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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812.

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gemeinheit des Menschengeschlechts, und jeder mag es
benutzen, ohne Rücksicht welches Staats Bürger er
ist 75): absteigend besitzen die in der Gesammtheit des
Staats enthaltenen Gemeinden, von den größten bis
zur kleinsten, ihre Gemeingüter nach der Analogie der
Republik 76), welche sie theils dem einzelnen Genossen
unmittelbar zur Benutzung überlassen, theils, was bey
ihrer Lage und Eigenthümlichkeit möglich ist, in Erbzins
oder Pacht geben können.

Die römische Nation benutzte ihr unermeßliches Eigen-
thum ebenfalls auf verschiedene Weisen. Theils, sofern
es Gegenstände waren die keine unmittelbare Benutzung
für die Bürger zuließen, nur als Einnahme für den
Staat durch Verpachtung des Objekts selbst, oder den
Verkauf einer Ertragssteuer -- dieses bey den ihren ehe-
maligen Eigenthümern als precarer Besitz zurückgegebe-
nen Feldmarken: theils beydes, zur Einnahme für den
Staat durch die Ertragssteuer, und zur Benutzung für die
Bürger: theils zur Benutzung ohne Steuer. Die Benuz-
zung konnte bey einigen Gegenständen, ihrer Natur nach,

noch übrigen ungetheilten Gemeinlande. -- Für den obi-
gen Satz redet der Inhalt der l. 2. u. 4. D. de di-
vis. rer.
In dem Zeitalter der Juristen aus denen die Pan-
decten gesammelt und nach denen die Institutionen ge-
schrieben sind, kannte man freylich in Italien kaum ande-
res Gemeingut des römischen Volks als Flüsse, Häfen,
Straßen, Plätze u. s. w.
75) Die Verwechselung dieser Gegenstände und der Gemein-
güter ist ein barbarischer, von Neueren begangener, Fehler.
76) Res universitatis.

gemeinheit des Menſchengeſchlechts, und jeder mag es
benutzen, ohne Ruͤckſicht welches Staats Buͤrger er
iſt 75): abſteigend beſitzen die in der Geſammtheit des
Staats enthaltenen Gemeinden, von den groͤßten bis
zur kleinſten, ihre Gemeinguͤter nach der Analogie der
Republik 76), welche ſie theils dem einzelnen Genoſſen
unmittelbar zur Benutzung uͤberlaſſen, theils, was bey
ihrer Lage und Eigenthuͤmlichkeit moͤglich iſt, in Erbzins
oder Pacht geben koͤnnen.

Die roͤmiſche Nation benutzte ihr unermeßliches Eigen-
thum ebenfalls auf verſchiedene Weiſen. Theils, ſofern
es Gegenſtaͤnde waren die keine unmittelbare Benutzung
fuͤr die Buͤrger zuließen, nur als Einnahme fuͤr den
Staat durch Verpachtung des Objekts ſelbſt, oder den
Verkauf einer Ertragsſteuer — dieſes bey den ihren ehe-
maligen Eigenthuͤmern als precarer Beſitz zuruͤckgegebe-
nen Feldmarken: theils beydes, zur Einnahme fuͤr den
Staat durch die Ertragsſteuer, und zur Benutzung fuͤr die
Buͤrger: theils zur Benutzung ohne Steuer. Die Benuz-
zung konnte bey einigen Gegenſtaͤnden, ihrer Natur nach,

noch uͤbrigen ungetheilten Gemeinlande. — Fuͤr den obi-
gen Satz redet der Inhalt der l. 2. u. 4. D. de di-
vis. rer.
In dem Zeitalter der Juriſten aus denen die Pan-
decten geſammelt und nach denen die Inſtitutionen ge-
ſchrieben ſind, kannte man freylich in Italien kaum ande-
res Gemeingut des roͤmiſchen Volks als Fluͤſſe, Haͤfen,
Straßen, Plaͤtze u. ſ. w.
75) Die Verwechſelung dieſer Gegenſtaͤnde und der Gemein-
guͤter iſt ein barbariſcher, von Neueren begangener, Fehler.
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[362/0378] gemeinheit des Menſchengeſchlechts, und jeder mag es benutzen, ohne Ruͤckſicht welches Staats Buͤrger er iſt 75): abſteigend beſitzen die in der Geſammtheit des Staats enthaltenen Gemeinden, von den groͤßten bis zur kleinſten, ihre Gemeinguͤter nach der Analogie der Republik 76), welche ſie theils dem einzelnen Genoſſen unmittelbar zur Benutzung uͤberlaſſen, theils, was bey ihrer Lage und Eigenthuͤmlichkeit moͤglich iſt, in Erbzins oder Pacht geben koͤnnen. Die roͤmiſche Nation benutzte ihr unermeßliches Eigen- thum ebenfalls auf verſchiedene Weiſen. Theils, ſofern es Gegenſtaͤnde waren die keine unmittelbare Benutzung fuͤr die Buͤrger zuließen, nur als Einnahme fuͤr den Staat durch Verpachtung des Objekts ſelbſt, oder den Verkauf einer Ertragsſteuer — dieſes bey den ihren ehe- maligen Eigenthuͤmern als precarer Beſitz zuruͤckgegebe- nen Feldmarken: theils beydes, zur Einnahme fuͤr den Staat durch die Ertragsſteuer, und zur Benutzung fuͤr die Buͤrger: theils zur Benutzung ohne Steuer. Die Benuz- zung konnte bey einigen Gegenſtaͤnden, ihrer Natur nach, 74) 75) Die Verwechſelung dieſer Gegenſtaͤnde und der Gemein- guͤter iſt ein barbariſcher, von Neueren begangener, Fehler. 76) Res universitatis. 74) noch uͤbrigen ungetheilten Gemeinlande. — Fuͤr den obi- gen Satz redet der Inhalt der l. 2. u. 4. D. de di- vis. rer. In dem Zeitalter der Juriſten aus denen die Pan- decten geſammelt und nach denen die Inſtitutionen ge- ſchrieben ſind, kannte man freylich in Italien kaum ande- res Gemeingut des roͤmiſchen Volks als Fluͤſſe, Haͤfen, Straßen, Plaͤtze u. ſ. w.

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Zitationshilfe: Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 362. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/378>, abgerufen am 25.11.2024.