lichen Brief Cäsars, der ihnen als Stiftungsurkunde ih- rer Zunft galt (Cassiodor Var. 52. l. III. p. 120. 121. ed. 1656. Liber de Colon. p. 109. ed. G. Boethius Geo- metr. II. p. 1537. 1538. ed. Basil. 1570.).
Auch steht hier aus Julius Paulus V. 22. §. 2., nicht aus dem Breviarium, sondern ächt.
Es ist ein nicht beachteter merkwürdiger Umstand daß ein Theil des theodosianischen Codex noch nach der Justi- nianeischen Gesetzgebung in Italien practische Wichtig- keit behalten hat.
Eine nicht geringere Merkwürdigkeit, und eben so übersehen, ist der Pandectentitel Finium regundorum. Wir wissen bestimmt daß er sich in vier Handschriften be- fand, von denen wenigstens eine der Florentina am Alter gleich stand. Aus der von St. Omer hat ihn Turnebus mit augenscheinlich buchstäblicher Treue abdrucken lassen; aus einer andern giebt Alciatus (Dispunct. II. c. 6.) den griechischen Text in der l. 13., welchen Haloander aus ihm hat. Ich nenne den Abdruck des Turnebus buchstäb- lich treu, weil er aus der Vergleichung des Codex Herve- tianus eine Variante giebt die ein gemeiner Schreibfehler ist: und weil er nicht einmal die Verwirrung abstellt die, in der ganzen Sammlung herrschend, auch diesen Titel er- griffen hat. Nämlich l. 4. bricht ab mit dem §. 10. dann folgen l. 7. 9. 10. 13. Alsdann werden unter der Rubrik Item post alia von l. 4. §. 9. 10. wiederholt, und der §. 11. hinzugefügt, nun kommen l. 5. 6. 8. 11. 12.
Diese Unordnung ist ganz unerklärlich: an Verwir- rung der Blätter kann man hier wohl nicht denken da je-
lichen Brief Caͤſars, der ihnen als Stiftungsurkunde ih- rer Zunft galt (Caſſiodor Var. 52. l. III. p. 120. 121. ed. 1656. Liber de Colon. p. 109. ed. G. Boethius Geo- metr. II. p. 1537. 1538. ed. Basil. 1570.).
Auch ſteht hier aus Julius Paulus V. 22. §. 2., nicht aus dem Breviarium, ſondern aͤcht.
Es iſt ein nicht beachteter merkwuͤrdiger Umſtand daß ein Theil des theodoſianiſchen Codex noch nach der Juſti- nianeiſchen Geſetzgebung in Italien practiſche Wichtig- keit behalten hat.
Eine nicht geringere Merkwuͤrdigkeit, und eben ſo uͤberſehen, iſt der Pandectentitel Finium regundorum. Wir wiſſen beſtimmt daß er ſich in vier Handſchriften be- fand, von denen wenigſtens eine der Florentina am Alter gleich ſtand. Aus der von St. Omer hat ihn Turnebus mit augenſcheinlich buchſtaͤblicher Treue abdrucken laſſen; aus einer andern giebt Alciatus (Dispunct. II. c. 6.) den griechiſchen Text in der l. 13., welchen Haloander aus ihm hat. Ich nenne den Abdruck des Turnebus buchſtaͤb- lich treu, weil er aus der Vergleichung des Codex Herve- tianus eine Variante giebt die ein gemeiner Schreibfehler iſt: und weil er nicht einmal die Verwirrung abſtellt die, in der ganzen Sammlung herrſchend, auch dieſen Titel er- griffen hat. Naͤmlich l. 4. bricht ab mit dem §. 10. dann folgen l. 7. 9. 10. 13. Alsdann werden unter der Rubrik Item post alia von l. 4. §. 9. 10. wiederholt, und der §. 11. hinzugefuͤgt, nun kommen l. 5. 6. 8. 11. 12.
Dieſe Unordnung iſt ganz unerklaͤrlich: an Verwir- rung der Blaͤtter kann man hier wohl nicht denken da je-
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lichen Brief Caͤſars, der ihnen als Stiftungsurkunde ih-
rer Zunft galt (Caſſiodor Var. 52. l. III. p. 120. 121. ed.
1656. Liber de Colon. p. 109. ed. G. Boethius Geo-
metr. II. p. 1537. 1538. ed. Basil. 1570.).
Auch ſteht hier aus Julius Paulus V. 22. §. 2., nicht
aus dem Breviarium, ſondern aͤcht.
Es iſt ein nicht beachteter merkwuͤrdiger Umſtand daß
ein Theil des theodoſianiſchen Codex noch nach der Juſti-
nianeiſchen Geſetzgebung in Italien practiſche Wichtig-
keit behalten hat.
Eine nicht geringere Merkwuͤrdigkeit, und eben ſo
uͤberſehen, iſt der Pandectentitel Finium regundorum.
Wir wiſſen beſtimmt daß er ſich in vier Handſchriften be-
fand, von denen wenigſtens eine der Florentina am Alter
gleich ſtand. Aus der von St. Omer hat ihn Turnebus
mit augenſcheinlich buchſtaͤblicher Treue abdrucken laſſen;
aus einer andern giebt Alciatus (Dispunct. II. c. 6.)
den griechiſchen Text in der l. 13., welchen Haloander aus
ihm hat. Ich nenne den Abdruck des Turnebus buchſtaͤb-
lich treu, weil er aus der Vergleichung des Codex Herve-
tianus eine Variante giebt die ein gemeiner Schreibfehler
iſt: und weil er nicht einmal die Verwirrung abſtellt die,
in der ganzen Sammlung herrſchend, auch dieſen Titel er-
griffen hat. Naͤmlich l. 4. bricht ab mit dem §. 10. dann
folgen l. 7. 9. 10. 13. Alsdann werden unter der Rubrik
Item post alia von l. 4. §. 9. 10. wiederholt, und der
§. 11. hinzugefuͤgt, nun kommen l. 5. 6. 8. 11. 12.
Dieſe Unordnung iſt ganz unerklaͤrlich: an Verwir-
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 546. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/562>, abgerufen am 23.11.2024.
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