtellen ſeyn, welcher fordert daß immer
eine Verhandlung und ein Verfahren im Bunde eintrete durch welche Auf-
gabe und Zwecke desſelben nothwendig zu löſen und zu erfüllen ſeyen.
Der Bundesverſammlung muß das Feld offen gelaſſen werden durch wei-
tere Beſchlüſſe ergänzend einzuſchreiten, die Erhaltung des Bundes zu
ſichern und die Angelegenheiten desſelben, wie es der 4te Artikel der
Bundesacte fordert, zu beſorgen.“ Und hierauf wurde beſchloſſen daß
[Spaltenumbruch] zwar die in dem Commiſſionsgutachten zur näheren Beſtimmung, Erläu-
terung und Ergänzung der Art. VI und VII der Bundesacte gemachten
Anträge und Vorſchläge den höchſten Höfen und Regierungen vorzulegen
wären, um mit Inſtructionen über deren Annahme wie auch über die etwa
noch gewünſchten Abänderungen und Zuſätze bei der Wiedereröffnung der
Sitzungen (es ſtand nämlich eine Vertagung vor) zur Beſchlußnahme ver-
ſehen zu ſeyn; daß jedoch inzwiſchen in etwa vorkommenden Fällen bei
organiſchen Einrichtungen die Bundesverſammlung nach Anleitung der in
Antrag gebrachten Beſtimmungen zu verfahren und bis dahin nach doctri-
neller Auslegung und der bisherigen Uebung zur erforderlichen Aushülfe
in Anwendung zu bringen habe.“*)

Dieſes alles verbargen die Unitarier der Verſammlung und dem deut-
ſchen Publicum, um beide zu bereden daß aus Deutſchland kein wahres
Deutſchland werden könne, wenn es nicht ein erbliches monarchiſches
Oberhaupt und durch dieſes die unentbehrliche Macht erhalte. So weit
ging dieſer monarchiſche Machtſchwindel daß ein höchſt ehrenwerther, ſonſt
feſt auf dem Standpunkte des Rechts ſtehender Mann ſich verleiten ließ
das herrliche und fruchtbare Bibelwort: Trachtet zuerſt nach dem Reiche
Gottes, ſo wird euch alles übrige, d. h. Weisheit, Klugheit und zu den
rechten Zwecken auch die phyſiſche Macht zufallen — zu parodiren und mit
Emphaſe auszurufen: Trachtet zuerſt nach der Macht, ſo wird euch alles
übrige von ſelbſt zufallen! Aber was denn? Daß dieſe Parodie in der
Nationalverſammlung mehr Beifall als Mißfallen erregte, iſt unter den
dort obwaltenden Verhältniſſen nicht zu verwundern.

K. A. v. Wangenheim.



Frankfurt.

In der Beilage zu Nr. 96 der
Allg. Ztg. ſindet ſich unter der Ueberſchrift: „Einige Bedenken über die
deutſche Verfaſſungsfrage“, ein von Hrn. v. Wangenheim unterzeichneter
Aufſatz, deſſen Verfaſſer ſeinen politiſchen Standpunkt ſehr ausdrucksvoll
in einer Note zum Texte bezeichnet, in welcher er beklagt daß in einem frü-
hern Artikel aus ſeiner Feder aus Verſehen eine Stelle weggelaſſen worden
iſt, in welcher es heißt daß wir das Recht haben Oeſterreich im Nothfall
durch Gewalt zu zwingen im deutſchen Bunde zu bleiben, „oder wenn
wir dazu zu ſchwach ſeyn ſollten, die Verwendung der ga-
rantirenden Mächte zu reclamiren.
“ Klüber, wenn er noch lebte,
würde dieſen Satz vollkommen beſtätigen, und in Ermangelung Klübers
wird jeder Profeſſor der Staatswiſſenſchaften, der etwa die hier geſtellte
Frage auf dem Katheder zu behandeln hat, Hrn. v. Wangenheim darin
recht geben daß wir befugt ſeyen die Garanten der Wiener Verträge an-
zurufen wenn Oeſterreich ſich ſeiner Bundespflichten gegen Deutſchland
entziehen wolle. Ebenſo ſehr aber wie ich mit Hrn. v. Wangenheim über
die theoretiſche Wahrheit ſeiner Behauptung einverſtanden bin, ebenſowe-
nig vermag ich die praktiſche Bedeutung derſelben zu faſſen. Denn es
verſteht ſich ja von ſelbſt daß Hr. v. Wangenheim nicht entfernt daran ge-
dacht hat daß Deutſchland jemals in den Fall kommen würde von jener
vertragsmäßigen Befugniß Gebrauch zu machen, es verſteht ſich von ſelbſt
daß kein verſtändiger Menſch, geſchweige denn ein ehemaliger Staatsmann
Deutſchland die noch mehr lächerlicher als niederträchtige Rolle zumuthet in
Paris und in St. Petersburg darum zu betteln daß Oeſterreich zur Beobach-
tung der Bundesacte angehalten werde. Weiter leſe ich in dem fraglichen Auf-
ſatze: „Den Bundesſtaat, eine deutſche Monarchie aus dem Staatenbunde
zu machen, dahin reicht die in Anſpruch genommene Autonomie der Na-
tion allerdings nicht.“ Ich muß geſtehen daß es mir ſchwer wird dieſen
Satz auf eine paſſende Weiſe zu würdigen, umſomehr als der Verfaſſer
denſelben mit der Anführung einer Stelle aus dem Eingange der Bundes-
acte unterſtützt, in welcher unter den Beweggründen zur Stiftung des deut-
ſchen Bundes auch die Ruhe und das Gleichgewicht Europa’s genannt iſt.
Wenn Hr. v. Wangenheim wirklich damit ſagen wollte daß die Garanten
des Pariſer Friedens berechtigt ſeyen im Namen „der Ruhe und des
Gleichgewichts Europa’s“ der Umgeſtaltung unſerer Verfaſſungsverhält-
niſſe, gleichviel ob im Sinne des Bundesſtaates oder des Einheitsſtaates,
entgegenzutreten, ſo iſt das eine Auffaſſung welche durch den Wortlaut der

*) Das Schwankende und Mangelhafte in einigen der von der Commiſſion
aufgeſtellten und von der Bandesverſammlung als Norm angenommenen
Grundſätze habe ich in einer eigenen Schrift, die demnächſt der Oeffent-
lichkeit übergeben werden wird, nachgewieſen und beſeitigt. Ebenſo habe
ich daſelbſt den Beweis geführt daß jene in der Wiener Schlußacte bös-
willig mit Stillſchweigen übergangenen Grundſätze (bis auf die nähere
und genügende Beſtimmung der jura singulorum) und ſonſtige Ver-
ſchlimmerungen dieſe Grundſätze nicht ungültig zu machen vermögen, weil
jene Miniſterialbeſchlüſſe nicht auf dem verfaſſungsmäßigen Wege der Be-
rathung und Beſchlußnahme der Bundesverſammlung als dem einzigen
beſtändigen Organ des Bundes zur Annahme gebracht wurden.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div type="jSupplement" n="1">
        <floatingText>
          <body>
            <div type="jPoliticalNews" n="2">
              <div type="jComment" n="3">
                <p><pb facs="#f0013" n="1585"/><cb/>
das Vereinigungsmittel der in un&#x017F;eligem Irrthum getrennt gewe&#x017F;enen<lb/>
Parteien &#x017F;eyn. Wir &#x017F;ind an dem Punkt angelangt an welchem jeder Ver-<lb/>
&#x017F;uch be&#x017F;chwichtigender Erklärung, zum Be&#x017F;ten wendender Interpretation<lb/>
&#x017F;ich &#x017F;elb&#x017F;t als unnütz, ja als eine Sünde gegen das Vaterland erklären<lb/>
muß. Eintracht macht &#x017F;tark, und wie &#x017F;ie den Dämon um&#x017F;türzender<lb/>
Doctrinen und Bewegungen überwunden hat, &#x017F;o wird &#x017F;ie auch nun in der<lb/>
ruhigen und ern&#x017F;ten Würde und in der gefaßten und ent&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;enen Hal-<lb/>
tung die der Freiheit eigen &#x017F;ind, und die von der Wahrheit nicht getrennt<lb/>
gedacht werden können, auf der Schanze für Deut&#x017F;chlands Einheit, Frei-<lb/>
heit und wahrhafte Größe &#x017F;tehen!</p>
              </div><lb/>
              <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
              <div type="jComment" n="3">
                <head> <hi rendition="#b">Einige Bedenken über deut&#x017F;che Bundes- und Reichs-<lb/>
verfa&#x017F;&#x017F;ung.</hi><lb/> <hi rendition="#aq">IV.</hi> </head><lb/>
                <dateline>&amp;#x1F70D; <hi rendition="#b">Coburg,</hi> 31 März.</dateline><lb/>
                <p>Hören wir al&#x017F;o was die Unitarier zu dem<lb/>
allen &#x017F;agen. Um etwas &#x017F;agen zu können was denen plau&#x017F;ibel zu machen<lb/>
wäre welche ihnen nachzu&#x017F;prechen &#x017F;ie mit allen Mitteln der Sophi&#x017F;tik lehr-<lb/>
ten, verbergen &#x017F;ie ihren Schülern in den Clubs, in den Vaterlandsvereinen<lb/>
und den Kammern der Einzel&#x017F;taaten die Vorgänge in Kali&#x017F;ch, wo der<lb/>
Be&#x017F;chluß gefaßt wurde daß die Kai&#x017F;erwürde nicht wieder herge&#x017F;tellt, dem<lb/>
ehemaligen deut&#x017F;chen Kai&#x017F;er die alleinige Dispo&#x017F;ition über die Militär-<lb/>
kräfte des reinen Deut&#x017F;chlands zu &#x017F;einen europäi&#x017F;chen Zwecken nicht gela&#x017F;&#x017F;en<lb/>
werden könne; &#x017F;ie verbergen ihnen daß das was der Verfa&#x017F;&#x017F;ungsaus&#x017F;chuß<lb/>
Gutes und zugleich Haltbares in &#x017F;eine Reichsverfa&#x017F;&#x017F;ung aufnahm aus der<lb/>
Bundesverfa&#x017F;&#x017F;ung entlehnt, und daß in die&#x017F;er Verfa&#x017F;&#x017F;ung alle Mittel ge-<lb/>
geben waren den &#x017F;o mangelhaften Staatenbund zu einem Bundes&#x017F;taate<lb/>
fort- und auszubilden; &#x017F;ie verbergen ihnen daß es Gegen&#x017F;tand der <hi rendition="#g">voll-<lb/>
ziehenden</hi> Wirk&#x017F;amkeit der Bundesver&#x017F;ammlung i&#x017F;t jedes Rechtsver-<lb/>
hältniß, welches durch den Bund gegründet, &#x017F;icher zu &#x017F;tellen, wie &#x017F;ich dieß<lb/>
&#x017F;ofort weiter ergeben wird. Dieß i&#x017F;t &#x017F;chon in dem Gutachten einer eigenen<lb/>
Commi&#x017F;&#x017F;ion in der 11ten Beilage zu dem Protokoll der Bundesver&#x017F;ammlung<lb/>
vom 17 Febr. 1817 ausge&#x017F;prochen worden, welche ausdrücklich niederge&#x017F;etzt<lb/>
wurde um die Reihenfolge zu be&#x017F;timmen in der die der Bundesver&#x017F;amm-<lb/>
lung durch die Bundesacte &#x017F;elb&#x017F;t übertragenen Ge&#x017F;chäfte zur Aus- und<lb/>
Fortbildung der Bundesverfa&#x017F;&#x017F;ung vorgenommen werden &#x017F;ollten. Die&#x017F;elbe<lb/>
Commi&#x017F;&#x017F;ion aber er&#x017F;tattete einen weiteren in den Protokollen der Bundes-<lb/>
ver&#x017F;ammlung von 1819, <hi rendition="#aq">XXVII,</hi> §. 155 enthaltenen Bericht, in welchem<lb/>
&#x017F;ie nachwies daß der Wider&#x017F;pruch in welchem die §§. 6 und 7 der Bundes-<lb/>
acte &#x017F;tänden, nur ein &#x017F;cheinbarer &#x017F;ey. In dem §. 6 heißt es nämlich: &#x201E;Wo<lb/>
es auf Abfa&#x017F;&#x017F;ung und Abänderung von Grundge&#x017F;etzen des Bundes, auf<lb/>
Be&#x017F;chlü&#x017F;&#x017F;e welche die Bundesacte &#x017F;elb&#x017F;t betreffen, auf organi&#x017F;che Bundes-<lb/>
einrichtungen und auf gemeinnützige Anordnungen &#x017F;on&#x017F;tiger Art ankommt,<lb/>
bildet &#x017F;ich die Bundesver&#x017F;ammlung zu einem Plenum&#x201C;; und in dem 7ten<lb/>
Art.: &#x201E;Inwiefern ein Gegen&#x017F;tand nach obiger Be&#x017F;timmung für das Ple-<lb/>
num geeignet &#x017F;ey, wird in der <hi rendition="#g">engeren</hi> Ver&#x017F;ammlung durch <hi rendition="#g">Stimmen-<lb/>
mehrheit</hi> ent&#x017F;chieden. Die der Ent&#x017F;cheidung des Plenums zu unterziehen-<lb/>
den Be&#x017F;chlußentwürfe werden in der engeren Ver&#x017F;ammlung vorbereitet<lb/>
und bis zur Annahme oder Verwerfung zur Reife gebracht. Sowohl in<lb/>
der engeren Ver&#x017F;ammlung als im Plenum werden die Be&#x017F;chlü&#x017F;&#x017F;e nach der<lb/>
Mehrheit der Stimmen gefaßt, jedoch in der Art daß in der er&#x017F;ten die ab-<lb/>
&#x017F;olute, in letzterer aber nur eine auf zwei Drittheilen der Ab&#x017F;timmung<lb/>
beruhende Mehrheit ent&#x017F;cheidet.&#x201C;</p><lb/>
                <p>Nun kommt der Wider&#x017F;pruch!</p><lb/>
                <p>&#x201E;Wo es aber auf Annahme oder Abänderung der Grundge&#x017F;etze, auf<lb/>
organi&#x017F;che Bundeseinrichtungen, auf <hi rendition="#aq">jura singulorum</hi> oder Religions-<lb/>
angelegenheiten ankommt, kann weder in der engeren Ver&#x017F;ammlung noch<lb/>
im Plenum ein Be&#x017F;chluß durch Stimmenmehrheit gefaßt werden.&#x201C;</p><lb/>
                <p>In die&#x017F;er Beziehung &#x017F;agt nun die genannte Commi&#x017F;&#x017F;ion: &#x201E;Wenn die-<lb/>
&#x017F;er 7te Art. der Bundesacte diejenigen Be&#x017F;chlü&#x017F;&#x017F;e wo es auf Annahme oder<lb/>
Abänderung der Grundge&#x017F;etze, auf organi&#x017F;che Bundeseinrichtungen, dann<lb/>
auf <hi rendition="#aq">jura sin gulorum</hi> oder Religionsge&#x017F;etze ankommt, von der Regel der<lb/>
Stimmenmehrheit ausnimmt, &#x017F;o kann ihr Sinn und ihre Anwendung<lb/>
doch nur &#x017F;o ver&#x017F;tanden und aufgefaßt werden daß er mit der vorhergegan-<lb/>
genen, <hi rendition="#g">eben&#x017F;o con&#x017F;titutiven</hi> Regel, wonach die ganze Ge&#x017F;etzgebung und<lb/>
nothwendige Fortentwicklung des Bundes ge&#x017F;chehen &#x017F;oll, zu&#x017F;ammen&#x017F;timme.<lb/>
Es wird al&#x017F;o darin kein <hi rendition="#g">wirklicher</hi> Wider&#x017F;pruch anzunehmen, &#x017F;ondern der<lb/>
dem Worte nach <hi rendition="#g">&#x017F;cheinbare</hi> Wider&#x017F;pruch unter den angegeberen <hi rendition="#g">höhe-<lb/>
ren</hi> Begriff und Ge&#x017F;ichtspunkt zu &#x017F;tellen &#x017F;eyn, welcher fordert daß immer<lb/>
eine Verhandlung und ein Verfahren im Bunde eintrete durch welche Auf-<lb/>
gabe und Zwecke des&#x017F;elben nothwendig zu lö&#x017F;en und zu erfüllen &#x017F;eyen.<lb/>
Der Bundesver&#x017F;ammlung muß das Feld offen gela&#x017F;&#x017F;en werden durch wei-<lb/>
tere Be&#x017F;chlü&#x017F;&#x017F;e ergänzend einzu&#x017F;chreiten, die Erhaltung des Bundes zu<lb/>
&#x017F;ichern und die Angelegenheiten des&#x017F;elben, wie es der 4te Artikel der<lb/>
Bundesacte fordert, zu be&#x017F;orgen.&#x201C; Und hierauf wurde <hi rendition="#g">be&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en</hi> daß<lb/><cb/>
zwar die in dem Commi&#x017F;&#x017F;ionsgutachten zur näheren Be&#x017F;timmung, Erläu-<lb/>
terung und Ergänzung der Art. <hi rendition="#aq">VI</hi> und <hi rendition="#aq">VII</hi> der Bundesacte gemachten<lb/>
Anträge und Vor&#x017F;chläge den höch&#x017F;ten Höfen und Regierungen vorzulegen<lb/>
wären, um mit In&#x017F;tructionen über deren Annahme wie auch über die etwa<lb/>
noch gewün&#x017F;chten Abänderungen und Zu&#x017F;ätze bei der Wiedereröffnung der<lb/>
Sitzungen (es &#x017F;tand nämlich eine Vertagung vor) zur Be&#x017F;chlußnahme ver-<lb/>
&#x017F;ehen zu &#x017F;eyn; daß jedoch inzwi&#x017F;chen in etwa vorkommenden Fällen bei<lb/>
organi&#x017F;chen Einrichtungen die Bundesver&#x017F;ammlung nach Anleitung der in<lb/>
Antrag gebrachten Be&#x017F;timmungen zu verfahren und bis dahin nach doctri-<lb/>
neller Auslegung und der bisherigen Uebung zur erforderlichen Aushülfe<lb/>
in Anwendung zu bringen habe.&#x201C;<note place="foot" n="*)">Das Schwankende und Mangelhafte in einigen der von der Commi&#x017F;&#x017F;ion<lb/>
aufge&#x017F;tellten und von der Bandesver&#x017F;ammlung als Norm angenommenen<lb/>
Grund&#x017F;ätze habe ich in einer eigenen Schrift, die demnäch&#x017F;t der Oeffent-<lb/>
lichkeit übergeben werden wird, nachgewie&#x017F;en und be&#x017F;eitigt. Eben&#x017F;o habe<lb/>
ich da&#x017F;elb&#x017F;t den Beweis geführt daß jene in der Wiener Schlußacte bös-<lb/>
willig mit Still&#x017F;chweigen übergangenen Grund&#x017F;ätze (bis auf die nähere<lb/>
und genügende Be&#x017F;timmung der <hi rendition="#aq">jura singulorum</hi>) und &#x017F;on&#x017F;tige Ver-<lb/>
&#x017F;chlimmerungen die&#x017F;e Grund&#x017F;ätze nicht ungültig zu machen vermögen, weil<lb/>
jene Mini&#x017F;terialbe&#x017F;chlü&#x017F;&#x017F;e nicht auf dem verfa&#x017F;&#x017F;ungsmäßigen Wege der Be-<lb/>
rathung und Be&#x017F;chlußnahme der Bundesver&#x017F;ammlung als dem einzigen<lb/>
be&#x017F;tändigen Organ des Bundes zur Annahme gebracht wurden.</note></p><lb/>
                <p>Die&#x017F;es alles verbargen die Unitarier der Ver&#x017F;ammlung und dem deut-<lb/>
&#x017F;chen Publicum, um beide zu bereden daß aus Deut&#x017F;chland kein wahres<lb/>
Deut&#x017F;chland werden könne, wenn es nicht ein erbliches monarchi&#x017F;ches<lb/>
Oberhaupt und durch die&#x017F;es die unentbehrliche <hi rendition="#g">Macht</hi> erhalte. So weit<lb/>
ging die&#x017F;er monarchi&#x017F;che Macht&#x017F;chwindel daß ein höch&#x017F;t ehrenwerther, &#x017F;on&#x017F;t<lb/>
fe&#x017F;t auf dem Standpunkte des Rechts &#x017F;tehender Mann &#x017F;ich verleiten ließ<lb/>
das herrliche und fruchtbare Bibelwort: Trachtet zuer&#x017F;t nach dem Reiche<lb/>
Gottes, &#x017F;o wird euch alles übrige, d. h. Weisheit, Klugheit und zu den<lb/>
rechten Zwecken auch die phy&#x017F;i&#x017F;che Macht zufallen &#x2014; zu parodiren und mit<lb/>
Empha&#x017F;e auszurufen: Trachtet zuer&#x017F;t nach der Macht, &#x017F;o wird euch alles<lb/>
übrige von &#x017F;elb&#x017F;t zufallen! Aber was denn? Daß die&#x017F;e Parodie in der<lb/>
Nationalver&#x017F;ammlung mehr Beifall als Mißfallen erregte, i&#x017F;t unter den<lb/>
dort obwaltenden Verhältni&#x017F;&#x017F;en nicht zu verwundern.</p><lb/>
                <p> <hi rendition="#et">K. A. v. <hi rendition="#g">Wangenheim.</hi></hi> </p>
              </div><lb/>
              <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
              <div n="3">
                <head> <hi rendition="#b">Frankfurt.</hi> </head><lb/>
                <div type="jComment" n="4">
                  <dateline>&#x29BB; <hi rendition="#b">Frankfurt a. M.,</hi> 9 April.</dateline><lb/>
                  <p>In der Beilage zu Nr. 96 der<lb/>
Allg. Ztg. &#x017F;indet &#x017F;ich unter der Ueber&#x017F;chrift: &#x201E;Einige Bedenken über die<lb/>
deut&#x017F;che Verfa&#x017F;&#x017F;ungsfrage&#x201C;, ein von Hrn. v. Wangenheim unterzeichneter<lb/>
Auf&#x017F;atz, de&#x017F;&#x017F;en Verfa&#x017F;&#x017F;er &#x017F;einen politi&#x017F;chen Standpunkt &#x017F;ehr ausdrucksvoll<lb/>
in einer Note zum Texte bezeichnet, in welcher er beklagt daß in einem frü-<lb/>
hern Artikel aus &#x017F;einer Feder aus Ver&#x017F;ehen eine Stelle weggela&#x017F;&#x017F;en worden<lb/>
i&#x017F;t, in welcher es heißt daß wir das Recht haben Oe&#x017F;terreich im Nothfall<lb/>
durch Gewalt zu zwingen im deut&#x017F;chen Bunde zu bleiben, &#x201E;<hi rendition="#g">oder wenn<lb/>
wir dazu zu &#x017F;chwach &#x017F;eyn &#x017F;ollten, die Verwendung der ga-<lb/>
rantirenden Mächte zu reclamiren.</hi>&#x201C; Klüber, wenn er noch lebte,<lb/>
würde die&#x017F;en Satz vollkommen be&#x017F;tätigen, und in Ermangelung Klübers<lb/>
wird jeder Profe&#x017F;&#x017F;or der Staatswi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaften, der etwa die hier ge&#x017F;tellte<lb/>
Frage auf dem Katheder zu behandeln hat, Hrn. v. Wangenheim darin<lb/>
recht geben daß wir befugt &#x017F;eyen die Garanten der Wiener Verträge an-<lb/>
zurufen wenn Oe&#x017F;terreich &#x017F;ich &#x017F;einer Bundespflichten gegen Deut&#x017F;chland<lb/>
entziehen wolle. Eben&#x017F;o &#x017F;ehr aber wie ich mit Hrn. v. Wangenheim über<lb/>
die theoreti&#x017F;che Wahrheit &#x017F;einer Behauptung einver&#x017F;tanden bin, eben&#x017F;owe-<lb/>
nig vermag ich die prakti&#x017F;che Bedeutung der&#x017F;elben zu fa&#x017F;&#x017F;en. Denn es<lb/>
ver&#x017F;teht &#x017F;ich ja von &#x017F;elb&#x017F;t daß Hr. v. Wangenheim nicht entfernt daran ge-<lb/>
dacht hat daß Deut&#x017F;chland jemals in den Fall kommen würde von jener<lb/>
vertragsmäßigen Befugniß Gebrauch zu machen, es ver&#x017F;teht &#x017F;ich von &#x017F;elb&#x017F;t<lb/>
daß kein ver&#x017F;tändiger Men&#x017F;ch, ge&#x017F;chweige denn ein ehemaliger Staatsmann<lb/>
Deut&#x017F;chland die noch mehr lächerlicher als niederträchtige Rolle zumuthet in<lb/>
Paris und in St. Petersburg darum zu betteln daß Oe&#x017F;terreich zur Beobach-<lb/>
tung der Bundesacte angehalten werde. Weiter le&#x017F;e ich in dem fraglichen Auf-<lb/>
&#x017F;atze: &#x201E;Den Bundes&#x017F;taat, eine deut&#x017F;che Monarchie aus dem Staatenbunde<lb/>
zu machen, dahin reicht die in An&#x017F;pruch genommene Autonomie der Na-<lb/>
tion allerdings nicht.&#x201C; Ich muß ge&#x017F;tehen daß es mir &#x017F;chwer wird die&#x017F;en<lb/>
Satz auf eine pa&#x017F;&#x017F;ende Wei&#x017F;e zu würdigen, um&#x017F;omehr als der Verfa&#x017F;&#x017F;er<lb/>
den&#x017F;elben mit der Anführung einer Stelle aus dem Eingange der Bundes-<lb/>
acte unter&#x017F;tützt, in welcher unter den Beweggründen zur Stiftung des deut-<lb/>
&#x017F;chen Bundes auch die Ruhe und das Gleichgewicht Europa&#x2019;s genannt i&#x017F;t.<lb/>
Wenn Hr. v. Wangenheim wirklich damit &#x017F;agen wollte daß die Garanten<lb/>
des Pari&#x017F;er Friedens berechtigt &#x017F;eyen im Namen &#x201E;der Ruhe und des<lb/>
Gleichgewichts Europa&#x2019;s&#x201C; der Umge&#x017F;taltung un&#x017F;erer Verfa&#x017F;&#x017F;ungsverhält-<lb/>
ni&#x017F;&#x017F;e, gleichviel ob im Sinne des Bundes&#x017F;taates oder des Einheits&#x017F;taates,<lb/>
entgegenzutreten, &#x017F;o i&#x017F;t das eine Auffa&#x017F;&#x017F;ung welche durch den Wortlaut der<lb/></p>
                </div>
              </div>
            </div>
          </body>
        </floatingText>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[1585/0013] das Vereinigungsmittel der in unſeligem Irrthum getrennt geweſenen Parteien ſeyn. Wir ſind an dem Punkt angelangt an welchem jeder Ver- ſuch beſchwichtigender Erklärung, zum Beſten wendender Interpretation ſich ſelbſt als unnütz, ja als eine Sünde gegen das Vaterland erklären muß. Eintracht macht ſtark, und wie ſie den Dämon umſtürzender Doctrinen und Bewegungen überwunden hat, ſo wird ſie auch nun in der ruhigen und ernſten Würde und in der gefaßten und entſchloſſenen Hal- tung die der Freiheit eigen ſind, und die von der Wahrheit nicht getrennt gedacht werden können, auf der Schanze für Deutſchlands Einheit, Frei- heit und wahrhafte Größe ſtehen! Einige Bedenken über deutſche Bundes- und Reichs- verfaſſung. IV. &#x1F70D; Coburg, 31 März. Hören wir alſo was die Unitarier zu dem allen ſagen. Um etwas ſagen zu können was denen plauſibel zu machen wäre welche ihnen nachzuſprechen ſie mit allen Mitteln der Sophiſtik lehr- ten, verbergen ſie ihren Schülern in den Clubs, in den Vaterlandsvereinen und den Kammern der Einzelſtaaten die Vorgänge in Kaliſch, wo der Beſchluß gefaßt wurde daß die Kaiſerwürde nicht wieder hergeſtellt, dem ehemaligen deutſchen Kaiſer die alleinige Dispoſition über die Militär- kräfte des reinen Deutſchlands zu ſeinen europäiſchen Zwecken nicht gelaſſen werden könne; ſie verbergen ihnen daß das was der Verfaſſungsausſchuß Gutes und zugleich Haltbares in ſeine Reichsverfaſſung aufnahm aus der Bundesverfaſſung entlehnt, und daß in dieſer Verfaſſung alle Mittel ge- geben waren den ſo mangelhaften Staatenbund zu einem Bundesſtaate fort- und auszubilden; ſie verbergen ihnen daß es Gegenſtand der voll- ziehenden Wirkſamkeit der Bundesverſammlung iſt jedes Rechtsver- hältniß, welches durch den Bund gegründet, ſicher zu ſtellen, wie ſich dieß ſofort weiter ergeben wird. Dieß iſt ſchon in dem Gutachten einer eigenen Commiſſion in der 11ten Beilage zu dem Protokoll der Bundesverſammlung vom 17 Febr. 1817 ausgeſprochen worden, welche ausdrücklich niedergeſetzt wurde um die Reihenfolge zu beſtimmen in der die der Bundesverſamm- lung durch die Bundesacte ſelbſt übertragenen Geſchäfte zur Aus- und Fortbildung der Bundesverfaſſung vorgenommen werden ſollten. Dieſelbe Commiſſion aber erſtattete einen weiteren in den Protokollen der Bundes- verſammlung von 1819, XXVII, §. 155 enthaltenen Bericht, in welchem ſie nachwies daß der Widerſpruch in welchem die §§. 6 und 7 der Bundes- acte ſtänden, nur ein ſcheinbarer ſey. In dem §. 6 heißt es nämlich: „Wo es auf Abfaſſung und Abänderung von Grundgeſetzen des Bundes, auf Beſchlüſſe welche die Bundesacte ſelbſt betreffen, auf organiſche Bundes- einrichtungen und auf gemeinnützige Anordnungen ſonſtiger Art ankommt, bildet ſich die Bundesverſammlung zu einem Plenum“; und in dem 7ten Art.: „Inwiefern ein Gegenſtand nach obiger Beſtimmung für das Ple- num geeignet ſey, wird in der engeren Verſammlung durch Stimmen- mehrheit entſchieden. Die der Entſcheidung des Plenums zu unterziehen- den Beſchlußentwürfe werden in der engeren Verſammlung vorbereitet und bis zur Annahme oder Verwerfung zur Reife gebracht. Sowohl in der engeren Verſammlung als im Plenum werden die Beſchlüſſe nach der Mehrheit der Stimmen gefaßt, jedoch in der Art daß in der erſten die ab- ſolute, in letzterer aber nur eine auf zwei Drittheilen der Abſtimmung beruhende Mehrheit entſcheidet.“ Nun kommt der Widerſpruch! „Wo es aber auf Annahme oder Abänderung der Grundgeſetze, auf organiſche Bundeseinrichtungen, auf jura singulorum oder Religions- angelegenheiten ankommt, kann weder in der engeren Verſammlung noch im Plenum ein Beſchluß durch Stimmenmehrheit gefaßt werden.“ In dieſer Beziehung ſagt nun die genannte Commiſſion: „Wenn die- ſer 7te Art. der Bundesacte diejenigen Beſchlüſſe wo es auf Annahme oder Abänderung der Grundgeſetze, auf organiſche Bundeseinrichtungen, dann auf jura sin gulorum oder Religionsgeſetze ankommt, von der Regel der Stimmenmehrheit ausnimmt, ſo kann ihr Sinn und ihre Anwendung doch nur ſo verſtanden und aufgefaßt werden daß er mit der vorhergegan- genen, ebenſo conſtitutiven Regel, wonach die ganze Geſetzgebung und nothwendige Fortentwicklung des Bundes geſchehen ſoll, zuſammenſtimme. Es wird alſo darin kein wirklicher Widerſpruch anzunehmen, ſondern der dem Worte nach ſcheinbare Widerſpruch unter den angegeberen höhe- ren Begriff und Geſichtspunkt zu ſtellen ſeyn, welcher fordert daß immer eine Verhandlung und ein Verfahren im Bunde eintrete durch welche Auf- gabe und Zwecke desſelben nothwendig zu löſen und zu erfüllen ſeyen. Der Bundesverſammlung muß das Feld offen gelaſſen werden durch wei- tere Beſchlüſſe ergänzend einzuſchreiten, die Erhaltung des Bundes zu ſichern und die Angelegenheiten desſelben, wie es der 4te Artikel der Bundesacte fordert, zu beſorgen.“ Und hierauf wurde beſchloſſen daß zwar die in dem Commiſſionsgutachten zur näheren Beſtimmung, Erläu- terung und Ergänzung der Art. VI und VII der Bundesacte gemachten Anträge und Vorſchläge den höchſten Höfen und Regierungen vorzulegen wären, um mit Inſtructionen über deren Annahme wie auch über die etwa noch gewünſchten Abänderungen und Zuſätze bei der Wiedereröffnung der Sitzungen (es ſtand nämlich eine Vertagung vor) zur Beſchlußnahme ver- ſehen zu ſeyn; daß jedoch inzwiſchen in etwa vorkommenden Fällen bei organiſchen Einrichtungen die Bundesverſammlung nach Anleitung der in Antrag gebrachten Beſtimmungen zu verfahren und bis dahin nach doctri- neller Auslegung und der bisherigen Uebung zur erforderlichen Aushülfe in Anwendung zu bringen habe.“ *) Dieſes alles verbargen die Unitarier der Verſammlung und dem deut- ſchen Publicum, um beide zu bereden daß aus Deutſchland kein wahres Deutſchland werden könne, wenn es nicht ein erbliches monarchiſches Oberhaupt und durch dieſes die unentbehrliche Macht erhalte. So weit ging dieſer monarchiſche Machtſchwindel daß ein höchſt ehrenwerther, ſonſt feſt auf dem Standpunkte des Rechts ſtehender Mann ſich verleiten ließ das herrliche und fruchtbare Bibelwort: Trachtet zuerſt nach dem Reiche Gottes, ſo wird euch alles übrige, d. h. Weisheit, Klugheit und zu den rechten Zwecken auch die phyſiſche Macht zufallen — zu parodiren und mit Emphaſe auszurufen: Trachtet zuerſt nach der Macht, ſo wird euch alles übrige von ſelbſt zufallen! Aber was denn? Daß dieſe Parodie in der Nationalverſammlung mehr Beifall als Mißfallen erregte, iſt unter den dort obwaltenden Verhältniſſen nicht zu verwundern. K. A. v. Wangenheim. Frankfurt. ⦻ Frankfurt a. M., 9 April. In der Beilage zu Nr. 96 der Allg. Ztg. ſindet ſich unter der Ueberſchrift: „Einige Bedenken über die deutſche Verfaſſungsfrage“, ein von Hrn. v. Wangenheim unterzeichneter Aufſatz, deſſen Verfaſſer ſeinen politiſchen Standpunkt ſehr ausdrucksvoll in einer Note zum Texte bezeichnet, in welcher er beklagt daß in einem frü- hern Artikel aus ſeiner Feder aus Verſehen eine Stelle weggelaſſen worden iſt, in welcher es heißt daß wir das Recht haben Oeſterreich im Nothfall durch Gewalt zu zwingen im deutſchen Bunde zu bleiben, „oder wenn wir dazu zu ſchwach ſeyn ſollten, die Verwendung der ga- rantirenden Mächte zu reclamiren.“ Klüber, wenn er noch lebte, würde dieſen Satz vollkommen beſtätigen, und in Ermangelung Klübers wird jeder Profeſſor der Staatswiſſenſchaften, der etwa die hier geſtellte Frage auf dem Katheder zu behandeln hat, Hrn. v. Wangenheim darin recht geben daß wir befugt ſeyen die Garanten der Wiener Verträge an- zurufen wenn Oeſterreich ſich ſeiner Bundespflichten gegen Deutſchland entziehen wolle. Ebenſo ſehr aber wie ich mit Hrn. v. Wangenheim über die theoretiſche Wahrheit ſeiner Behauptung einverſtanden bin, ebenſowe- nig vermag ich die praktiſche Bedeutung derſelben zu faſſen. Denn es verſteht ſich ja von ſelbſt daß Hr. v. Wangenheim nicht entfernt daran ge- dacht hat daß Deutſchland jemals in den Fall kommen würde von jener vertragsmäßigen Befugniß Gebrauch zu machen, es verſteht ſich von ſelbſt daß kein verſtändiger Menſch, geſchweige denn ein ehemaliger Staatsmann Deutſchland die noch mehr lächerlicher als niederträchtige Rolle zumuthet in Paris und in St. Petersburg darum zu betteln daß Oeſterreich zur Beobach- tung der Bundesacte angehalten werde. Weiter leſe ich in dem fraglichen Auf- ſatze: „Den Bundesſtaat, eine deutſche Monarchie aus dem Staatenbunde zu machen, dahin reicht die in Anſpruch genommene Autonomie der Na- tion allerdings nicht.“ Ich muß geſtehen daß es mir ſchwer wird dieſen Satz auf eine paſſende Weiſe zu würdigen, umſomehr als der Verfaſſer denſelben mit der Anführung einer Stelle aus dem Eingange der Bundes- acte unterſtützt, in welcher unter den Beweggründen zur Stiftung des deut- ſchen Bundes auch die Ruhe und das Gleichgewicht Europa’s genannt iſt. Wenn Hr. v. Wangenheim wirklich damit ſagen wollte daß die Garanten des Pariſer Friedens berechtigt ſeyen im Namen „der Ruhe und des Gleichgewichts Europa’s“ der Umgeſtaltung unſerer Verfaſſungsverhält- niſſe, gleichviel ob im Sinne des Bundesſtaates oder des Einheitsſtaates, entgegenzutreten, ſo iſt das eine Auffaſſung welche durch den Wortlaut der *) Das Schwankende und Mangelhafte in einigen der von der Commiſſion aufgeſtellten und von der Bandesverſammlung als Norm angenommenen Grundſätze habe ich in einer eigenen Schrift, die demnächſt der Oeffent- lichkeit übergeben werden wird, nachgewieſen und beſeitigt. Ebenſo habe ich daſelbſt den Beweis geführt daß jene in der Wiener Schlußacte bös- willig mit Stillſchweigen übergangenen Grundſätze (bis auf die nähere und genügende Beſtimmung der jura singulorum) und ſonſtige Ver- ſchlimmerungen dieſe Grundſätze nicht ungültig zu machen vermögen, weil jene Miniſterialbeſchlüſſe nicht auf dem verfaſſungsmäßigen Wege der Be- rathung und Beſchlußnahme der Bundesverſammlung als dem einzigen beſtändigen Organ des Bundes zur Annahme gebracht wurden.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Christopher Georgi, Manuel Wille, Jurek von Lingen: Bearbeitung und strukturelle Auszeichnung der durch die Grepect GmbH bereitgestellten Texttranskription. (2022-09-16T12:00:00Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Britt-Marie Schuster, Alexander Geyken, Susanne Haaf, Christopher Georgi, Frauke Thielert, t.evo: Die Evolution von komplexen Textmustern: Aufbau eines Korpus historischer Zeitungen zur Untersuchung der Mehrdimensionalität des Textmusterwandels

Weitere Informationen:

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert. Tabellen und Anzeigen wurden dabei textlich nicht erfasst und sind lediglich strukturell ausgewiesen.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_allgemeine103_1849
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_allgemeine103_1849/13
Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung, Nr. 103, 13. April 1849, S. 1585. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_allgemeine103_1849/13>, abgerufen am 18.12.2024.