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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812.

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Klugheit angenommen hätte. Die latinischen Völker
wurden getheilt, einige, zu Römern erhoben, von ih-
ren alten Verbündeten getrennt, und ihren Wünschen
und Unternehmungen entgegengestellt: die vornehmsten
ihrer Städte wurden geschwächt und gedemüthigt ohne
daß die ganze Nation es als ihre Sache ansah.

Lanuvium, Aricia, Nomentum und Pedum erhiel-
ten, Tusculum blieb in dem Besitz des Bürgerrechts:
alle ohne Zweifel mit Stimmrecht. Den Antiaten wur-
den ihre bewaffneten Schiffe genommen, und ihre Stadt
zu einer Hafencolonie cäritisches Rechts gemacht, so
daß auch die alten Bürger darin aufgenommen wur-
den, folglich ein Theil des Grundeigenthums Antiatern
blieb, obgleich nicht so viel noch dasjenige welches je-
der früher besessen hatte. Denn auch für den Theil der
nicht an römische Colonisten kam, war die Theilung
und Assignation eine Separation durch das Loos. Ve-
liträ ward sehr hart behandelt: die Mauern der Stadt
wurden eingerissen, der Adel über die Tiber verbannt,
ihre Güter eingezogen, und an römische Colonisten ver-
theilt: wahrscheinlich die Domaine der Republik Veli-
trä, die nach altem Recht im Besitz ihrer Patricier
war. Tibur und Präneste verlohren einen Theil ihrer
Landschaft.

Allen latinischen Völkern wurden Landtage unter-
sagt, und das Recht gültiger Ehen und Landeigenthum
zu erwerben auf die Bürger jeder einzelnen Stadt be-
schränkt 17). So konnte sich nicht nur keine Vereini-

17) Das ganze Grundgesetz bey Livius VIII. c. 14.

Klugheit angenommen haͤtte. Die latiniſchen Voͤlker
wurden getheilt, einige, zu Roͤmern erhoben, von ih-
ren alten Verbuͤndeten getrennt, und ihren Wuͤnſchen
und Unternehmungen entgegengeſtellt: die vornehmſten
ihrer Staͤdte wurden geſchwaͤcht und gedemuͤthigt ohne
daß die ganze Nation es als ihre Sache anſah.

Lanuvium, Aricia, Nomentum und Pedum erhiel-
ten, Tusculum blieb in dem Beſitz des Buͤrgerrechts:
alle ohne Zweifel mit Stimmrecht. Den Antiaten wur-
den ihre bewaffneten Schiffe genommen, und ihre Stadt
zu einer Hafencolonie caͤritiſches Rechts gemacht, ſo
daß auch die alten Buͤrger darin aufgenommen wur-
den, folglich ein Theil des Grundeigenthums Antiatern
blieb, obgleich nicht ſo viel noch dasjenige welches je-
der fruͤher beſeſſen hatte. Denn auch fuͤr den Theil der
nicht an roͤmiſche Coloniſten kam, war die Theilung
und Aſſignation eine Separation durch das Loos. Ve-
litraͤ ward ſehr hart behandelt: die Mauern der Stadt
wurden eingeriſſen, der Adel uͤber die Tiber verbannt,
ihre Guͤter eingezogen, und an roͤmiſche Coloniſten ver-
theilt: wahrſcheinlich die Domaine der Republik Veli-
traͤ, die nach altem Recht im Beſitz ihrer Patricier
war. Tibur und Praͤneſte verlohren einen Theil ihrer
Landſchaft.

Allen latiniſchen Voͤlkern wurden Landtage unter-
ſagt, und das Recht guͤltiger Ehen und Landeigenthum
zu erwerben auf die Buͤrger jeder einzelnen Stadt be-
ſchraͤnkt 17). So konnte ſich nicht nur keine Vereini-

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[520/0536] Klugheit angenommen haͤtte. Die latiniſchen Voͤlker wurden getheilt, einige, zu Roͤmern erhoben, von ih- ren alten Verbuͤndeten getrennt, und ihren Wuͤnſchen und Unternehmungen entgegengeſtellt: die vornehmſten ihrer Staͤdte wurden geſchwaͤcht und gedemuͤthigt ohne daß die ganze Nation es als ihre Sache anſah. Lanuvium, Aricia, Nomentum und Pedum erhiel- ten, Tusculum blieb in dem Beſitz des Buͤrgerrechts: alle ohne Zweifel mit Stimmrecht. Den Antiaten wur- den ihre bewaffneten Schiffe genommen, und ihre Stadt zu einer Hafencolonie caͤritiſches Rechts gemacht, ſo daß auch die alten Buͤrger darin aufgenommen wur- den, folglich ein Theil des Grundeigenthums Antiatern blieb, obgleich nicht ſo viel noch dasjenige welches je- der fruͤher beſeſſen hatte. Denn auch fuͤr den Theil der nicht an roͤmiſche Coloniſten kam, war die Theilung und Aſſignation eine Separation durch das Loos. Ve- litraͤ ward ſehr hart behandelt: die Mauern der Stadt wurden eingeriſſen, der Adel uͤber die Tiber verbannt, ihre Guͤter eingezogen, und an roͤmiſche Coloniſten ver- theilt: wahrſcheinlich die Domaine der Republik Veli- traͤ, die nach altem Recht im Beſitz ihrer Patricier war. Tibur und Praͤneſte verlohren einen Theil ihrer Landſchaft. Allen latiniſchen Voͤlkern wurden Landtage unter- ſagt, und das Recht guͤltiger Ehen und Landeigenthum zu erwerben auf die Buͤrger jeder einzelnen Stadt be- ſchraͤnkt 17). So konnte ſich nicht nur keine Vereini- 17) Das ganze Grundgeſetz bey Livius VIII. c. 14.

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Zitationshilfe: Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 520. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/536>, abgerufen am 22.11.2024.