Niethammer, Friedrich Immanuel: Der Streit des Philanthropinismus und Humanismus in der Theorie des Erziehungs-Unterrichts unsrer Zeit. Jena, 1808.Anwendung der allgemeinen Grundsätze etc. Weiber. Die Frau, die ein ganz gemeinschaftlichesgleiches Interesse mit dem Manne haben soll, ist die natürliche Verwalterin des Vermögens, (sofern es nicht selbst Berufsobject des Mannes ist); und selbst die Sitte hat darinn der Frau eine eigenthümliche Sphäre so entschieden zugewiesen, daß der Mann, der in diese Art von Geschäfte eingreift und sich damit befaßt, dies nur ganz heimlich thun muß, wenn ihn nicht Spott und selbst Spottnamen, die darauf haften, treffen sollen. Die moderne Erziehung des weiblichen Ge- schlechts hat diese Berufsbestimmung des Weibes ver- dächtig, bei diesen und jenen wohl auch verächtlich ge- macht; man hat die Beschäftigung mit den Gegenstän- den des Hauswesens ohne Ausnahme als unfrei und des freien Weibes unwürdig vorgestellt. Dies verdient un- streitig Tadel. Zwar das Kochen und Backen, und Waschen und Flicken, worein die streng altmütterliche Erziehung den Hauptvorzug ihres Unterrichts setzte, wol- len wir nicht als Bildungsmittel in unsre Gynäceen zu- rückrufen. Aber, daß die häuslichen Geschäfte ohne Unterschied als unter der Würde des freien Weibes vor- gestellt werden, ist eben so irrig, als wollte man be- haupten, daß es unter der Würde des freien Mannes sey, um Brod zu arbeiten; und eine Frau, die diesen wesentlichen Theil ihres Berufes gar nicht anerkennt, ist wie der Mann, der aus lauter Freiheitssinn kein Amt annehmen zu können glaubt. Daß die Frauen diesen Theil ihres Berufes mißkennen, daß ihnen verächtlich erscheine, was sie als active Mitglieder der Gesellschaft zu leisten -- wenn wirs vornehm aussprechen wollen -- Anwendung der allgemeinen Grundſaͤtze ꝛc. Weiber. Die Frau, die ein ganz gemeinſchaftlichesgleiches Intereſſe mit dem Manne haben ſoll, iſt die natuͤrliche Verwalterin des Vermoͤgens, (ſofern es nicht ſelbſt Berufsobject des Mannes iſt); und ſelbſt die Sitte hat darinn der Frau eine eigenthuͤmliche Sphaͤre ſo entſchieden zugewieſen, daß der Mann, der in dieſe Art von Geſchaͤfte eingreift und ſich damit befaßt, dies nur ganz heimlich thun muß, wenn ihn nicht Spott und ſelbſt Spottnamen, die darauf haften, treffen ſollen. Die moderne Erziehung des weiblichen Ge- ſchlechts hat dieſe Berufsbeſtimmung des Weibes ver- daͤchtig, bei dieſen und jenen wohl auch veraͤchtlich ge- macht; man hat die Beſchaͤftigung mit den Gegenſtaͤn- den des Hausweſens ohne Ausnahme als unfrei und des freien Weibes unwuͤrdig vorgeſtellt. Dies verdient un- ſtreitig Tadel. Zwar das Kochen und Backen, und Waſchen und Flicken, worein die ſtreng altmuͤtterliche Erziehung den Hauptvorzug ihres Unterrichts ſetzte, wol- len wir nicht als Bildungsmittel in unſre Gynaͤceen zu- ruͤckrufen. Aber, daß die haͤuslichen Geſchaͤfte ohne Unterſchied als unter der Wuͤrde des freien Weibes vor- geſtellt werden, iſt eben ſo irrig, als wollte man be- haupten, daß es unter der Wuͤrde des freien Mannes ſey, um Brod zu arbeiten; und eine Frau, die dieſen weſentlichen Theil ihres Berufes gar nicht anerkennt, iſt wie der Mann, der aus lauter Freiheitsſinn kein Amt annehmen zu koͤnnen glaubt. Daß die Frauen dieſen Theil ihres Berufes mißkennen, daß ihnen veraͤchtlich erſcheine, was ſie als active Mitglieder der Geſellſchaft zu leiſten — wenn wirs vornehm ausſprechen wollen — <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0353" n="341"/><fw place="top" type="header">Anwendung der allgemeinen Grundſaͤtze ꝛc.</fw><lb/> Weiber. 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Anwendung der allgemeinen Grundſaͤtze ꝛc.
Weiber. Die Frau, die ein ganz gemeinſchaftliches
gleiches Intereſſe mit dem Manne haben ſoll, iſt die
natuͤrliche Verwalterin des Vermoͤgens, (ſofern es nicht
ſelbſt Berufsobject des Mannes iſt); und ſelbſt die
Sitte hat darinn der Frau eine eigenthuͤmliche Sphaͤre
ſo entſchieden zugewieſen, daß der Mann, der in dieſe
Art von Geſchaͤfte eingreift und ſich damit befaßt, dies
nur ganz heimlich thun muß, wenn ihn nicht Spott
und ſelbſt Spottnamen, die darauf haften, treffen
ſollen. Die moderne Erziehung des weiblichen Ge-
ſchlechts hat dieſe Berufsbeſtimmung des Weibes ver-
daͤchtig, bei dieſen und jenen wohl auch veraͤchtlich ge-
macht; man hat die Beſchaͤftigung mit den Gegenſtaͤn-
den des Hausweſens ohne Ausnahme als unfrei und des
freien Weibes unwuͤrdig vorgeſtellt. Dies verdient un-
ſtreitig Tadel. Zwar das Kochen und Backen, und
Waſchen und Flicken, worein die ſtreng altmuͤtterliche
Erziehung den Hauptvorzug ihres Unterrichts ſetzte, wol-
len wir nicht als Bildungsmittel in unſre Gynaͤceen zu-
ruͤckrufen. Aber, daß die haͤuslichen Geſchaͤfte ohne
Unterſchied als unter der Wuͤrde des freien Weibes vor-
geſtellt werden, iſt eben ſo irrig, als wollte man be-
haupten, daß es unter der Wuͤrde des freien Mannes
ſey, um Brod zu arbeiten; und eine Frau, die dieſen
weſentlichen Theil ihres Berufes gar nicht anerkennt, iſt
wie der Mann, der aus lauter Freiheitsſinn kein Amt
annehmen zu koͤnnen glaubt. Daß die Frauen dieſen
Theil ihres Berufes mißkennen, daß ihnen veraͤchtlich
erſcheine, was ſie als active Mitglieder der Geſellſchaft
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