tem Boden, äußerst ungleich austheilte. Und die Zer- störung der alten Gebäude ist doch auch um so weniger wahrscheinlich da schon früher der Aventinus als der eigentliche Wohnort des Volks genannt wird, dem so sein Obdach zerstört geworden wäre um ihm Bauplätze und Schutt zu schenken. Das Volk zählte dieses Gesetz zu sei- nen theuersten Privilegien: es gehört, nebst den beschwor- nen Bündnissen vom heiligen Berge, zu denjenigen, deren Unverletzlichkeit ausbedungen ward, als das Volk sich für die Dauer der Decemviralgesetzgebung der tribunicischen Macht begab. Außer dem Vortheil und dem Reiz eigen- thümlicher Wohnungen für den Einzelnen, scheint für die Führer der Plebejer der ausschließende Besitz eines abgeson- derten damals noch durch eine tiefe Schlucht vom Palati- nus getrennten 68) Theils der Stadt wichtig gewesen zu seyn, den im traurigsten Fall eines innern Kriegs die Macht des Volks versammelt behaupten konnte: vielleicht waren auch die Versammlungen welche sie dort ansagen mochten unabhängig von aller Störung unter religiösem Vorwand, indem der Aventinus nicht im Pomörium der Stadt begriffen war.
Erneuerte stürmische Mahnungen über das Ackerge- setz, Anklagen und Verurtheilungen der Consuln, sobald ihre Magistratur geendigt war 69), und patricischer Ru-
68) Dionysius III. c. 43.
69) In diese Zeit fällt die Erzählung von dem schändlichen Verrath welchen die Consuln an dem Helden L. Siccius und einer Schaar von achthundert Männern, die, nach aus- gedienter Kriegspflicht, freywillig mit ihm gezogen wären,
tem Boden, aͤußerſt ungleich austheilte. Und die Zer- ſtoͤrung der alten Gebaͤude iſt doch auch um ſo weniger wahrſcheinlich da ſchon fruͤher der Aventinus als der eigentliche Wohnort des Volks genannt wird, dem ſo ſein Obdach zerſtoͤrt geworden waͤre um ihm Bauplaͤtze und Schutt zu ſchenken. Das Volk zaͤhlte dieſes Geſetz zu ſei- nen theuerſten Privilegien: es gehoͤrt, nebſt den beſchwor- nen Buͤndniſſen vom heiligen Berge, zu denjenigen, deren Unverletzlichkeit ausbedungen ward, als das Volk ſich fuͤr die Dauer der Decemviralgeſetzgebung der tribuniciſchen Macht begab. Außer dem Vortheil und dem Reiz eigen- thuͤmlicher Wohnungen fuͤr den Einzelnen, ſcheint fuͤr die Fuͤhrer der Plebejer der ausſchließende Beſitz eines abgeſon- derten damals noch durch eine tiefe Schlucht vom Palati- nus getrennten 68) Theils der Stadt wichtig geweſen zu ſeyn, den im traurigſten Fall eines innern Kriegs die Macht des Volks verſammelt behaupten konnte: vielleicht waren auch die Verſammlungen welche ſie dort anſagen mochten unabhaͤngig von aller Stoͤrung unter religioͤſem Vorwand, indem der Aventinus nicht im Pomoͤrium der Stadt begriffen war.
Erneuerte ſtuͤrmiſche Mahnungen uͤber das Ackerge- ſetz, Anklagen und Verurtheilungen der Conſuln, ſobald ihre Magiſtratur geendigt war 69), und patriciſcher Ru-
68) Dionyſius III. c. 43.
69) In dieſe Zeit faͤllt die Erzaͤhlung von dem ſchaͤndlichen Verrath welchen die Conſuln an dem Helden L. Siccius und einer Schaar von achthundert Maͤnnern, die, nach aus- gedienter Kriegspflicht, freywillig mit ihm gezogen waͤren,
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tem Boden, aͤußerſt ungleich austheilte. Und die Zer-
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wahrſcheinlich da ſchon fruͤher der Aventinus als der
eigentliche Wohnort des Volks genannt wird, dem ſo ſein
Obdach zerſtoͤrt geworden waͤre um ihm Bauplaͤtze und
Schutt zu ſchenken. Das Volk zaͤhlte dieſes Geſetz zu ſei-
nen theuerſten Privilegien: es gehoͤrt, nebſt den beſchwor-
nen Buͤndniſſen vom heiligen Berge, zu denjenigen, deren
Unverletzlichkeit ausbedungen ward, als das Volk ſich fuͤr
die Dauer der Decemviralgeſetzgebung der tribuniciſchen
Macht begab. Außer dem Vortheil und dem Reiz eigen-
thuͤmlicher Wohnungen fuͤr den Einzelnen, ſcheint fuͤr die
Fuͤhrer der Plebejer der ausſchließende Beſitz eines abgeſon-
derten damals noch durch eine tiefe Schlucht vom Palati-
nus getrennten 68) Theils der Stadt wichtig geweſen zu
ſeyn, den im traurigſten Fall eines innern Kriegs die
Macht des Volks verſammelt behaupten konnte: vielleicht
waren auch die Verſammlungen welche ſie dort anſagen
mochten unabhaͤngig von aller Stoͤrung unter religioͤſem
Vorwand, indem der Aventinus nicht im Pomoͤrium der
Stadt begriffen war.
Erneuerte ſtuͤrmiſche Mahnungen uͤber das Ackerge-
ſetz, Anklagen und Verurtheilungen der Conſuln, ſobald
ihre Magiſtratur geendigt war 69), und patriciſcher Ru-
68) Dionyſius III. c. 43.
69) In dieſe Zeit faͤllt die Erzaͤhlung von dem ſchaͤndlichen
Verrath welchen die Conſuln an dem Helden L. Siccius
und einer Schaar von achthundert Maͤnnern, die, nach aus-
gedienter Kriegspflicht, freywillig mit ihm gezogen waͤren,
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 66. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/82>, abgerufen am 27.11.2024.
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