Eigenthümer, Erhaltung und Entdeckung der Gränzen der assignirten Fundi*), ihre Bezeichnung auf dem form- losen Lande, und die Kunst mit Hülfe der Grundrisse und eigenthümlicher Zeichen jede unrechtmäßige Veränderung der Gränzen zu entdecken: endlich mußten sie auch von dem Gränzrecht und den bey ländlichem Eigenthum vor- fallenden Controversen unterrichtet seyn, wo sie theils mit richtender Gewalt, theils als Kunstverständige sehr häu- fig beauftragt wurden.
Sie bildeten im sinkenden Reich einen zahlreichen und angesehenen Stand, dem Theodosius der jüngere den Titel und Rang der Spectabilität gewährte: ihre Mühe ward durch eine vom Staat festgesetzte sehr reichliche Re- muneration belohnt. Sie hatten förmlich eingerichtete Schulen, nicht weniger als die Rechtsgelehrten, und schon den Studirenden war das Clarissimat verliehen. (Theodosius und Valentinian p. 343. ed. Goesii.)
Es gab der Schriften über den nicht mathematischen Theil ihrer Kunst eine große Menge, und aus diesen ward, vielleicht um die Zeit der theodosianischen Gesetzge-
*) Man möchte vielleicht gegen die oben S. 392. aufgestellte Vermuthung daß die assignirten Fundi unveränderliche Ein- heiten waren, l. 1. C. fin. regund. und l. 12. D. eod. an- führen, deren letzte im Edict. Theodor. §. 105. aufgenom- men ist: ich glaube aber daß diese nicht nur ohne Zwang auf den Ager arcifinius allein bezogen werden können, son- dern daß solche Erklärungen nur da abgegeben werden konn- ten wo es eine bedeutende Klasse von Ländereyen gab de- nen das Gegentheil eigenthümlich und nothwendig war.
Eigenthuͤmer, Erhaltung und Entdeckung der Graͤnzen der aſſignirten Fundi*), ihre Bezeichnung auf dem form- loſen Lande, und die Kunſt mit Huͤlfe der Grundriſſe und eigenthuͤmlicher Zeichen jede unrechtmaͤßige Veraͤnderung der Graͤnzen zu entdecken: endlich mußten ſie auch von dem Graͤnzrecht und den bey laͤndlichem Eigenthum vor- fallenden Controverſen unterrichtet ſeyn, wo ſie theils mit richtender Gewalt, theils als Kunſtverſtaͤndige ſehr haͤu- fig beauftragt wurden.
Sie bildeten im ſinkenden Reich einen zahlreichen und angeſehenen Stand, dem Theodoſius der juͤngere den Titel und Rang der Spectabilitaͤt gewaͤhrte: ihre Muͤhe ward durch eine vom Staat feſtgeſetzte ſehr reichliche Re- muneration belohnt. Sie hatten foͤrmlich eingerichtete Schulen, nicht weniger als die Rechtsgelehrten, und ſchon den Studirenden war das Clariſſimat verliehen. (Theodoſius und Valentinian p. 343. ed. Goësii.)
Es gab der Schriften uͤber den nicht mathematiſchen Theil ihrer Kunſt eine große Menge, und aus dieſen ward, vielleicht um die Zeit der theodoſianiſchen Geſetzge-
*) Man moͤchte vielleicht gegen die oben S. 392. aufgeſtellte Vermuthung daß die aſſignirten Fundi unveraͤnderliche Ein- heiten waren, l. 1. C. fin. regund. und l. 12. D. eod. an- fuͤhren, deren letzte im Edict. Theodor. §. 105. aufgenom- men iſt: ich glaube aber daß dieſe nicht nur ohne Zwang auf den Ager arcifinius allein bezogen werden koͤnnen, ſon- dern daß ſolche Erklaͤrungen nur da abgegeben werden konn- ten wo es eine bedeutende Klaſſe von Laͤndereyen gab de- nen das Gegentheil eigenthuͤmlich und nothwendig war.
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Eigenthuͤmer, Erhaltung und Entdeckung der Graͤnzen
der aſſignirten Fundi *), ihre Bezeichnung auf dem form-
loſen Lande, und die Kunſt mit Huͤlfe der Grundriſſe und
eigenthuͤmlicher Zeichen jede unrechtmaͤßige Veraͤnderung
der Graͤnzen zu entdecken: endlich mußten ſie auch von
dem Graͤnzrecht und den bey laͤndlichem Eigenthum vor-
fallenden Controverſen unterrichtet ſeyn, wo ſie theils mit
richtender Gewalt, theils als Kunſtverſtaͤndige ſehr haͤu-
fig beauftragt wurden.
Sie bildeten im ſinkenden Reich einen zahlreichen
und angeſehenen Stand, dem Theodoſius der juͤngere den
Titel und Rang der Spectabilitaͤt gewaͤhrte: ihre Muͤhe
ward durch eine vom Staat feſtgeſetzte ſehr reichliche Re-
muneration belohnt. Sie hatten foͤrmlich eingerichtete
Schulen, nicht weniger als die Rechtsgelehrten, und
ſchon den Studirenden war das Clariſſimat verliehen.
(Theodoſius und Valentinian p. 343. ed. Goësii.)
Es gab der Schriften uͤber den nicht mathematiſchen
Theil ihrer Kunſt eine große Menge, und aus dieſen
ward, vielleicht um die Zeit der theodoſianiſchen Geſetzge-
*) Man moͤchte vielleicht gegen die oben S. 392. aufgeſtellte
Vermuthung daß die aſſignirten Fundi unveraͤnderliche Ein-
heiten waren, l. 1. C. fin. regund. und l. 12. D. eod. an-
fuͤhren, deren letzte im Edict. Theodor. §. 105. aufgenom-
men iſt: ich glaube aber daß dieſe nicht nur ohne Zwang
auf den Ager arcifinius allein bezogen werden koͤnnen, ſon-
dern daß ſolche Erklaͤrungen nur da abgegeben werden konn-
ten wo es eine bedeutende Klaſſe von Laͤndereyen gab de-
nen das Gegentheil eigenthuͤmlich und nothwendig war.
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 535. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/551>, abgerufen am 29.07.2024.
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