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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812.

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Consuln konnten ihnen vortragen, und den Tribunen war
ohne Zweifel so wenig als andern Bürgern gestattet in
dieser das Heer darstellenden Versammlung auch nur
zu reden. Es war also unmöglich, so lange es keine
andre gesetzmäßig berechtigte für Berathschlagungen der
Plebejer gab, Beschlüsse zu fassen welche die Bedürfnisse
und Forderungen ihres freyen Standes ausdrückten.
Auch nach der Annahme der publilischen Gesetze waren
diese Plebiscite noch immer weit entfernt von der Kraft
und Gültigkeit welche sie im Fortgang der Entwicklung
der Verfassung gewannen. Sie waren aber doch schon
nicht weniger als eine Bill, welche durch das Haus der
Gemeinden gegangen ist: kein Gesetz, bis sie von den
mitwirkenden Zweigen der Gesetzgebung angenommen
worden, aber, als die Willensäußerung des zahlreichsten
Theils der Nation, sobald von dringenden Forderungen
die Rede ist, nur in sehr ruhigen Zeiten ohne Erschütte-
rung abzuweisen. Es erhellt aus der Geschichte dieser
Nogationen selbst 43), und andern verwandten Vorfällen
aus diesem Zeitraum, nach ihrer Annahme, daß ein Ple-
biscit nur dadurch Gesetz ward daß sein Inhalt, in einem
Senatusconsult verfaßt, den Centurien vorgetragen
ward, worauf dann die Curien ihre Bestätigung geben
mußten: folglich mußte eine tribunicische Rogation über

43) Dionysius IX. c. 49. Das Icilische Gesetz X. c. 32.
Die Rogation des C. Terentillus X. c. 48. In der Nach-
richt über die Vermehrung des tribunicischen Collegiums X.
c.
30. erscheint die spätere gesetzliche Form, welche ihr der
Erzähler gegeben haben kann.

Conſuln konnten ihnen vortragen, und den Tribunen war
ohne Zweifel ſo wenig als andern Buͤrgern geſtattet in
dieſer das Heer darſtellenden Verſammlung auch nur
zu reden. Es war alſo unmoͤglich, ſo lange es keine
andre geſetzmaͤßig berechtigte fuͤr Berathſchlagungen der
Plebejer gab, Beſchluͤſſe zu faſſen welche die Beduͤrfniſſe
und Forderungen ihres freyen Standes ausdruͤckten.
Auch nach der Annahme der publiliſchen Geſetze waren
dieſe Plebiſcite noch immer weit entfernt von der Kraft
und Guͤltigkeit welche ſie im Fortgang der Entwicklung
der Verfaſſung gewannen. Sie waren aber doch ſchon
nicht weniger als eine Bill, welche durch das Haus der
Gemeinden gegangen iſt: kein Geſetz, bis ſie von den
mitwirkenden Zweigen der Geſetzgebung angenommen
worden, aber, als die Willensaͤußerung des zahlreichſten
Theils der Nation, ſobald von dringenden Forderungen
die Rede iſt, nur in ſehr ruhigen Zeiten ohne Erſchuͤtte-
rung abzuweiſen. Es erhellt aus der Geſchichte dieſer
Nogationen ſelbſt 43), und andern verwandten Vorfaͤllen
aus dieſem Zeitraum, nach ihrer Annahme, daß ein Ple-
biſcit nur dadurch Geſetz ward daß ſein Inhalt, in einem
Senatusconſult verfaßt, den Centurien vorgetragen
ward, worauf dann die Curien ihre Beſtaͤtigung geben
mußten: folglich mußte eine tribuniciſche Rogation uͤber

43) Dionyſius IX. c. 49. Das Iciliſche Geſetz X. c. 32.
Die Rogation des C. Terentillus X. c. 48. In der Nach-
richt uͤber die Vermehrung des tribuniciſchen Collegiums X.
c.
30. erſcheint die ſpaͤtere geſetzliche Form, welche ihr der
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[39/0055] Conſuln konnten ihnen vortragen, und den Tribunen war ohne Zweifel ſo wenig als andern Buͤrgern geſtattet in dieſer das Heer darſtellenden Verſammlung auch nur zu reden. Es war alſo unmoͤglich, ſo lange es keine andre geſetzmaͤßig berechtigte fuͤr Berathſchlagungen der Plebejer gab, Beſchluͤſſe zu faſſen welche die Beduͤrfniſſe und Forderungen ihres freyen Standes ausdruͤckten. Auch nach der Annahme der publiliſchen Geſetze waren dieſe Plebiſcite noch immer weit entfernt von der Kraft und Guͤltigkeit welche ſie im Fortgang der Entwicklung der Verfaſſung gewannen. Sie waren aber doch ſchon nicht weniger als eine Bill, welche durch das Haus der Gemeinden gegangen iſt: kein Geſetz, bis ſie von den mitwirkenden Zweigen der Geſetzgebung angenommen worden, aber, als die Willensaͤußerung des zahlreichſten Theils der Nation, ſobald von dringenden Forderungen die Rede iſt, nur in ſehr ruhigen Zeiten ohne Erſchuͤtte- rung abzuweiſen. Es erhellt aus der Geſchichte dieſer Nogationen ſelbſt 43), und andern verwandten Vorfaͤllen aus dieſem Zeitraum, nach ihrer Annahme, daß ein Ple- biſcit nur dadurch Geſetz ward daß ſein Inhalt, in einem Senatusconſult verfaßt, den Centurien vorgetragen ward, worauf dann die Curien ihre Beſtaͤtigung geben mußten: folglich mußte eine tribuniciſche Rogation uͤber 43) Dionyſius IX. c. 49. Das Iciliſche Geſetz X. c. 32. Die Rogation des C. Terentillus X. c. 48. In der Nach- richt uͤber die Vermehrung des tribuniciſchen Collegiums X. c. 30. erſcheint die ſpaͤtere geſetzliche Form, welche ihr der Erzaͤhler gegeben haben kann.

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Zitationshilfe: Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 39. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/55>, abgerufen am 24.11.2024.