kauft wurden. So hatte auch die Kürzung der gezahl- ten Zinsen keineswegs die Folge welche von einem ähn- lichen Gesetz bey uns unzertrennlich seyn würde, daß der Schuldner vielleicht das ganze Capital wegrechnen könnte. Ich glaube bey der Untersuchung des Unzial- zinsfußes wahrscheinlich machen zu können, daß das ge- wöhnliche Zeitmaaß eines Darleihens vor Alters das zehnmonatliche Jahr gewesen ist: nach dessen Ablauf der Schuldner, wenn ihm eigene Mittel fehlten, sich einen neuen Gläubiger 54), natürlich oft für Capital und Zin- sen, suchen, oder sich mit dem ersten Zinsherrn verei- nigen mußte. So war der Verlust des Gläubigers am Capital in den meisten Fällen nicht sehr groß: die Zin- sen von zwey Jahren wurden ihm allerdings auch ge- nommen. Die dreijährige Zahlung war der Termin der auch unverzinslichen Dos, und wie diese drey Jahre cyclisch waren, so auch ohne Zweifel diese tribunicischen Fristen.
Sonderbar ist es daß die Tribunen weder die Härte des alten Schuldrechts milderten, noch Wuchergesetze einführten. Die ältere Gesetzgebung kann keine enthal- ten haben, sonst hätten die Tribunen den Schuldnern, um ihnen aufzuhelfen, nur die vierfache Strafe zu schenken gebraucht welche der Republik verfallen war: denn in jener Zeit der Noth war gewiß jedes Geschäft wucherisch.
Wenigstens die drey Hauptrogationen wurden von C. Licinius und L. Sextius unter den Militartribunen
54) Festus s. v. Versura.
kauft wurden. So hatte auch die Kuͤrzung der gezahl- ten Zinſen keineswegs die Folge welche von einem aͤhn- lichen Geſetz bey uns unzertrennlich ſeyn wuͤrde, daß der Schuldner vielleicht das ganze Capital wegrechnen koͤnnte. Ich glaube bey der Unterſuchung des Unzial- zinsfußes wahrſcheinlich machen zu koͤnnen, daß das ge- woͤhnliche Zeitmaaß eines Darleihens vor Alters das zehnmonatliche Jahr geweſen iſt: nach deſſen Ablauf der Schuldner, wenn ihm eigene Mittel fehlten, ſich einen neuen Glaͤubiger 54), natuͤrlich oft fuͤr Capital und Zin- ſen, ſuchen, oder ſich mit dem erſten Zinsherrn verei- nigen mußte. So war der Verluſt des Glaͤubigers am Capital in den meiſten Faͤllen nicht ſehr groß: die Zin- ſen von zwey Jahren wurden ihm allerdings auch ge- nommen. Die dreijaͤhrige Zahlung war der Termin der auch unverzinslichen Dos, und wie dieſe drey Jahre cycliſch waren, ſo auch ohne Zweifel dieſe tribuniciſchen Friſten.
Sonderbar iſt es daß die Tribunen weder die Haͤrte des alten Schuldrechts milderten, noch Wuchergeſetze einfuͤhrten. Die aͤltere Geſetzgebung kann keine enthal- ten haben, ſonſt haͤtten die Tribunen den Schuldnern, um ihnen aufzuhelfen, nur die vierfache Strafe zu ſchenken gebraucht welche der Republik verfallen war: denn in jener Zeit der Noth war gewiß jedes Geſchaͤft wucheriſch.
Wenigſtens die drey Hauptrogationen wurden von C. Licinius und L. Sextius unter den Militartribunen
54) Feſtus s. v. Versura.
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kauft wurden. So hatte auch die Kuͤrzung der gezahl-
ten Zinſen keineswegs die Folge welche von einem aͤhn-
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der Schuldner vielleicht das ganze Capital wegrechnen
koͤnnte. Ich glaube bey der Unterſuchung des Unzial-
zinsfußes wahrſcheinlich machen zu koͤnnen, daß das ge-
woͤhnliche Zeitmaaß eines Darleihens vor Alters das
zehnmonatliche Jahr geweſen iſt: nach deſſen Ablauf der
Schuldner, wenn ihm eigene Mittel fehlten, ſich einen
neuen Glaͤubiger 54), natuͤrlich oft fuͤr Capital und Zin-
ſen, ſuchen, oder ſich mit dem erſten Zinsherrn verei-
nigen mußte. So war der Verluſt des Glaͤubigers am
Capital in den meiſten Faͤllen nicht ſehr groß: die Zin-
ſen von zwey Jahren wurden ihm allerdings auch ge-
nommen. Die dreijaͤhrige Zahlung war der Termin der
auch unverzinslichen Dos, und wie dieſe drey Jahre
cycliſch waren, ſo auch ohne Zweifel dieſe tribuniciſchen
Friſten.
Sonderbar iſt es daß die Tribunen weder die Haͤrte
des alten Schuldrechts milderten, noch Wuchergeſetze
einfuͤhrten. Die aͤltere Geſetzgebung kann keine enthal-
ten haben, ſonſt haͤtten die Tribunen den Schuldnern,
um ihnen aufzuhelfen, nur die vierfache Strafe zu
ſchenken gebraucht welche der Republik verfallen war:
denn in jener Zeit der Noth war gewiß jedes Geſchaͤft
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Wenigſtens die drey Hauptrogationen wurden von
C. Licinius und L. Sextius unter den Militartribunen
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 405. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/421>, abgerufen am 22.11.2024.
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