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Allgemeine Zeitung, Nr. 3, 3. Januar 1872.

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[Spaltenumbruch] den Verhandlungen des Norddeutschen wie des jetzigen Deutschen Reichstages mit
Aufmerksamkeit gefolgt ist, läugnen kann daß die bisherige Beschränkung der
Competenz auf dem Rechtsgebiete sich schon wiederholt als ein sehr störendes
Hemmniß erwiesen hat, und daß fast alle Gründe welche gegen die Anbahnung
eines einheitlichen Rechtes für ganz Deutschland geltend gemacht werden kön-
nen, sich mit gleichem Gewicht gegen ein einheitliches Recht in den größeren
Einzelstaaten anführen lassen, in deren verschiedenen Provinzen und Gemein-
den eine fast ebenso große Mannichfaltigkeit des Rechtes besteht wie im ganzen
Reiche. Die Gegner des Antrags sollten überdieß nicht vergessen daß sie, wenn sie,
wie das auch in der Debatte hervorgehoben wurde, die Rechtseinheit für unvereinbar
mit dem Bestande der Einzelstaaten erklären, damit zugleich den ersten Nagel zum
Sarge der einzelnen Staaten einschlagen. -- Der Bundesrath verhielt sich zum
allgemeinen Erstaunen bei der ganzen Verhandlung über diesen wichtigen Gegen-
stand völlig stumm, und ließ sich auch nicht durch Windthorsts amusante und geist-
reiche Bemerkungen über diese auffallende Zurückhaltung zu irgendeiner Aeuße-
rung hinreißen. Es scheint daß diejenigen welche hierin sofort ein Zeichen der
Abneigung der Mittelstaaten gegen den Antrag erblickten, sich nicht geitrt haben, da
die Bundesausschüsse für das Justizwesen und für die Verfassung sich seitdem mit
6 gegen 4 Stimmen gegen die Genehmigung des Reichstags-Beschlusses ausge-
sprochen haben. Ob das Plenum des Bundesraths, welches seinen Beschluß noch
ausgesetzt hat, sich demnächst der Auffassung seiner Ausschüsse anschließen wird,
dürfte wohl wesentlich davon abhängen ob die bayerische Regierung es zur Zeit
der Schlußabstimmung ihrem Landtag gegenüber wagen zu können glaubt sich für
die fragliche Competenzerweiterung zu erklären, was sie in diesem Augenblick schwer-
lich thun könnte.

Daß der schweizerische Nationalrath gerade in den letzten Wochen in seinen
Beschlüssen über die Revision der Bundesverfassung gleichfalls dem Bunde die bür-
gerliche Gesetzgebung übertragen hat, und durch völlige Beseitigung des Kloster-
und Ordenswesens noch viel schärfer als das Deutsche Reich gegen die staatsauf-
lösenden Tendenzen der Ultramontanen eingeschritten ist, dürfte den Gegnern der
neuesten Reichstagsbeschlüsse, die bisher auf den benachbarten Bundesstaat zu exem-
plificiren liebten, einigen Stoff zum Nachdenken geben.



Das Project zur Durchführung des rumänischen Eisenbahn-
gesetzes.

Das der Kammer vorgelegte Eisenbahnconven-
tionsproject lautet seinem Wortlaut nach wie folgt:

"Art. 1. Die unterm (21) 3 Nov. 1868 dem Consortium Dr. Strousberg er-
theilte Concession ist und bleibt annullirt; es wird demnach die auf Grund des Gesetzes
vom 17 Juli 1871 gebildete Actiengesellschaft die in jener Concession enthaltenen Eisen-
bahnlinien zu den in den hier nachfolgenden Artikeln stipulirten Bedingungen bauen und
vollenden. Art. 2. Diese Gesellschaft wird sofort nach Promulgirung des gegenwär-
tigen Gesetzes in alle Rechte und in alle Pflichten der ursprünglichen Concessionäre ein-
treten, sowie auch in den Besitz aller im Bau begriffenen Linien dieser Eisenbahn, aller
auf derselben besindlichen Bauten des sämmtlichen beweglichen Materials und aller Vor-
rathsmaterialien. Die Gesellschaft übernimmt den Bau, die Vollendung und den Betrieb
der nachbenannten Linien: a) Roman über Tekutsch nach Galatz, mit der Zweigbahn
von Tekutsch nach Berlad; b) von Galatz über Braila, Buzen, Plojest nach Bukarest;
c) von Bukarest über Pitest, Slatina, Craiova nach Turn-Severin, Virciorova (Gränze);
d) die Verbindungslinie der beiden Bukarester Bahnhöfe Tirgovest und Filaret; e) die
Zweigbahnen von den Bahnhöfen Galatz und Braila nach dem Hafen. Art. 3. Alle
vom Verwaltungsrathe dieser Bahnen gemäß Art. 7 des Gesetzes vom 17 Juli 1871
vollendeten, oder auch nur begonnenen, Arbeiten werden von der Gesellschaft übernom-
men werden, welche der Regierung alle Auslagen, die diese bis zum Augenblick der Be-
sitzergreifung jener Linien darauf gemacht hat, zurückerstatten wird. Art. 4. Die Ge-
sellschaft wird die im Artikel 2 Litera a, b, d, e, vorgezeichneten Linien am 30 Juni
1872 zu vollenden und zu übergeben (in Verkehr zu setzen) haben. Die Brücken und
Viaducte können provisorisch aus Holz construirt sein; die definitiven Arbeiten aus
Stein und Eisen aber müssen binnen 3 Jahren, vom Tage der Promulgirung dieses
Gesetzes an gerechnet, vollendet werden. Art. 5. Die Regierung wird der Actiengesell-
schaft am 1 Jan. 1872 eine Summe von 4,760,000 Fr. geben, nachdem dieselbe von
der Gesellschaft eine vorläusige Garantie in zweifachem Werthe, in Obligationen der
ursprünglichen Concessionäre, empfangen haben wird. In gleicher Weise wird die Regie-
rung eine zweite Summe von 4,760,000 Fr. am 1 Juli 1872 der Gesellschaft geben.
Wenn die im Artikel 2, sub. a, b, d, e angeführten Linien am 1 Juli 1872 voll-
endet und von der rumänischen Regierung angenommen sein werden, so werden jene
vorgeschossenen Summen der Gesellschaft bonisicirt und die erlegten Garantien derselben
von der Regierung zurückgegeben werden. Sollte die Gesellschaft am 1 Juli 1872 der
Regierung erklären daß sie bis zur definitiven Vollendung jener Linien noch weitere
3 Monate bis zum 1 October 1872 bedarf, so werden die für die ersten zwei Vorschüsse
gegebenen Garantien vom Staate bis zum 1 October aufbewahrt werden. Sollten die
erwähnten Linien auch selbst am 1 October noch immer nicht vollendet sein: so hat die
Regierung das Recht die vorgeschossenen Summen, sammt Zinsen und Auslagen, aus
dem Werthe der von der Gesellschaft gegebenen Garantien zurückzunehmen. Die Dauer
der Concession beginnt in diesem Falle mit dem Zeitpunkte der Uebernahme jener Linien
gemäß der Concession. Falls die Vollendung und Annahme jener Linien am 1 October
1872 stattfindet, wird die am 1 Januar 1873 fällige Garantie der Concession gemäß
bloß für jene 3 Monate, October, November und December 1872 abgerechnet. Falls
hingegen die im Art. 2, Lit. a, b, d, e aufgezählten Linien am 1 Juli 1872 vollendet
und übernommen sein sollten, so wird die am 1 Januar 1873 fällige Garantie für das
ganze Semester vom 1 Juli 1872 bis zum 1 Januar 1873 abgerechnet. Ob nun die
oberwähnten Linien am 1 Juli, oder aber am 1 October 1872 vollendet und über-
nommen und jene 2 Vorschüsse der Gesellschaft somit bonificirt worden sind, so beginnt
doch die Dauer der Concession mit 1 Juli 1872. Art. 6. Die Gesellschaft wird der
Bau der Linien Bukarest, Pitest, Slatina, Craiova, Turn-Severin, Virciorova (Gränze)
binnen 3 Jahren vom Tage der Promulgation dieses Gesetzes an gerechnet, zu vollenden
haben. Art. 7. Die provisorischen und definitiven Brücken und Viäducte werden aus
dem Baufonde hergestellt. Art. 8. Die Regierung gewährleistet der Concession ge-
mäß, eine Rettoverzinsung von 20,250 Franken pro Kilometer. Art. 9. Die Zinsen
für das durch die obengenannten (im Art. 11 festgesetzten) Eisenbahnlinien repräsentirte
Capital werden vom Staate gewährleistet. Art. 10. Wird die Linie Bukarest, Pitest,
Slatina, Craiova, Turn-Severin, Virciorova (Gränze) innerhalb des im Art. 6 festge-
setzten Termins nicht vollendet, oder mit dem Bau derselben im Laufe eines Jahres,
von der Promulgation des gegenwärtigen Gesetzes an gerechnet, nicht begonnen, so kann
[Spaltenumbruch] die Regierung diesen Bau irgendeiner andern Compagnie übertragen, ohne daß die Ge-
sellschaft das Recht hat irgend eine Einwendung dagegen zu machen. Die Differenz der
Annuitäten die in diesem Fall aus der Totalziffer resultiren könnte, wird auf Rechnung
der Gesellschaft gezahlt werden, und zwar aus den Annuitäten die für die im Art. 4 auf-
gezählten Linien garantirt sind. Sollten aber auch selbst die im Art. 4 vorgesehenen
Linien bis zu dem dortselbst festgesetzten Zeitpunkt nicht vollendet und anerkannt sein,
so wird die Gesellschaft aus dem Besitze dieser Linien durch die Regierung sofort ausge-
schlossen werden, und kein anderes Recht haben als den Werth der vollendeten Arbeiten
mittelst der Annuitäten vom Staate bezahlt zu erhalten. Dieser Werth wird durch eine,
von beiden Theilen ernannte Commission von Sachverständigen constatirt werden. Die
Verzinsung dieser Annuitäten ist ebenfalls 71/2 Procent. Art. 11. Die Gesellschaft ist
verpflichtet die von den ursprünglichen Concessionären emittirten Obligationen in neue
Actien zu convertiren und jene Obligationen nach den Bestimmungen des Art. 14 dem
Staate zurückzustellen. Um allen aus diesem Gesetz hervorgehenden Verpflichtungen
nachkommen zu können, ist es der Gesellschaft frei gestellt was immer für welche derselben
angedeutet erscheinende finanzielle Operationen zu bewerkstelligen: so z. B. steht es
der Gesellschaft frei neue Actien- und Supplementar-Prioritäten zu emittiren, die vom
Staate garantirten Zinsen sowohl auf das ursprüngliche Capital von 245,160,000
Franken als auch auf das Supplementarcapital, welches die Gesellschaft bilden
sollte, aufzutheilen, ohne jedoch das Amortissement, welches für die Summe von
248,130,000 Franken -- als der definitiven Länge des ganzen Bahnnetzes
von 919 Kilometern entsprechend -- zurückgehalten wird, auch auf das Sup-
plementarcapital je repartiren zu dürfen. Alle diese Operationen bewirkt die Gesellschaft
auf ihre eigene Rechnung und Gefahr, ohne irgendeine Betheiligung oder eine Verant-
wortlichkeit des Staats Rumänien. Die vom Staat Rumänien gegebene Garantie für
das ganze Bahnnetz von Roman nach Virciorova (Gränze) und Flügelbahnen wird in
keinem Fall die Ziffer von 18,609,750 Franken überschreiten können, welche Summe
der ganzen und definitiven Länge des Bahnnetzes von 919 Kilometern entspricht. Art. 12.
Die Bestimmungen der Artikel 17 und 25 der ursprünglichen Concession, in Bezug auf
das Amortissement, die Bildung des Reservefonds und der Abtretung an den Staat
nach 30 Jahren, können durch das von den Actionären auf ihre Rechnung und Gefahr
zu emittirende Supplementarcapital unter keiner Bedingniß und niemals alterirt wer-
den. Es bleibt somit gut zu verstehen daß der vom Staat anerkannte Baufonds auf
die Ziffer von 248,130,000 Franken fixirt ist, und daß die Amortisirung des Supple-
mentar-Baufonds der Gesellschaft zur Last fällt und bei der im Art. 25 der ursprüng-
lichen Concession vorgesehenen Abtretung nicht in Rechnung gebracht werden kann.
Art. 13. Die aus dem Gesetze vom 17 Juli resultirenden Rechte des Staats Rumänien
gegen die ursprünglichen Concessionäre werden auf die Actiengesellschaft übertragen.
Diese Gesellschaft übernimmt ferner auch die Verantwortlichkeit gegen jene Obligations-
besitzer die sich an der Actiengesellschaft nicht betheiligen wollen. Die Verpflichtungen
der ursprünglichen Concessionäre, als: die Bezahlung der Expropriationen, die Befriedi-
gung der Subconcessionäre, die Bezahlung aller Arbeiten und des gesammten im Lande
befindlichen Materials, insofern als diese Objecte noch nicht beglichen sein sollten; dann
die Einlösung der bis zur Uebernahme der Linien laut Concession fälligen Coupons
fallen der Actiengesellschaft zur Last; ebenso alle Forderungen dritter Personen an das
ursprüngliche Consortium aus der Zeit der demselben verliehen gewesenen Concession.
Die Actiengesellschaft hat das Recht die ursprünglichen Concessionäre wegen Zahlung
der Coupons, Begleichung der obenangeführten Schulden und Zurückstellung des von
diesen Concessionären unterschlagenen Depositums gerichtlich zu belangen, ohne jedoch
dadurch irgendein Recht gegen den Staat je geltend machen zu können. Art. 14.
Gleichzeitig mit der Promulgirung des gegenwärtigen Gesetzes werden drei rumänische
Commissäre -- je einer vom Senat, von der Kammer und von der Regierung ge-
wählt -- aufgestellt werden, die sich nach Berlin zu begeben haben, um dort den Annul-
lirungs-Stempel sowohl auf die von den ursprünglichen Concessionären emittirten Obli-
gationen, als auch auf die Coupons derselben aufzudrücken. Die Gesellschaft wird ihre
Actien nur im Verhältnisse zu den annullirten alten Obligationen emittiren dürfen.
Die annullirten Obligationen werden der rumänischen Regierung zur Vernichtung aus-
geliefert werden. Art. 15. Der Sitz des Verwaltungsraths und der Betriebsdirection
wird in Bukarest sein. Das Budget der Auslagen bedarf der Genehmigung der Re-
gierung, und muß 6 Monate bevor es in Wirksamkeit tritt der Regierung vorgelegt
werden. Art. 16. Die Actiengesellschaft wird sich den vom Ministerium der öffent-
lichen Arbeiten festzustellenden Vollzugsvorschriften rücksichtlich der Ausführung der
Bauten sowohl als auch in Bezug auf die Construction selbst, unterwerfen. Art. 17.
Die Gesellschaft hat nicht das Recht den Besitz der Eisenbahnen an irgendeine andere
Gesellschaft zu überlassen, oder sich mit einer anderen Gesellschaft zu fusioniren. Art. 18.
Alle dem gegenwärtigen Gesetz widerstreitenden Bestimmungen der ursprünglichen Con-
cession sind und bleiben aufgehoben. Art. 19. Die Regierung ist ermächtigt auf den
obigen Grundlagen mit den Besitzern von Obligationen eine Convention abzuschließen.

Additional-Verfügungen. Art. 20. Im Fall als die Gesellschaft der
Obligationsbesitzer die gemäß der obigen Artikel von der Regierung auszuarbeitende
Convention innerhalb eines Zeitraums von 40 Tagen, vom Zeitpunkt der Promul-
girung des gegenwärtigen Gesetzes an gerechnet, nicht annehmen wollte -- wird wie
folgt vorgegangen werden: §. 1. Kraft des schiedsrichterlichen Urtheils vom (3) 15 Oc-
tober 1871 und gemäß des Gesetzes vom 17 (29) Juli d. J. bleibt die Totalität der
dem Consortium Dr. Strousberg unterm 11 Dec. 1868 concessionirten Eisenbahnen,
sowohl hinsichtlich der bereits vollendeten als auch der noch im Bau begriffenen Theile
volles Eigenthum des Staats Rumänien und frei von jeder Belastung. Die Rechte der
Concessionäre sind erloschen. §. 2. In Bezug auf Forderungen an die gewesenen Con-
cessionäre für Bauten, Lieferungen u. s. w. erkennt der Staat Rumänien seinerseits gar
keine Verpflichtungen an. §. 3. Zur Schadloshaltung der Obligationsbesitzer wird die
Regierung die von den ursprünglichen Concessionären emittirten 71/2 procentigen Obli-
gationen in der Gesammtsumme von 245,160,000 Fr. Nennwerth in Staatseffecten
umwechseln, welche, im Verhältnisse von 200 Franken für 300 Franken Nennwerth
emittirt, eine Verzinsung von 5 Proc. tragen werden. Durch diese Umwechslung gewinnt
die Regierung alle Rechte welche durch die Concession vom Jahr 1868 den Besitzern der
ursprünglichen Obligationen der Regierung und den ursprünglichen Concessionären gegen-
über bewilligt worden waren. §. 4. Die aus §. 3 sich ergebende Schuld des Staates
von 163,440,000 Fr. wird durch ein jährliches Amortissement von 1/2 Proc. vom Nenn-
werth und aus der Ersparniß getilgt werden die aus den Zinsen in Folge des Amortisse-
ment al pari durch einen Zeitraum von 49 Jahren resultirt. Das Amortissement
beginnt mit 1 Jan. 1872. §. 5. Die zur Zahlung der Zinsen und des Amortissement
erforderliche Summe wird alljährlich in das Budget des Staates eingeschrieben werden.
§. 6. Die Titel des Capitals sowie auch jene der Zinsen dieser Staatsschuld sind von jeder
Taxe und Auflage befreit. Die Zahlung der Zinsen geschieht auf Unkosten des Staates
je am 1 Januar und am 1 Juli n. St. §. 7. Der am 1 Januar 1872 fällige Seme-
strial-Coupon wird bei der Umwechselung der alten Obligationen gegen die neuen Staats-
Titel stattsinden. §. 8. Die Regierung kann 1/2 Proc. Commission jenen Instituten
zahlen durch deren Vermittlung die im Artikel 3 gedachte Umwechselung stattfindet. §. 9.

[Spaltenumbruch] den Verhandlungen des Norddeutſchen wie des jetzigen Deutſchen Reichstages mit
Aufmerkſamkeit gefolgt iſt, läugnen kann daß die bisherige Beſchränkung der
Competenz auf dem Rechtsgebiete ſich ſchon wiederholt als ein ſehr ſtörendes
Hemmniß erwieſen hat, und daß faſt alle Gründe welche gegen die Anbahnung
eines einheitlichen Rechtes für ganz Deutſchland geltend gemacht werden kön-
nen, ſich mit gleichem Gewicht gegen ein einheitliches Recht in den größeren
Einzelſtaaten anführen laſſen, in deren verſchiedenen Provinzen und Gemein-
den eine faſt ebenſo große Mannichfaltigkeit des Rechtes beſteht wie im ganzen
Reiche. Die Gegner des Antrags ſollten überdieß nicht vergeſſen daß ſie, wenn ſie,
wie das auch in der Debatte hervorgehoben wurde, die Rechtseinheit für unvereinbar
mit dem Beſtande der Einzelſtaaten erklären, damit zugleich den erſten Nagel zum
Sarge der einzelnen Staaten einſchlagen. — Der Bundesrath verhielt ſich zum
allgemeinen Erſtaunen bei der ganzen Verhandlung über dieſen wichtigen Gegen-
ſtand völlig ſtumm, und ließ ſich auch nicht durch Windthorſts amuſante und geiſt-
reiche Bemerkungen über dieſe auffallende Zurückhaltung zu irgendeiner Aeuße-
rung hinreißen. Es ſcheint daß diejenigen welche hierin ſofort ein Zeichen der
Abneigung der Mittelſtaaten gegen den Antrag erblickten, ſich nicht geitrt haben, da
die Bundesausſchüſſe für das Juſtizweſen und für die Verfaſſung ſich ſeitdem mit
6 gegen 4 Stimmen gegen die Genehmigung des Reichstags-Beſchluſſes ausge-
ſprochen haben. Ob das Plenum des Bundesraths, welches ſeinen Beſchluß noch
ausgeſetzt hat, ſich demnächſt der Auffaſſung ſeiner Ausſchüſſe anſchließen wird,
dürfte wohl weſentlich davon abhängen ob die bayeriſche Regierung es zur Zeit
der Schlußabſtimmung ihrem Landtag gegenüber wagen zu können glaubt ſich für
die fragliche Competenzerweiterung zu erklären, was ſie in dieſem Augenblick ſchwer-
lich thun könnte.

Daß der ſchweizeriſche Nationalrath gerade in den letzten Wochen in ſeinen
Beſchlüſſen über die Reviſion der Bundesverfaſſung gleichfalls dem Bunde die bür-
gerliche Geſetzgebung übertragen hat, und durch völlige Beſeitigung des Kloſter-
und Ordensweſens noch viel ſchärfer als das Deutſche Reich gegen die ſtaatsauf-
löſenden Tendenzen der Ultramontanen eingeſchritten iſt, dürfte den Gegnern der
neueſten Reichstagsbeſchlüſſe, die bisher auf den benachbarten Bundesſtaat zu exem-
plificiren liebten, einigen Stoff zum Nachdenken geben.



Das Project zur Durchführung des rumäniſchen Eiſenbahn-
geſetzes.

Das der Kammer vorgelegte Eiſenbahnconven-
tionsproject lautet ſeinem Wortlaut nach wie folgt:

Art. 1. Die unterm (21) 3 Nov. 1868 dem Conſortium Dr. Strousberg er-
theilte Conceſſion iſt und bleibt annullirt; es wird demnach die auf Grund des Geſetzes
vom 17 Juli 1871 gebildete Actiengeſellſchaft die in jener Conceſſion enthaltenen Eiſen-
bahnlinien zu den in den hier nachfolgenden Artikeln ſtipulirten Bedingungen bauen und
vollenden. Art. 2. Dieſe Geſellſchaft wird ſofort nach Promulgirung des gegenwär-
tigen Geſetzes in alle Rechte und in alle Pflichten der urſprünglichen Conceſſionäre ein-
treten, ſowie auch in den Beſitz aller im Bau begriffenen Linien dieſer Eiſenbahn, aller
auf derſelben beſindlichen Bauten des ſämmtlichen beweglichen Materials und aller Vor-
rathsmaterialien. Die Geſellſchaft übernimmt den Bau, die Vollendung und den Betrieb
der nachbenannten Linien: a) Roman über Tekutſch nach Galatz, mit der Zweigbahn
von Tekutſch nach Berlad; b) von Galatz über Braila, Buzen, Plojeſt nach Bukareſt;
c) von Bukareſt über Piteſt, Slatina, Craiova nach Turn-Severin, Virciorova (Gränze);
d) die Verbindungslinie der beiden Bukareſter Bahnhöfe Tirgoveſt und Filaret; e) die
Zweigbahnen von den Bahnhöfen Galatz und Braila nach dem Hafen. Art. 3. Alle
vom Verwaltungsrathe dieſer Bahnen gemäß Art. 7 des Geſetzes vom 17 Juli 1871
vollendeten, oder auch nur begonnenen, Arbeiten werden von der Geſellſchaft übernom-
men werden, welche der Regierung alle Auslagen, die dieſe bis zum Augenblick der Be-
ſitzergreifung jener Linien darauf gemacht hat, zurückerſtatten wird. Art. 4. Die Ge-
ſellſchaft wird die im Artikel 2 Litera a, b, d, e, vorgezeichneten Linien am 30 Juni
1872 zu vollenden und zu übergeben (in Verkehr zu ſetzen) haben. Die Brücken und
Viaducte können proviſoriſch aus Holz conſtruirt ſein; die definitiven Arbeiten aus
Stein und Eiſen aber müſſen binnen 3 Jahren, vom Tage der Promulgirung dieſes
Geſetzes an gerechnet, vollendet werden. Art. 5. Die Regierung wird der Actiengeſell-
ſchaft am 1 Jan. 1872 eine Summe von 4,760,000 Fr. geben, nachdem dieſelbe von
der Geſellſchaft eine vorläuſige Garantie in zweifachem Werthe, in Obligationen der
urſprünglichen Conceſſionäre, empfangen haben wird. In gleicher Weiſe wird die Regie-
rung eine zweite Summe von 4,760,000 Fr. am 1 Juli 1872 der Geſellſchaft geben.
Wenn die im Artikel 2, sub. a, b, d, e angeführten Linien am 1 Juli 1872 voll-
endet und von der rumäniſchen Regierung angenommen ſein werden, ſo werden jene
vorgeſchoſſenen Summen der Geſellſchaft boniſicirt und die erlegten Garantien derſelben
von der Regierung zurückgegeben werden. Sollte die Geſellſchaft am 1 Juli 1872 der
Regierung erklären daß ſie bis zur definitiven Vollendung jener Linien noch weitere
3 Monate bis zum 1 October 1872 bedarf, ſo werden die für die erſten zwei Vorſchüſſe
gegebenen Garantien vom Staate bis zum 1 October aufbewahrt werden. Sollten die
erwähnten Linien auch ſelbſt am 1 October noch immer nicht vollendet ſein: ſo hat die
Regierung das Recht die vorgeſchoſſenen Summen, ſammt Zinſen und Auslagen, aus
dem Werthe der von der Geſellſchaft gegebenen Garantien zurückzunehmen. Die Dauer
der Conceſſion beginnt in dieſem Falle mit dem Zeitpunkte der Uebernahme jener Linien
gemäß der Conceſſion. Falls die Vollendung und Annahme jener Linien am 1 October
1872 ſtattfindet, wird die am 1 Januar 1873 fällige Garantie der Conceſſion gemäß
bloß für jene 3 Monate, October, November und December 1872 abgerechnet. Falls
hingegen die im Art. 2, Lit. a, b, d, e aufgezählten Linien am 1 Juli 1872 vollendet
und übernommen ſein ſollten, ſo wird die am 1 Januar 1873 fällige Garantie für das
ganze Semeſter vom 1 Juli 1872 bis zum 1 Januar 1873 abgerechnet. Ob nun die
oberwähnten Linien am 1 Juli, oder aber am 1 October 1872 vollendet und über-
nommen und jene 2 Vorſchüſſe der Geſellſchaft ſomit bonificirt worden ſind, ſo beginnt
doch die Dauer der Conceſſion mit 1 Juli 1872. Art. 6. Die Geſellſchaft wird der
Bau der Linien Bukareſt, Piteſt, Slatina, Craiova, Turn-Severin, Virciorova (Gränze)
binnen 3 Jahren vom Tage der Promulgation dieſes Geſetzes an gerechnet, zu vollenden
haben. Art. 7. Die proviſoriſchen und definitiven Brücken und Viäducte werden aus
dem Baufonde hergeſtellt. Art. 8. Die Regierung gewährleiſtet der Conceſſion ge-
mäß, eine Rettoverzinſung von 20,250 Franken pro Kilometer. Art. 9. Die Zinſen
für das durch die obengenannten (im Art. 11 feſtgeſetzten) Eiſenbahnlinien repräſentirte
Capital werden vom Staate gewährleiſtet. Art. 10. Wird die Linie Bukareſt, Piteſt,
Slatina, Craiova, Turn-Severin, Virciorova (Gränze) innerhalb des im Art. 6 feſtge-
ſetzten Termins nicht vollendet, oder mit dem Bau derſelben im Laufe eines Jahres,
von der Promulgation des gegenwärtigen Geſetzes an gerechnet, nicht begonnen, ſo kann
[Spaltenumbruch] die Regierung dieſen Bau irgendeiner andern Compagnie übertragen, ohne daß die Ge-
ſellſchaft das Recht hat irgend eine Einwendung dagegen zu machen. Die Differenz der
Annuitäten die in dieſem Fall aus der Totalziffer reſultiren könnte, wird auf Rechnung
der Geſellſchaft gezahlt werden, und zwar aus den Annuitäten die für die im Art. 4 auf-
gezählten Linien garantirt ſind. Sollten aber auch ſelbſt die im Art. 4 vorgeſehenen
Linien bis zu dem dortſelbſt feſtgeſetzten Zeitpunkt nicht vollendet und anerkannt ſein,
ſo wird die Geſellſchaft aus dem Beſitze dieſer Linien durch die Regierung ſofort ausge-
ſchloſſen werden, und kein anderes Recht haben als den Werth der vollendeten Arbeiten
mittelſt der Annuitäten vom Staate bezahlt zu erhalten. Dieſer Werth wird durch eine,
von beiden Theilen ernannte Commiſſion von Sachverſtändigen conſtatirt werden. Die
Verzinſung dieſer Annuitäten iſt ebenfalls 7½ Procent. Art. 11. Die Geſellſchaft iſt
verpflichtet die von den urſprünglichen Conceſſionären emittirten Obligationen in neue
Actien zu convertiren und jene Obligationen nach den Beſtimmungen des Art. 14 dem
Staate zurückzuſtellen. Um allen aus dieſem Geſetz hervorgehenden Verpflichtungen
nachkommen zu können, iſt es der Geſellſchaft frei geſtellt was immer für welche derſelben
angedeutet erſcheinende finanzielle Operationen zu bewerkſtelligen: ſo z. B. ſteht es
der Geſellſchaft frei neue Actien- und Supplementar-Prioritäten zu emittiren, die vom
Staate garantirten Zinſen ſowohl auf das urſprüngliche Capital von 245,160,000
Franken als auch auf das Supplementarcapital, welches die Geſellſchaft bilden
ſollte, aufzutheilen, ohne jedoch das Amortiſſement, welches für die Summe von
248,130,000 Franken — als der definitiven Länge des ganzen Bahnnetzes
von 919 Kilometern entſprechend — zurückgehalten wird, auch auf das Sup-
plementarcapital je repartiren zu dürfen. Alle dieſe Operationen bewirkt die Geſellſchaft
auf ihre eigene Rechnung und Gefahr, ohne irgendeine Betheiligung oder eine Verant-
wortlichkeit des Staats Rumänien. Die vom Staat Rumänien gegebene Garantie für
das ganze Bahnnetz von Roman nach Virciorova (Gränze) und Flügelbahnen wird in
keinem Fall die Ziffer von 18,609,750 Franken überſchreiten können, welche Summe
der ganzen und definitiven Länge des Bahnnetzes von 919 Kilometern entſpricht. Art. 12.
Die Beſtimmungen der Artikel 17 und 25 der urſprünglichen Conceſſion, in Bezug auf
das Amortiſſement, die Bildung des Reſervefonds und der Abtretung an den Staat
nach 30 Jahren, können durch das von den Actionären auf ihre Rechnung und Gefahr
zu emittirende Supplementarcapital unter keiner Bedingniß und niemals alterirt wer-
den. Es bleibt ſomit gut zu verſtehen daß der vom Staat anerkannte Baufonds auf
die Ziffer von 248,130,000 Franken fixirt iſt, und daß die Amortiſirung des Supple-
mentar-Baufonds der Geſellſchaft zur Laſt fällt und bei der im Art. 25 der urſprüng-
lichen Conceſſion vorgeſehenen Abtretung nicht in Rechnung gebracht werden kann.
Art. 13. Die aus dem Geſetze vom 17 Juli reſultirenden Rechte des Staats Rumänien
gegen die urſprünglichen Conceſſionäre werden auf die Actiengeſellſchaft übertragen.
Dieſe Geſellſchaft übernimmt ferner auch die Verantwortlichkeit gegen jene Obligations-
beſitzer die ſich an der Actiengeſellſchaft nicht betheiligen wollen. Die Verpflichtungen
der urſprünglichen Conceſſionäre, als: die Bezahlung der Expropriationen, die Befriedi-
gung der Subconceſſionäre, die Bezahlung aller Arbeiten und des geſammten im Lande
befindlichen Materials, inſofern als dieſe Objecte noch nicht beglichen ſein ſollten; dann
die Einlöſung der bis zur Uebernahme der Linien laut Conceſſion fälligen Coupons
fallen der Actiengeſellſchaft zur Laſt; ebenſo alle Forderungen dritter Perſonen an das
urſprüngliche Conſortium aus der Zeit der demſelben verliehen geweſenen Conceſſion.
Die Actiengeſellſchaft hat das Recht die urſprünglichen Conceſſionäre wegen Zahlung
der Coupons, Begleichung der obenangeführten Schulden und Zurückſtellung des von
dieſen Conceſſionären unterſchlagenen Depoſitums gerichtlich zu belangen, ohne jedoch
dadurch irgendein Recht gegen den Staat je geltend machen zu können. Art. 14.
Gleichzeitig mit der Promulgirung des gegenwärtigen Geſetzes werden drei rumäniſche
Commiſſäre — je einer vom Senat, von der Kammer und von der Regierung ge-
wählt — aufgeſtellt werden, die ſich nach Berlin zu begeben haben, um dort den Annul-
lirungs-Stempel ſowohl auf die von den urſprünglichen Conceſſionären emittirten Obli-
gationen, als auch auf die Coupons derſelben aufzudrücken. Die Geſellſchaft wird ihre
Actien nur im Verhältniſſe zu den annullirten alten Obligationen emittiren dürfen.
Die annullirten Obligationen werden der rumäniſchen Regierung zur Vernichtung aus-
geliefert werden. Art. 15. Der Sitz des Verwaltungsraths und der Betriebsdirection
wird in Bukareſt ſein. Das Budget der Auslagen bedarf der Genehmigung der Re-
gierung, und muß 6 Monate bevor es in Wirkſamkeit tritt der Regierung vorgelegt
werden. Art. 16. Die Actiengeſellſchaft wird ſich den vom Miniſterium der öffent-
lichen Arbeiten feſtzuſtellenden Vollzugsvorſchriften rückſichtlich der Ausführung der
Bauten ſowohl als auch in Bezug auf die Conſtruction ſelbſt, unterwerfen. Art. 17.
Die Geſellſchaft hat nicht das Recht den Beſitz der Eiſenbahnen an irgendeine andere
Geſellſchaft zu überlaſſen, oder ſich mit einer anderen Geſellſchaft zu fuſioniren. Art. 18.
Alle dem gegenwärtigen Geſetz widerſtreitenden Beſtimmungen der urſprünglichen Con-
ceſſion ſind und bleiben aufgehoben. Art. 19. Die Regierung iſt ermächtigt auf den
obigen Grundlagen mit den Beſitzern von Obligationen eine Convention abzuſchließen.

Additional-Verfügungen. Art. 20. Im Fall als die Geſellſchaft der
Obligationsbeſitzer die gemäß der obigen Artikel von der Regierung auszuarbeitende
Convention innerhalb eines Zeitraums von 40 Tagen, vom Zeitpunkt der Promul-
girung des gegenwärtigen Geſetzes an gerechnet, nicht annehmen wollte — wird wie
folgt vorgegangen werden: §. 1. Kraft des ſchiedsrichterlichen Urtheils vom (3) 15 Oc-
tober 1871 und gemäß des Geſetzes vom 17 (29) Juli d. J. bleibt die Totalität der
dem Conſortium Dr. Strousberg unterm 11 Dec. 1868 conceſſionirten Eiſenbahnen,
ſowohl hinſichtlich der bereits vollendeten als auch der noch im Bau begriffenen Theile
volles Eigenthum des Staats Rumänien und frei von jeder Belaſtung. Die Rechte der
Conceſſionäre ſind erloſchen. §. 2. In Bezug auf Forderungen an die geweſenen Con-
ceſſionäre für Bauten, Lieferungen u. ſ. w. erkennt der Staat Rumänien ſeinerſeits gar
keine Verpflichtungen an. §. 3. Zur Schadloshaltung der Obligationsbeſitzer wird die
Regierung die von den urſprünglichen Conceſſionären emittirten 7½ procentigen Obli-
gationen in der Geſammtſumme von 245,160,000 Fr. Nennwerth in Staatseffecten
umwechſeln, welche, im Verhältniſſe von 200 Franken für 300 Franken Nennwerth
emittirt, eine Verzinſung von 5 Proc. tragen werden. Durch dieſe Umwechslung gewinnt
die Regierung alle Rechte welche durch die Conceſſion vom Jahr 1868 den Beſitzern der
urſprünglichen Obligationen der Regierung und den urſprünglichen Conceſſionären gegen-
über bewilligt worden waren. §. 4. Die aus §. 3 ſich ergebende Schuld des Staates
von 163,440,000 Fr. wird durch ein jährliches Amortiſſement von ½ Proc. vom Nenn-
werth und aus der Erſparniß getilgt werden die aus den Zinſen in Folge des Amortiſſe-
ment al pari durch einen Zeitraum von 49 Jahren reſultirt. Das Amortiſſement
beginnt mit 1 Jan. 1872. §. 5. Die zur Zahlung der Zinſen und des Amortiſſement
erforderliche Summe wird alljährlich in das Budget des Staates eingeſchrieben werden.
§. 6. Die Titel des Capitals ſowie auch jene der Zinſen dieſer Staatsſchuld ſind von jeder
Taxe und Auflage befreit. Die Zahlung der Zinſen geſchieht auf Unkoſten des Staates
je am 1 Januar und am 1 Juli n. St. §. 7. Der am 1 Januar 1872 fällige Seme-
ſtrial-Coupon wird bei der Umwechſelung der alten Obligationen gegen die neuen Staats-
Titel ſtattſinden. §. 8. Die Regierung kann ½ Proc. Commiſſion jenen Inſtituten
zahlen durch deren Vermittlung die im Artikel 3 gedachte Umwechſelung ſtattfindet. §. 9.

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[27/0003] den Verhandlungen des Norddeutſchen wie des jetzigen Deutſchen Reichstages mit Aufmerkſamkeit gefolgt iſt, läugnen kann daß die bisherige Beſchränkung der Competenz auf dem Rechtsgebiete ſich ſchon wiederholt als ein ſehr ſtörendes Hemmniß erwieſen hat, und daß faſt alle Gründe welche gegen die Anbahnung eines einheitlichen Rechtes für ganz Deutſchland geltend gemacht werden kön- nen, ſich mit gleichem Gewicht gegen ein einheitliches Recht in den größeren Einzelſtaaten anführen laſſen, in deren verſchiedenen Provinzen und Gemein- den eine faſt ebenſo große Mannichfaltigkeit des Rechtes beſteht wie im ganzen Reiche. Die Gegner des Antrags ſollten überdieß nicht vergeſſen daß ſie, wenn ſie, wie das auch in der Debatte hervorgehoben wurde, die Rechtseinheit für unvereinbar mit dem Beſtande der Einzelſtaaten erklären, damit zugleich den erſten Nagel zum Sarge der einzelnen Staaten einſchlagen. — Der Bundesrath verhielt ſich zum allgemeinen Erſtaunen bei der ganzen Verhandlung über dieſen wichtigen Gegen- ſtand völlig ſtumm, und ließ ſich auch nicht durch Windthorſts amuſante und geiſt- reiche Bemerkungen über dieſe auffallende Zurückhaltung zu irgendeiner Aeuße- rung hinreißen. Es ſcheint daß diejenigen welche hierin ſofort ein Zeichen der Abneigung der Mittelſtaaten gegen den Antrag erblickten, ſich nicht geitrt haben, da die Bundesausſchüſſe für das Juſtizweſen und für die Verfaſſung ſich ſeitdem mit 6 gegen 4 Stimmen gegen die Genehmigung des Reichstags-Beſchluſſes ausge- ſprochen haben. Ob das Plenum des Bundesraths, welches ſeinen Beſchluß noch ausgeſetzt hat, ſich demnächſt der Auffaſſung ſeiner Ausſchüſſe anſchließen wird, dürfte wohl weſentlich davon abhängen ob die bayeriſche Regierung es zur Zeit der Schlußabſtimmung ihrem Landtag gegenüber wagen zu können glaubt ſich für die fragliche Competenzerweiterung zu erklären, was ſie in dieſem Augenblick ſchwer- lich thun könnte. Daß der ſchweizeriſche Nationalrath gerade in den letzten Wochen in ſeinen Beſchlüſſen über die Reviſion der Bundesverfaſſung gleichfalls dem Bunde die bür- gerliche Geſetzgebung übertragen hat, und durch völlige Beſeitigung des Kloſter- und Ordensweſens noch viel ſchärfer als das Deutſche Reich gegen die ſtaatsauf- löſenden Tendenzen der Ultramontanen eingeſchritten iſt, dürfte den Gegnern der neueſten Reichstagsbeſchlüſſe, die bisher auf den benachbarten Bundesſtaat zu exem- plificiren liebten, einigen Stoff zum Nachdenken geben. Das Project zur Durchführung des rumäniſchen Eiſenbahn- geſetzes. ♋ Bukareſt, 27 Dec. Das der Kammer vorgelegte Eiſenbahnconven- tionsproject lautet ſeinem Wortlaut nach wie folgt: „Art. 1. Die unterm (21) 3 Nov. 1868 dem Conſortium Dr. Strousberg er- theilte Conceſſion iſt und bleibt annullirt; es wird demnach die auf Grund des Geſetzes vom 17 Juli 1871 gebildete Actiengeſellſchaft die in jener Conceſſion enthaltenen Eiſen- bahnlinien zu den in den hier nachfolgenden Artikeln ſtipulirten Bedingungen bauen und vollenden. Art. 2. Dieſe Geſellſchaft wird ſofort nach Promulgirung des gegenwär- tigen Geſetzes in alle Rechte und in alle Pflichten der urſprünglichen Conceſſionäre ein- treten, ſowie auch in den Beſitz aller im Bau begriffenen Linien dieſer Eiſenbahn, aller auf derſelben beſindlichen Bauten des ſämmtlichen beweglichen Materials und aller Vor- rathsmaterialien. Die Geſellſchaft übernimmt den Bau, die Vollendung und den Betrieb der nachbenannten Linien: a) Roman über Tekutſch nach Galatz, mit der Zweigbahn von Tekutſch nach Berlad; b) von Galatz über Braila, Buzen, Plojeſt nach Bukareſt; c) von Bukareſt über Piteſt, Slatina, Craiova nach Turn-Severin, Virciorova (Gränze); d) die Verbindungslinie der beiden Bukareſter Bahnhöfe Tirgoveſt und Filaret; e) die Zweigbahnen von den Bahnhöfen Galatz und Braila nach dem Hafen. Art. 3. Alle vom Verwaltungsrathe dieſer Bahnen gemäß Art. 7 des Geſetzes vom 17 Juli 1871 vollendeten, oder auch nur begonnenen, Arbeiten werden von der Geſellſchaft übernom- men werden, welche der Regierung alle Auslagen, die dieſe bis zum Augenblick der Be- ſitzergreifung jener Linien darauf gemacht hat, zurückerſtatten wird. Art. 4. Die Ge- ſellſchaft wird die im Artikel 2 Litera a, b, d, e, vorgezeichneten Linien am 30 Juni 1872 zu vollenden und zu übergeben (in Verkehr zu ſetzen) haben. Die Brücken und Viaducte können proviſoriſch aus Holz conſtruirt ſein; die definitiven Arbeiten aus Stein und Eiſen aber müſſen binnen 3 Jahren, vom Tage der Promulgirung dieſes Geſetzes an gerechnet, vollendet werden. Art. 5. Die Regierung wird der Actiengeſell- ſchaft am 1 Jan. 1872 eine Summe von 4,760,000 Fr. geben, nachdem dieſelbe von der Geſellſchaft eine vorläuſige Garantie in zweifachem Werthe, in Obligationen der urſprünglichen Conceſſionäre, empfangen haben wird. In gleicher Weiſe wird die Regie- rung eine zweite Summe von 4,760,000 Fr. am 1 Juli 1872 der Geſellſchaft geben. Wenn die im Artikel 2, sub. a, b, d, e angeführten Linien am 1 Juli 1872 voll- endet und von der rumäniſchen Regierung angenommen ſein werden, ſo werden jene vorgeſchoſſenen Summen der Geſellſchaft boniſicirt und die erlegten Garantien derſelben von der Regierung zurückgegeben werden. Sollte die Geſellſchaft am 1 Juli 1872 der Regierung erklären daß ſie bis zur definitiven Vollendung jener Linien noch weitere 3 Monate bis zum 1 October 1872 bedarf, ſo werden die für die erſten zwei Vorſchüſſe gegebenen Garantien vom Staate bis zum 1 October aufbewahrt werden. Sollten die erwähnten Linien auch ſelbſt am 1 October noch immer nicht vollendet ſein: ſo hat die Regierung das Recht die vorgeſchoſſenen Summen, ſammt Zinſen und Auslagen, aus dem Werthe der von der Geſellſchaft gegebenen Garantien zurückzunehmen. Die Dauer der Conceſſion beginnt in dieſem Falle mit dem Zeitpunkte der Uebernahme jener Linien gemäß der Conceſſion. Falls die Vollendung und Annahme jener Linien am 1 October 1872 ſtattfindet, wird die am 1 Januar 1873 fällige Garantie der Conceſſion gemäß bloß für jene 3 Monate, October, November und December 1872 abgerechnet. Falls hingegen die im Art. 2, Lit. a, b, d, e aufgezählten Linien am 1 Juli 1872 vollendet und übernommen ſein ſollten, ſo wird die am 1 Januar 1873 fällige Garantie für das ganze Semeſter vom 1 Juli 1872 bis zum 1 Januar 1873 abgerechnet. Ob nun die oberwähnten Linien am 1 Juli, oder aber am 1 October 1872 vollendet und über- nommen und jene 2 Vorſchüſſe der Geſellſchaft ſomit bonificirt worden ſind, ſo beginnt doch die Dauer der Conceſſion mit 1 Juli 1872. Art. 6. Die Geſellſchaft wird der Bau der Linien Bukareſt, Piteſt, Slatina, Craiova, Turn-Severin, Virciorova (Gränze) binnen 3 Jahren vom Tage der Promulgation dieſes Geſetzes an gerechnet, zu vollenden haben. Art. 7. Die proviſoriſchen und definitiven Brücken und Viäducte werden aus dem Baufonde hergeſtellt. Art. 8. Die Regierung gewährleiſtet der Conceſſion ge- mäß, eine Rettoverzinſung von 20,250 Franken pro Kilometer. Art. 9. Die Zinſen für das durch die obengenannten (im Art. 11 feſtgeſetzten) Eiſenbahnlinien repräſentirte Capital werden vom Staate gewährleiſtet. Art. 10. Wird die Linie Bukareſt, Piteſt, Slatina, Craiova, Turn-Severin, Virciorova (Gränze) innerhalb des im Art. 6 feſtge- ſetzten Termins nicht vollendet, oder mit dem Bau derſelben im Laufe eines Jahres, von der Promulgation des gegenwärtigen Geſetzes an gerechnet, nicht begonnen, ſo kann die Regierung dieſen Bau irgendeiner andern Compagnie übertragen, ohne daß die Ge- ſellſchaft das Recht hat irgend eine Einwendung dagegen zu machen. Die Differenz der Annuitäten die in dieſem Fall aus der Totalziffer reſultiren könnte, wird auf Rechnung der Geſellſchaft gezahlt werden, und zwar aus den Annuitäten die für die im Art. 4 auf- gezählten Linien garantirt ſind. Sollten aber auch ſelbſt die im Art. 4 vorgeſehenen Linien bis zu dem dortſelbſt feſtgeſetzten Zeitpunkt nicht vollendet und anerkannt ſein, ſo wird die Geſellſchaft aus dem Beſitze dieſer Linien durch die Regierung ſofort ausge- ſchloſſen werden, und kein anderes Recht haben als den Werth der vollendeten Arbeiten mittelſt der Annuitäten vom Staate bezahlt zu erhalten. Dieſer Werth wird durch eine, von beiden Theilen ernannte Commiſſion von Sachverſtändigen conſtatirt werden. Die Verzinſung dieſer Annuitäten iſt ebenfalls 7½ Procent. Art. 11. Die Geſellſchaft iſt verpflichtet die von den urſprünglichen Conceſſionären emittirten Obligationen in neue Actien zu convertiren und jene Obligationen nach den Beſtimmungen des Art. 14 dem Staate zurückzuſtellen. Um allen aus dieſem Geſetz hervorgehenden Verpflichtungen nachkommen zu können, iſt es der Geſellſchaft frei geſtellt was immer für welche derſelben angedeutet erſcheinende finanzielle Operationen zu bewerkſtelligen: ſo z. B. ſteht es der Geſellſchaft frei neue Actien- und Supplementar-Prioritäten zu emittiren, die vom Staate garantirten Zinſen ſowohl auf das urſprüngliche Capital von 245,160,000 Franken als auch auf das Supplementarcapital, welches die Geſellſchaft bilden ſollte, aufzutheilen, ohne jedoch das Amortiſſement, welches für die Summe von 248,130,000 Franken — als der definitiven Länge des ganzen Bahnnetzes von 919 Kilometern entſprechend — zurückgehalten wird, auch auf das Sup- plementarcapital je repartiren zu dürfen. Alle dieſe Operationen bewirkt die Geſellſchaft auf ihre eigene Rechnung und Gefahr, ohne irgendeine Betheiligung oder eine Verant- wortlichkeit des Staats Rumänien. Die vom Staat Rumänien gegebene Garantie für das ganze Bahnnetz von Roman nach Virciorova (Gränze) und Flügelbahnen wird in keinem Fall die Ziffer von 18,609,750 Franken überſchreiten können, welche Summe der ganzen und definitiven Länge des Bahnnetzes von 919 Kilometern entſpricht. Art. 12. Die Beſtimmungen der Artikel 17 und 25 der urſprünglichen Conceſſion, in Bezug auf das Amortiſſement, die Bildung des Reſervefonds und der Abtretung an den Staat nach 30 Jahren, können durch das von den Actionären auf ihre Rechnung und Gefahr zu emittirende Supplementarcapital unter keiner Bedingniß und niemals alterirt wer- den. Es bleibt ſomit gut zu verſtehen daß der vom Staat anerkannte Baufonds auf die Ziffer von 248,130,000 Franken fixirt iſt, und daß die Amortiſirung des Supple- mentar-Baufonds der Geſellſchaft zur Laſt fällt und bei der im Art. 25 der urſprüng- lichen Conceſſion vorgeſehenen Abtretung nicht in Rechnung gebracht werden kann. Art. 13. Die aus dem Geſetze vom 17 Juli reſultirenden Rechte des Staats Rumänien gegen die urſprünglichen Conceſſionäre werden auf die Actiengeſellſchaft übertragen. Dieſe Geſellſchaft übernimmt ferner auch die Verantwortlichkeit gegen jene Obligations- beſitzer die ſich an der Actiengeſellſchaft nicht betheiligen wollen. Die Verpflichtungen der urſprünglichen Conceſſionäre, als: die Bezahlung der Expropriationen, die Befriedi- gung der Subconceſſionäre, die Bezahlung aller Arbeiten und des geſammten im Lande befindlichen Materials, inſofern als dieſe Objecte noch nicht beglichen ſein ſollten; dann die Einlöſung der bis zur Uebernahme der Linien laut Conceſſion fälligen Coupons fallen der Actiengeſellſchaft zur Laſt; ebenſo alle Forderungen dritter Perſonen an das urſprüngliche Conſortium aus der Zeit der demſelben verliehen geweſenen Conceſſion. Die Actiengeſellſchaft hat das Recht die urſprünglichen Conceſſionäre wegen Zahlung der Coupons, Begleichung der obenangeführten Schulden und Zurückſtellung des von dieſen Conceſſionären unterſchlagenen Depoſitums gerichtlich zu belangen, ohne jedoch dadurch irgendein Recht gegen den Staat je geltend machen zu können. Art. 14. Gleichzeitig mit der Promulgirung des gegenwärtigen Geſetzes werden drei rumäniſche Commiſſäre — je einer vom Senat, von der Kammer und von der Regierung ge- wählt — aufgeſtellt werden, die ſich nach Berlin zu begeben haben, um dort den Annul- lirungs-Stempel ſowohl auf die von den urſprünglichen Conceſſionären emittirten Obli- gationen, als auch auf die Coupons derſelben aufzudrücken. Die Geſellſchaft wird ihre Actien nur im Verhältniſſe zu den annullirten alten Obligationen emittiren dürfen. Die annullirten Obligationen werden der rumäniſchen Regierung zur Vernichtung aus- geliefert werden. Art. 15. Der Sitz des Verwaltungsraths und der Betriebsdirection wird in Bukareſt ſein. Das Budget der Auslagen bedarf der Genehmigung der Re- gierung, und muß 6 Monate bevor es in Wirkſamkeit tritt der Regierung vorgelegt werden. Art. 16. Die Actiengeſellſchaft wird ſich den vom Miniſterium der öffent- lichen Arbeiten feſtzuſtellenden Vollzugsvorſchriften rückſichtlich der Ausführung der Bauten ſowohl als auch in Bezug auf die Conſtruction ſelbſt, unterwerfen. Art. 17. Die Geſellſchaft hat nicht das Recht den Beſitz der Eiſenbahnen an irgendeine andere Geſellſchaft zu überlaſſen, oder ſich mit einer anderen Geſellſchaft zu fuſioniren. Art. 18. Alle dem gegenwärtigen Geſetz widerſtreitenden Beſtimmungen der urſprünglichen Con- ceſſion ſind und bleiben aufgehoben. Art. 19. Die Regierung iſt ermächtigt auf den obigen Grundlagen mit den Beſitzern von Obligationen eine Convention abzuſchließen. Additional-Verfügungen. Art. 20. Im Fall als die Geſellſchaft der Obligationsbeſitzer die gemäß der obigen Artikel von der Regierung auszuarbeitende Convention innerhalb eines Zeitraums von 40 Tagen, vom Zeitpunkt der Promul- girung des gegenwärtigen Geſetzes an gerechnet, nicht annehmen wollte — wird wie folgt vorgegangen werden: §. 1. Kraft des ſchiedsrichterlichen Urtheils vom (3) 15 Oc- tober 1871 und gemäß des Geſetzes vom 17 (29) Juli d. J. bleibt die Totalität der dem Conſortium Dr. Strousberg unterm 11 Dec. 1868 conceſſionirten Eiſenbahnen, ſowohl hinſichtlich der bereits vollendeten als auch der noch im Bau begriffenen Theile volles Eigenthum des Staats Rumänien und frei von jeder Belaſtung. Die Rechte der Conceſſionäre ſind erloſchen. §. 2. In Bezug auf Forderungen an die geweſenen Con- ceſſionäre für Bauten, Lieferungen u. ſ. w. erkennt der Staat Rumänien ſeinerſeits gar keine Verpflichtungen an. §. 3. Zur Schadloshaltung der Obligationsbeſitzer wird die Regierung die von den urſprünglichen Conceſſionären emittirten 7½ procentigen Obli- gationen in der Geſammtſumme von 245,160,000 Fr. Nennwerth in Staatseffecten umwechſeln, welche, im Verhältniſſe von 200 Franken für 300 Franken Nennwerth emittirt, eine Verzinſung von 5 Proc. tragen werden. Durch dieſe Umwechslung gewinnt die Regierung alle Rechte welche durch die Conceſſion vom Jahr 1868 den Beſitzern der urſprünglichen Obligationen der Regierung und den urſprünglichen Conceſſionären gegen- über bewilligt worden waren. §. 4. Die aus §. 3 ſich ergebende Schuld des Staates von 163,440,000 Fr. wird durch ein jährliches Amortiſſement von ½ Proc. vom Nenn- werth und aus der Erſparniß getilgt werden die aus den Zinſen in Folge des Amortiſſe- ment al pari durch einen Zeitraum von 49 Jahren reſultirt. Das Amortiſſement beginnt mit 1 Jan. 1872. §. 5. Die zur Zahlung der Zinſen und des Amortiſſement erforderliche Summe wird alljährlich in das Budget des Staates eingeſchrieben werden. §. 6. Die Titel des Capitals ſowie auch jene der Zinſen dieſer Staatsſchuld ſind von jeder Taxe und Auflage befreit. Die Zahlung der Zinſen geſchieht auf Unkoſten des Staates je am 1 Januar und am 1 Juli n. St. §. 7. Der am 1 Januar 1872 fällige Seme- ſtrial-Coupon wird bei der Umwechſelung der alten Obligationen gegen die neuen Staats- Titel ſtattſinden. §. 8. Die Regierung kann ½ Proc. Commiſſion jenen Inſtituten zahlen durch deren Vermittlung die im Artikel 3 gedachte Umwechſelung ſtattfindet. §. 9.

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Christopher Georgi, Manuel Wille, Jurek von Lingen: Bearbeitung und strukturelle Auszeichnung der durch die Grepect GmbH bereitgestellten Texttranskription. (2022-03-29T12:00:00Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Britt-Marie Schuster, Alexander Geyken, Susanne Haaf, Christopher Georgi, Frauke Thielert, t.evo: Die Evolution von komplexen Textmustern: Aufbau eines Korpus historischer Zeitungen zur Untersuchung der Mehrdimensionalität des Textmusterwandels

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Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert. Tabellen und Anzeigen wurden dabei textlich nicht erfasst und sind lediglich strukturell ausgewiesen.




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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung, Nr. 3, 3. Januar 1872, S. 27. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_allgemeine03_1872/3>, abgerufen am 11.12.2024.