wann 72), so konnte auch während dieser Zeit nicht nur nicht jeder willkührlich, sondern nicht einmal der unmit- telbar Gekränkte vor dem Volk anklagen. Es ist sichtbar, daß es noch immer der einzige Gerichtsgang war, der Ma- gistratur, welche die Criminalinquisition hatte, Anzeige zu machen: daß ihre Lossprechung den Angeklagten von aller Verfolgung befreyte: und daß sie, wenn sie Schuld fand, die Sache vor dem Volksgericht anhängig machte.
Nur die letzten Bücher der ersten livianischen Decade können uns die Criminalinquisition in den Händen der cu- rulischen Aedilen zeigen; denn im elften war die Ein- setzung der Triumviri capitales (gegen das Jahr 464) er- zählt, auf welche sie so überging wie ursprünglich die Quästoren sie gehabt hatten 73). Später ist allerdings der Fall des M. Marcellus, aber unter ganz eigenthümli- chen Umständen 74): und man vergesse die Grundregel nicht, daß einer römischen Magistratur ihr ursprünglich gehörende Attribute nie so entzogen wurden daß sie nicht in einzelnen Fällen wieder ausgeübt werden konnten. Die Wuchergesetze wurden noch in der letzten Hälfte des sech- sten Jahrhunderts durch dieser Aedilen Sorgfalt in Kraft erhalten 75). Auch dieses, und was dem ähnliches übrig war, mußte aufhören, als die Strafen nicht mehr für die Republik eingeklagt wurden, und die Uebertragung aller
72) Die Geldstrafe für den Wucher ward, wie die übrigen eigentlichen Criminalbrüchen, für den Staat eingezogen, und zu öffentlichen Zwecken verwandt: vielleicht eben so für Diebstahl.
73) Varro de L. L. IV. c. 14.
74) Er war Vater des Beleidigten.
75) Noch 561.
wann 72), ſo konnte auch waͤhrend dieſer Zeit nicht nur nicht jeder willkuͤhrlich, ſondern nicht einmal der unmit- telbar Gekraͤnkte vor dem Volk anklagen. Es iſt ſichtbar, daß es noch immer der einzige Gerichtsgang war, der Ma- giſtratur, welche die Criminalinquiſition hatte, Anzeige zu machen: daß ihre Losſprechung den Angeklagten von aller Verfolgung befreyte: und daß ſie, wenn ſie Schuld fand, die Sache vor dem Volksgericht anhaͤngig machte.
Nur die letzten Buͤcher der erſten livianiſchen Decade koͤnnen uns die Criminalinquiſition in den Haͤnden der cu- ruliſchen Aedilen zeigen; denn im elften war die Ein- ſetzung der Triumviri capitales (gegen das Jahr 464) er- zaͤhlt, auf welche ſie ſo uͤberging wie urſpruͤnglich die Quaͤſtoren ſie gehabt hatten 73). Spaͤter iſt allerdings der Fall des M. Marcellus, aber unter ganz eigenthuͤmli- chen Umſtaͤnden 74): und man vergeſſe die Grundregel nicht, daß einer roͤmiſchen Magiſtratur ihr urſpruͤnglich gehoͤrende Attribute nie ſo entzogen wurden daß ſie nicht in einzelnen Faͤllen wieder ausgeuͤbt werden konnten. Die Wuchergeſetze wurden noch in der letzten Haͤlfte des ſech- ſten Jahrhunderts durch dieſer Aedilen Sorgfalt in Kraft erhalten 75). Auch dieſes, und was dem aͤhnliches uͤbrig war, mußte aufhoͤren, als die Strafen nicht mehr fuͤr die Republik eingeklagt wurden, und die Uebertragung aller
72) Die Geldſtrafe fuͤr den Wucher ward, wie die uͤbrigen eigentlichen Criminalbruͤchen, fuͤr den Staat eingezogen, und zu oͤffentlichen Zwecken verwandt: vielleicht eben ſo fuͤr Diebſtahl.
73) Varro de L. L. IV. c. 14.
74) Er war Vater des Beleidigten.
75) Noch 561.
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daß es noch immer der einzige Gerichtsgang war, der Ma-
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Verfolgung befreyte: und daß ſie, wenn ſie Schuld
fand, die Sache vor dem Volksgericht anhaͤngig machte.
Nur die letzten Buͤcher der erſten livianiſchen Decade
koͤnnen uns die Criminalinquiſition in den Haͤnden der cu-
ruliſchen Aedilen zeigen; denn im elften war die Ein-
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zaͤhlt, auf welche ſie ſo uͤberging wie urſpruͤnglich die
Quaͤſtoren ſie gehabt hatten 73). Spaͤter iſt allerdings
der Fall des M. Marcellus, aber unter ganz eigenthuͤmli-
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nicht, daß einer roͤmiſchen Magiſtratur ihr urſpruͤnglich
gehoͤrende Attribute nie ſo entzogen wurden daß ſie nicht in
einzelnen Faͤllen wieder ausgeuͤbt werden konnten. Die
Wuchergeſetze wurden noch in der letzten Haͤlfte des ſech-
ſten Jahrhunderts durch dieſer Aedilen Sorgfalt in Kraft
erhalten 75). Auch dieſes, und was dem aͤhnliches uͤbrig
war, mußte aufhoͤren, als die Strafen nicht mehr fuͤr die
Republik eingeklagt wurden, und die Uebertragung aller
72) Die Geldſtrafe fuͤr den Wucher ward, wie die uͤbrigen
eigentlichen Criminalbruͤchen, fuͤr den Staat eingezogen,
und zu oͤffentlichen Zwecken verwandt: vielleicht eben ſo
fuͤr Diebſtahl.
73) Varro de L. L. IV. c. 14.
74) Er war Vater des Beleidigten.
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 418. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/434>, abgerufen am 22.11.2024.
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