ter, deren geizige Behauptung vielen das Leben und die geliebten Güter selbst gekostet hat 53).
Glücklich der Staat wo durch ein licinisches Gesetz die Herstellung einer Nation freyer Landleute gesetzmäßig möglich war! Da in Griechenland jede Ackertheilung, ge- billigt von den Philosophen, selbst wie Timoleon sie als ein unvermeidliches Uebel ausführte, das Eigenthum umstürzte, und ein neues hinstellte welches nie seine wahre Festigkeit erhielt.
Die vierte licinische Rogation beugte allerdings das Recht. Sie verfügte, daß vom Capital der Schulden der Betrag der bisher erlegten Zinsen abgezogen, und der Ueberrest in drey jährlichen Terminen zu gleichen Theilen abgezahlt werden solle. Diese Rogation läßt sich nur durch Gründe entschuldigen wie etwa ein um fortschrei- tende allgemeine Verarmung zu hindern beschlossener par- tieller Staatsbankerott -- durch eigenmächtige Herab- setzung der Zinsen --, wobey immer eine nie zu hebende Einsage des Rechts der Gekränkten, und der allgemeinen Erhaltung Aufgeopferten, übrig bleibt. Die moralische Beurtheilung vergangener Zeiten darf freylich nicht von den uns gewöhnlichen Ansichten ausgehen, sondern von einer Kenntniß dessen was nach dem Gefühl des Zeitalters der Handlung löblich oder wenigstens erlaubt war. Das Alterthum haßte und verdammte den Zinshandel fast so sehr als die alte christliche Kirche, oder der Islam, und häufige Beyspiele machten vertraut mit dem Gedanken
53) Anastasius de vitis Pontific. p. 283. ed. Mogunt.
ter, deren geizige Behauptung vielen das Leben und die geliebten Guͤter ſelbſt gekoſtet hat 53).
Gluͤcklich der Staat wo durch ein liciniſches Geſetz die Herſtellung einer Nation freyer Landleute geſetzmaͤßig moͤglich war! Da in Griechenland jede Ackertheilung, ge- billigt von den Philoſophen, ſelbſt wie Timoleon ſie als ein unvermeidliches Uebel ausfuͤhrte, das Eigenthum umſtuͤrzte, und ein neues hinſtellte welches nie ſeine wahre Feſtigkeit erhielt.
Die vierte liciniſche Rogation beugte allerdings das Recht. Sie verfuͤgte, daß vom Capital der Schulden der Betrag der bisher erlegten Zinſen abgezogen, und der Ueberreſt in drey jaͤhrlichen Terminen zu gleichen Theilen abgezahlt werden ſolle. Dieſe Rogation laͤßt ſich nur durch Gruͤnde entſchuldigen wie etwa ein um fortſchrei- tende allgemeine Verarmung zu hindern beſchloſſener par- tieller Staatsbankerott — durch eigenmaͤchtige Herab- ſetzung der Zinſen —, wobey immer eine nie zu hebende Einſage des Rechts der Gekraͤnkten, und der allgemeinen Erhaltung Aufgeopferten, uͤbrig bleibt. Die moraliſche Beurtheilung vergangener Zeiten darf freylich nicht von den uns gewoͤhnlichen Anſichten ausgehen, ſondern von einer Kenntniß deſſen was nach dem Gefuͤhl des Zeitalters der Handlung loͤblich oder wenigſtens erlaubt war. Das Alterthum haßte und verdammte den Zinshandel faſt ſo ſehr als die alte chriſtliche Kirche, oder der Islam, und haͤufige Beyſpiele machten vertraut mit dem Gedanken
53) Anaſtaſius de vitis Pontific. p. 283. ed. Mogunt.
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ter, deren geizige Behauptung vielen das Leben und die
geliebten Guͤter ſelbſt gekoſtet hat 53).
Gluͤcklich der Staat wo durch ein liciniſches Geſetz
die Herſtellung einer Nation freyer Landleute geſetzmaͤßig
moͤglich war! Da in Griechenland jede Ackertheilung, ge-
billigt von den Philoſophen, ſelbſt wie Timoleon ſie als
ein unvermeidliches Uebel ausfuͤhrte, das Eigenthum
umſtuͤrzte, und ein neues hinſtellte welches nie ſeine
wahre Feſtigkeit erhielt.
Die vierte liciniſche Rogation beugte allerdings das
Recht. Sie verfuͤgte, daß vom Capital der Schulden
der Betrag der bisher erlegten Zinſen abgezogen, und der
Ueberreſt in drey jaͤhrlichen Terminen zu gleichen Theilen
abgezahlt werden ſolle. Dieſe Rogation laͤßt ſich nur
durch Gruͤnde entſchuldigen wie etwa ein um fortſchrei-
tende allgemeine Verarmung zu hindern beſchloſſener par-
tieller Staatsbankerott — durch eigenmaͤchtige Herab-
ſetzung der Zinſen —, wobey immer eine nie zu hebende
Einſage des Rechts der Gekraͤnkten, und der allgemeinen
Erhaltung Aufgeopferten, uͤbrig bleibt. Die moraliſche
Beurtheilung vergangener Zeiten darf freylich nicht von
den uns gewoͤhnlichen Anſichten ausgehen, ſondern von
einer Kenntniß deſſen was nach dem Gefuͤhl des Zeitalters
der Handlung loͤblich oder wenigſtens erlaubt war. Das
Alterthum haßte und verdammte den Zinshandel faſt ſo
ſehr als die alte chriſtliche Kirche, oder der Islam, und
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53) Anaſtaſius de vitis Pontific. p. 283. ed. Mogunt.
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 402. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/418>, abgerufen am 22.11.2024.
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