zwischen Senat und Volk, welche nur durch das Schrek- ken des tiburtischen Kriegs besänftigt ward 93). Of- fenbar hat diese Gährung die Patricier furchtsamer ge- macht; denn ungeachtet des Kriegs verging dieses Jahr ohne Dictatur: die des folgenden ward durch einen gal- lischen Tumult gerechtfertigt.
Im Jahr 398 ließ der patricische Consul Cn. Man- lius von seinem Heer bey Sutrium an der etruskischen Militargränze, in einer Versammlung nach den Tribus, eine Abgabe von fünf von hundert vom Werth freyge- lassener Sklaven beschließen. Der Senat bestätigte die- ses sonderbare consularische Plebiscit 94). Der Inhalt war untadelhaft, weil es die Freylassungen erschwerte wodurch die Nation und bald die Bürgergemeinde mit Fremden angefüllt ward; auch erhielt der Staat eine neue Einnahme: doch wäre beydes leicht verfassungsge- mäß zu erlangen gewesen. Es war aber ein Versuch, mit einem scheinbar löblichen Vorgang, gesetzgebende Versammlungen unter der Gewalt des Soldateneids und unbedingtes militarisches Gehorsams, einzuführen, wie Cincinnatus vor einem Jahrhundert, das Volks- tribunat abzuschaffen, sie halten wollte. Daher verpön- ten die Tribunen noch in demselben Jahr solche Ver- sammlungen mit Todesstrafe 95).
Als der Consul M. Fabius im Jahr darnach (399) von den Etruskern geschlagen war, ward mit dem äu- ßersten Widerwillen des Senats C. Marcius Rutilus,
93) Livius VII. c. 12.
94) Ders. VII. c. 16.
95) Ders. ebendas.
zwiſchen Senat und Volk, welche nur durch das Schrek- ken des tiburtiſchen Kriegs beſaͤnftigt ward 93). Of- fenbar hat dieſe Gaͤhrung die Patricier furchtſamer ge- macht; denn ungeachtet des Kriegs verging dieſes Jahr ohne Dictatur: die des folgenden ward durch einen gal- liſchen Tumult gerechtfertigt.
Im Jahr 398 ließ der patriciſche Conſul Cn. Man- lius von ſeinem Heer bey Sutrium an der etruskiſchen Militargraͤnze, in einer Verſammlung nach den Tribus, eine Abgabe von fuͤnf von hundert vom Werth freyge- laſſener Sklaven beſchließen. Der Senat beſtaͤtigte die- ſes ſonderbare conſulariſche Plebiſcit 94). Der Inhalt war untadelhaft, weil es die Freylaſſungen erſchwerte wodurch die Nation und bald die Buͤrgergemeinde mit Fremden angefuͤllt ward; auch erhielt der Staat eine neue Einnahme: doch waͤre beydes leicht verfaſſungsge- maͤß zu erlangen geweſen. Es war aber ein Verſuch, mit einem ſcheinbar loͤblichen Vorgang, geſetzgebende Verſammlungen unter der Gewalt des Soldateneids und unbedingtes militariſches Gehorſams, einzufuͤhren, wie Cincinnatus vor einem Jahrhundert, das Volks- tribunat abzuſchaffen, ſie halten wollte. Daher verpoͤn- ten die Tribunen noch in demſelben Jahr ſolche Ver- ſammlungen mit Todesſtrafe 95).
Als der Conſul M. Fabius im Jahr darnach (399) von den Etruskern geſchlagen war, ward mit dem aͤu- ßerſten Widerwillen des Senats C. Marcius Rutilus,
93) Livius VII. c. 12.
94) Derſ. VII. c. 16.
95) Derſ. ebendaſ.
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zwiſchen Senat und Volk, welche nur durch das Schrek-
ken des tiburtiſchen Kriegs beſaͤnftigt ward 93). Of-
fenbar hat dieſe Gaͤhrung die Patricier furchtſamer ge-
macht; denn ungeachtet des Kriegs verging dieſes Jahr
ohne Dictatur: die des folgenden ward durch einen gal-
liſchen Tumult gerechtfertigt.
Im Jahr 398 ließ der patriciſche Conſul Cn. Man-
lius von ſeinem Heer bey Sutrium an der etruskiſchen
Militargraͤnze, in einer Verſammlung nach den Tribus,
eine Abgabe von fuͤnf von hundert vom Werth freyge-
laſſener Sklaven beſchließen. Der Senat beſtaͤtigte die-
ſes ſonderbare conſulariſche Plebiſcit 94). Der Inhalt
war untadelhaft, weil es die Freylaſſungen erſchwerte
wodurch die Nation und bald die Buͤrgergemeinde mit
Fremden angefuͤllt ward; auch erhielt der Staat eine
neue Einnahme: doch waͤre beydes leicht verfaſſungsge-
maͤß zu erlangen geweſen. Es war aber ein Verſuch,
mit einem ſcheinbar loͤblichen Vorgang, geſetzgebende
Verſammlungen unter der Gewalt des Soldateneids
und unbedingtes militariſches Gehorſams, einzufuͤhren,
wie Cincinnatus vor einem Jahrhundert, das Volks-
tribunat abzuſchaffen, ſie halten wollte. Daher verpoͤn-
ten die Tribunen noch in demſelben Jahr ſolche Ver-
ſammlungen mit Todesſtrafe 95).
Als der Conſul M. Fabius im Jahr darnach (399)
von den Etruskern geſchlagen war, ward mit dem aͤu-
ßerſten Widerwillen des Senats C. Marcius Rutilus,
93) Livius VII. c. 12.
94) Derſ. VII. c. 16.
95) Derſ. ebendaſ.
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 425. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/441>, abgerufen am 22.11.2024.
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