Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812.Volkstribun während der Dauer seines Amts angenom- Die Verletzung der Keuschheit freygebohrner Bürge- Ich habe die Vermuthung geäußert daß die Quästo- Knaben, welcher den Greuel nicht aussprechen konnte, ver- urtheilt. 80) Die Sitten der Freygelassenen überließ das Gesetz ihnen selbst: und die Vermuthung war so sehr, wenigstens gegen die Zeit ihres Sklavenstands, daß daher wohl die Ehe mit einer Freygelassenen eines Freygebohrenen bürgerliche Ehre verletzte: vielleicht ihn ehrlos machte. 81) Livius VIII. c. 22. 82) Derselbe X. c. 31. 83) Derselbe VII. c. 28. X. c. 23. XXXV. c. 41. 84) Oben Th. II. S. 113. 114. 165.
Volkstribun waͤhrend der Dauer ſeines Amts angenom- Die Verletzung der Keuſchheit freygebohrner Buͤrge- Ich habe die Vermuthung geaͤußert daß die Quaͤſto- Knaben, welcher den Greuel nicht ausſprechen konnte, ver- urtheilt. 80) Die Sitten der Freygelaſſenen uͤberließ das Geſetz ihnen ſelbſt: und die Vermuthung war ſo ſehr, wenigſtens gegen die Zeit ihres Sklavenſtands, daß daher wohl die Ehe mit einer Freygelaſſenen eines Freygebohrenen buͤrgerliche Ehre verletzte: vielleicht ihn ehrlos machte. 81) Livius VIII. c. 22. 82) Derſelbe X. c. 31. 83) Derſelbe VII. c. 28. X. c. 23. XXXV. c. 41. 84) Oben Th. II. S. 113. 114. 165.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0436" n="420"/> Volkstribun waͤhrend der Dauer ſeines Amts angenom-<lb/> men ward, und der Beweis welcher dem Volk genuͤgte,<lb/> waren nicht weniger außerordentliche Umſtaͤnde als daß<lb/> Marcellus die alten Befugniſſe ſeiner Wuͤrde wieder gel-<lb/> tend machte.</p><lb/> <p>Die Verletzung der Keuſchheit freygebohrner Buͤrge-<lb/> rinnen <note place="foot" n="80)">Die Sitten der Freygelaſſenen uͤberließ das Geſetz ihnen<lb/> ſelbſt: und die Vermuthung war ſo ſehr, wenigſtens gegen<lb/> die Zeit ihres Sklavenſtands, daß daher wohl die Ehe mit<lb/> einer Freygelaſſenen eines Freygebohrenen buͤrgerliche Ehre<lb/> verletzte: vielleicht ihn ehrlos machte.</note> ward an ihnen ſelbſt und an ihren Verfuͤhrern<lb/> als Staatsverbrechen geahndet. An den Weibern ſelbſt<lb/> mit ſchweren Geldſtrafen: an den ſchuldigen Maͤnnern<lb/> vielleicht haͤrter. Gegen dieſe <note place="foot" n="81)">Livius <hi rendition="#aq">VIII. c.</hi> 22.</note> und gegen jene <note place="foot" n="82)">Derſelbe <hi rendition="#aq">X. c.</hi> 31.</note><lb/> brachten die curuliſchen Aedilen die Anklage vor das<lb/> Volksgericht. Eben ſo gegen Wucherer <note place="foot" n="83)">Derſelbe <hi rendition="#aq">VII. c. 28. X. c. 23. XXXV. c.</hi> 41.</note>.</p><lb/> <p>Ich habe die Vermuthung geaͤußert daß die Quaͤſto-<lb/> ren des Schatzes urſpruͤnglich die fremdartigen Geſchaͤfte<lb/> der Criminalinquiſition und des Schatzmeiſteramts ver-<lb/> einigten, und daher die ſonderbare Verwirrung in der<lb/> Geſchichte ihres Amts entſtanden ſey <note place="foot" n="84)">Oben Th. <hi rendition="#aq">II.</hi> S. 113. 114. 165.</note>. Sie wird nicht<lb/> widerlegt dadurch daß bey dem Prozeß des M. Manlius<lb/> Duumvirn der Perduellion erwaͤhnt werden, denn dieſe<lb/> wurden als außerordentliche Magiſtratur noch in Caͤſars<lb/><note xml:id="note-0436" prev="#note-0435" place="foot" n="79)">Knaben, welcher den Greuel nicht ausſprechen konnte, ver-<lb/> urtheilt.</note><lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [420/0436]
Volkstribun waͤhrend der Dauer ſeines Amts angenom-
men ward, und der Beweis welcher dem Volk genuͤgte,
waren nicht weniger außerordentliche Umſtaͤnde als daß
Marcellus die alten Befugniſſe ſeiner Wuͤrde wieder gel-
tend machte.
Die Verletzung der Keuſchheit freygebohrner Buͤrge-
rinnen 80) ward an ihnen ſelbſt und an ihren Verfuͤhrern
als Staatsverbrechen geahndet. An den Weibern ſelbſt
mit ſchweren Geldſtrafen: an den ſchuldigen Maͤnnern
vielleicht haͤrter. Gegen dieſe 81) und gegen jene 82)
brachten die curuliſchen Aedilen die Anklage vor das
Volksgericht. Eben ſo gegen Wucherer 83).
Ich habe die Vermuthung geaͤußert daß die Quaͤſto-
ren des Schatzes urſpruͤnglich die fremdartigen Geſchaͤfte
der Criminalinquiſition und des Schatzmeiſteramts ver-
einigten, und daher die ſonderbare Verwirrung in der
Geſchichte ihres Amts entſtanden ſey 84). Sie wird nicht
widerlegt dadurch daß bey dem Prozeß des M. Manlius
Duumvirn der Perduellion erwaͤhnt werden, denn dieſe
wurden als außerordentliche Magiſtratur noch in Caͤſars
79)
80) Die Sitten der Freygelaſſenen uͤberließ das Geſetz ihnen
ſelbſt: und die Vermuthung war ſo ſehr, wenigſtens gegen
die Zeit ihres Sklavenſtands, daß daher wohl die Ehe mit
einer Freygelaſſenen eines Freygebohrenen buͤrgerliche Ehre
verletzte: vielleicht ihn ehrlos machte.
81) Livius VIII. c. 22.
82) Derſelbe X. c. 31.
83) Derſelbe VII. c. 28. X. c. 23. XXXV. c. 41.
84) Oben Th. II. S. 113. 114. 165.
79) Knaben, welcher den Greuel nicht ausſprechen konnte, ver-
urtheilt.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |