die Plebejer von der höchsten Würde abgesondert. Es ist sehr wahrscheinlich daß die sechs Militartribunen, wie sie während des letzten Zeitraums beständig ernannt wurden, sich in die Gewaltzweige, welche dem Consulat noch gehör- ten, durch das Loos theilten, also daß die Nation schon längst gewohnt war die Jurisdiction von der höchsten Regierung und der Feldherrnwürde abgesondert zu sehen: doch so daß der mit jener beauftragte Tribun in dringen- den Zeiten auch ein Heer führte.
Als das Consulat zwischen beyden Ständen getheilt ward, forderten die Patricier wohl deswegen den aus- schließenden Besitz der Jurisdiction, weil das bürgerliche Recht, nicht weniger als das geistliche, die Wissenschaft ihrer Casie, und besonders der nur aus ihnen ernennba- ren Pontifices war 67). Es wurden so eigentlich drey Consuln, anstatt zweyer, eingesetzt: daher hatte der Prä- tor sechs Fasces: die Consuln zusammen hatten ihrer auch nur zwölf: der Prätor war ihr College, er ward unter denselben Auspicien erwählt wie sie, und unter dem Vor- sitz eines Consuls 68). Also hatten die Patricier von drey Stellen sich zwey erhalten, und behaupteten dieses Ver- hältniß den ganzen Zeitraum hindurch dessen Geschichte der noch übrige Theil dieses Bandes enthalten wird. In- dem aber die Jurisdiction den Prätoren übertragen ward, blieb sie dennoch auch dem Consulat 69) als ursprünglich in ihm enthalten, und der Consul reformirte sogar auf Appellation prätorische Aussprüche 70).
67) Livius IX. c. 46.
68) Derselbe VIII. c. 15.
69) Ders. XLI. c. 9.
70) Valerius Maximus. VII. c. 7. u. 6.
die Plebejer von der hoͤchſten Wuͤrde abgeſondert. Es iſt ſehr wahrſcheinlich daß die ſechs Militartribunen, wie ſie waͤhrend des letzten Zeitraums beſtaͤndig ernannt wurden, ſich in die Gewaltzweige, welche dem Conſulat noch gehoͤr- ten, durch das Loos theilten, alſo daß die Nation ſchon laͤngſt gewohnt war die Jurisdiction von der hoͤchſten Regierung und der Feldherrnwuͤrde abgeſondert zu ſehen: doch ſo daß der mit jener beauftragte Tribun in dringen- den Zeiten auch ein Heer fuͤhrte.
Als das Conſulat zwiſchen beyden Staͤnden getheilt ward, forderten die Patricier wohl deswegen den aus- ſchließenden Beſitz der Jurisdiction, weil das buͤrgerliche Recht, nicht weniger als das geiſtliche, die Wiſſenſchaft ihrer Caſie, und beſonders der nur aus ihnen ernennba- ren Pontifices war 67). Es wurden ſo eigentlich drey Conſuln, anſtatt zweyer, eingeſetzt: daher hatte der Praͤ- tor ſechs Faſces: die Conſuln zuſammen hatten ihrer auch nur zwoͤlf: der Praͤtor war ihr College, er ward unter denſelben Auſpicien erwaͤhlt wie ſie, und unter dem Vor- ſitz eines Conſuls 68). Alſo hatten die Patricier von drey Stellen ſich zwey erhalten, und behaupteten dieſes Ver- haͤltniß den ganzen Zeitraum hindurch deſſen Geſchichte der noch uͤbrige Theil dieſes Bandes enthalten wird. In- dem aber die Jurisdiction den Praͤtoren uͤbertragen ward, blieb ſie dennoch auch dem Conſulat 69) als urſpruͤnglich in ihm enthalten, und der Conſul reformirte ſogar auf Appellation praͤtoriſche Ausſpruͤche 70).
67) Livius IX. c. 46.
68) Derſelbe VIII. c. 15.
69) Derſ. XLI. c. 9.
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die Plebejer von der hoͤchſten Wuͤrde abgeſondert. Es iſt
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waͤhrend des letzten Zeitraums beſtaͤndig ernannt wurden,
ſich in die Gewaltzweige, welche dem Conſulat noch gehoͤr-
ten, durch das Loos theilten, alſo daß die Nation ſchon
laͤngſt gewohnt war die Jurisdiction von der hoͤchſten
Regierung und der Feldherrnwuͤrde abgeſondert zu ſehen:
doch ſo daß der mit jener beauftragte Tribun in dringen-
den Zeiten auch ein Heer fuͤhrte.
Als das Conſulat zwiſchen beyden Staͤnden getheilt
ward, forderten die Patricier wohl deswegen den aus-
ſchließenden Beſitz der Jurisdiction, weil das buͤrgerliche
Recht, nicht weniger als das geiſtliche, die Wiſſenſchaft
ihrer Caſie, und beſonders der nur aus ihnen ernennba-
ren Pontifices war 67). Es wurden ſo eigentlich drey
Conſuln, anſtatt zweyer, eingeſetzt: daher hatte der Praͤ-
tor ſechs Faſces: die Conſuln zuſammen hatten ihrer auch
nur zwoͤlf: der Praͤtor war ihr College, er ward unter
denſelben Auſpicien erwaͤhlt wie ſie, und unter dem Vor-
ſitz eines Conſuls 68). Alſo hatten die Patricier von drey
Stellen ſich zwey erhalten, und behaupteten dieſes Ver-
haͤltniß den ganzen Zeitraum hindurch deſſen Geſchichte
der noch uͤbrige Theil dieſes Bandes enthalten wird. In-
dem aber die Jurisdiction den Praͤtoren uͤbertragen ward,
blieb ſie dennoch auch dem Conſulat 69) als urſpruͤnglich
in ihm enthalten, und der Conſul reformirte ſogar auf
Appellation praͤtoriſche Ausſpruͤche 70).
67) Livius IX. c. 46.
68) Derſelbe VIII. c. 15.
69) Derſ. XLI. c. 9.
70) Valerius Maximus. VII. c. 7. u. 6.
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 415. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/431>, abgerufen am 22.11.2024.
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