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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812.

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das Bündniß eines mächtigen Staats konnte sie von der
Wahl zwischen diesem Unglück, oder einem Frieden wie
ihn der Sieger vorschrieb, befreyen.

Sie wandten ihre Blicke, wie Livius sagt, auf Rom,
welches allein den Kampf mit Samnitern bestehen konnte,
und konnte wagen wollen. Aber seit dem Jahre 401 wa-
ren beide Nationen durch ein Bündniß vereinigt, wozu,
außer der Annäherung ihrer, sonst durch nicht unbedeu-
tende Völker getrennten Gränzen, auch die in jenem Zeit-
raum vorzüglich furchtbare Gefahr von den Galliern, Ver-
anlassung gewesen zu seyn scheint. Freylich war ein
Bündniß, im Sinn der italischen Völker, im Allgemei-
nen ein Vertrag durch den zwey Staaten in bestimmte
Verhältnisse zu einander traten; bey weitem nicht immer
ein Hülfstractat. Nach den Begriffen jenes Völkerrechts
konnte in einem fremden Staat niemand in seiner eigenen
Person aus irgend einem Geschäft oder Vertrag Rechte
ausüben, wenn nicht das Volk dem er angehörte dies
durch gegenseitige ausdrückliche Zusicherung gewonnen
hatte. Wie Völker die sich bekriegt hatten eines Bünd-
nisses bedurften um wieder in gesetzliche Verhältnisse ge-
gen einander zu treten, so bedurften es auch die zwischen
denen zuerst Beziehungen entstanden. Dann beschränk-
ten sie sich auch gegenseitig ihr Kriegsrecht; welche Orte
es jedem erlaubt sey anzugreifen und sich zu unterwer-
fen; welche jeder Staat als seine künftigen Unterthanen
im Gemüth occupirt hatte; wo dann der andere allerdings
befugt war, wenn Krieg ihn so weit führte, Eroberungen
zu machen, doch durfte er nur Menschen und Habe weg-

das Buͤndniß eines maͤchtigen Staats konnte ſie von der
Wahl zwiſchen dieſem Ungluͤck, oder einem Frieden wie
ihn der Sieger vorſchrieb, befreyen.

Sie wandten ihre Blicke, wie Livius ſagt, auf Rom,
welches allein den Kampf mit Samnitern beſtehen konnte,
und konnte wagen wollen. Aber ſeit dem Jahre 401 wa-
ren beide Nationen durch ein Buͤndniß vereinigt, wozu,
außer der Annaͤherung ihrer, ſonſt durch nicht unbedeu-
tende Voͤlker getrennten Graͤnzen, auch die in jenem Zeit-
raum vorzuͤglich furchtbare Gefahr von den Galliern, Ver-
anlaſſung geweſen zu ſeyn ſcheint. Freylich war ein
Buͤndniß, im Sinn der italiſchen Voͤlker, im Allgemei-
nen ein Vertrag durch den zwey Staaten in beſtimmte
Verhaͤltniſſe zu einander traten; bey weitem nicht immer
ein Huͤlfstractat. Nach den Begriffen jenes Voͤlkerrechts
konnte in einem fremden Staat niemand in ſeiner eigenen
Perſon aus irgend einem Geſchaͤft oder Vertrag Rechte
ausuͤben, wenn nicht das Volk dem er angehoͤrte dies
durch gegenſeitige ausdruͤckliche Zuſicherung gewonnen
hatte. Wie Voͤlker die ſich bekriegt hatten eines Buͤnd-
niſſes bedurften um wieder in geſetzliche Verhaͤltniſſe ge-
gen einander zu treten, ſo bedurften es auch die zwiſchen
denen zuerſt Beziehungen entſtanden. Dann beſchraͤnk-
ten ſie ſich auch gegenſeitig ihr Kriegsrecht; welche Orte
es jedem erlaubt ſey anzugreifen und ſich zu unterwer-
fen; welche jeder Staat als ſeine kuͤnftigen Unterthanen
im Gemuͤth occupirt hatte; wo dann der andere allerdings
befugt war, wenn Krieg ihn ſo weit fuͤhrte, Eroberungen
zu machen, doch durfte er nur Menſchen und Habe weg-

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[490/0506] das Buͤndniß eines maͤchtigen Staats konnte ſie von der Wahl zwiſchen dieſem Ungluͤck, oder einem Frieden wie ihn der Sieger vorſchrieb, befreyen. Sie wandten ihre Blicke, wie Livius ſagt, auf Rom, welches allein den Kampf mit Samnitern beſtehen konnte, und konnte wagen wollen. Aber ſeit dem Jahre 401 wa- ren beide Nationen durch ein Buͤndniß vereinigt, wozu, außer der Annaͤherung ihrer, ſonſt durch nicht unbedeu- tende Voͤlker getrennten Graͤnzen, auch die in jenem Zeit- raum vorzuͤglich furchtbare Gefahr von den Galliern, Ver- anlaſſung geweſen zu ſeyn ſcheint. Freylich war ein Buͤndniß, im Sinn der italiſchen Voͤlker, im Allgemei- nen ein Vertrag durch den zwey Staaten in beſtimmte Verhaͤltniſſe zu einander traten; bey weitem nicht immer ein Huͤlfstractat. Nach den Begriffen jenes Voͤlkerrechts konnte in einem fremden Staat niemand in ſeiner eigenen Perſon aus irgend einem Geſchaͤft oder Vertrag Rechte ausuͤben, wenn nicht das Volk dem er angehoͤrte dies durch gegenſeitige ausdruͤckliche Zuſicherung gewonnen hatte. Wie Voͤlker die ſich bekriegt hatten eines Buͤnd- niſſes bedurften um wieder in geſetzliche Verhaͤltniſſe ge- gen einander zu treten, ſo bedurften es auch die zwiſchen denen zuerſt Beziehungen entſtanden. Dann beſchraͤnk- ten ſie ſich auch gegenſeitig ihr Kriegsrecht; welche Orte es jedem erlaubt ſey anzugreifen und ſich zu unterwer- fen; welche jeder Staat als ſeine kuͤnftigen Unterthanen im Gemuͤth occupirt hatte; wo dann der andere allerdings befugt war, wenn Krieg ihn ſo weit fuͤhrte, Eroberungen zu machen, doch durfte er nur Menſchen und Habe weg-

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Zitationshilfe: Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 490. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/506>, abgerufen am 04.11.2024.