aufführen in Beziehung auf die Abgabe von ihrem Ertrage.
In dem angeblichen Senatusconsult über das Ge- meinland zur Zeit der cassischen Ackerbewegungen, bey Dionysius 63), wird die fünfjährige Verpachtung des nichtverkauften und nicht assignirten Theils verordnet. Die Bestimmung des Ertrags -- Sold zu zahlen --, ist, was nach Livius später der Zweck eines alten Vor- schlags war Ertragssteuer vom Gemeinland zu erhe- ben. Bey Dionysius ist ein Mißverständniß um so we- niger auffallend, und um so weniger darf es uns auf- halten, da er an derselben Stelle das ungetheilte Ge- meinland limitiren läßt; während die regellose Occupa- tion dessen entschiedener Charakter war.
Es ist nicht zu tadeln wenn man dem evidentesten innern Beweise wegen einer ausdrücklichen Aeußerung classischer Schriftsteller seinen Glauben versagt. So könnte die Unbegreiflichkeit und scheinbare Widersinnig- keit der Verpachtung des Bodens eingeräumt, und den- noch eine Stelle bey Livius 64) als unwiderleglich ange- führt werden. Doch auch diese erklärt sich aus einem wenig bekannten Sprachgebrauch. Cicero sagt von den sicilischen Städten, deren Land, obwohl an Rom ver- fallen, ihnen wieder eingeräumt war, dieses werde von den Censoren verpachtet 65). Der Boden selbst konnte
63) Dionysius VIII. c. 73.
64) Livius XLII. c. 19. M. Lucretius legem promulgavit, ut agrum Campanum censores fruendum locarent.
65) Cicero Verrina frum. c. 6. Perpaucae Siciliae civitates
auffuͤhren in Beziehung auf die Abgabe von ihrem Ertrage.
In dem angeblichen Senatusconſult uͤber das Ge- meinland zur Zeit der caſſiſchen Ackerbewegungen, bey Dionyſius 63), wird die fuͤnfjaͤhrige Verpachtung des nichtverkauften und nicht aſſignirten Theils verordnet. Die Beſtimmung des Ertrags — Sold zu zahlen —, iſt, was nach Livius ſpaͤter der Zweck eines alten Vor- ſchlags war Ertragsſteuer vom Gemeinland zu erhe- ben. Bey Dionyſius iſt ein Mißverſtaͤndniß um ſo we- niger auffallend, und um ſo weniger darf es uns auf- halten, da er an derſelben Stelle das ungetheilte Ge- meinland limitiren laͤßt; waͤhrend die regelloſe Occupa- tion deſſen entſchiedener Charakter war.
Es iſt nicht zu tadeln wenn man dem evidenteſten innern Beweiſe wegen einer ausdruͤcklichen Aeußerung claſſiſcher Schriftſteller ſeinen Glauben verſagt. So koͤnnte die Unbegreiflichkeit und ſcheinbare Widerſinnig- keit der Verpachtung des Bodens eingeraͤumt, und den- noch eine Stelle bey Livius 64) als unwiderleglich ange- fuͤhrt werden. Doch auch dieſe erklaͤrt ſich aus einem wenig bekannten Sprachgebrauch. Cicero ſagt von den ſiciliſchen Staͤdten, deren Land, obwohl an Rom ver- fallen, ihnen wieder eingeraͤumt war, dieſes werde von den Cenſoren verpachtet 65). Der Boden ſelbſt konnte
63) Dionyſius VIII. c. 73.
64) Livius XLII. c. 19. M. Lucretius legem promulgavit, ut agrum Campanum censores fruendum locarent.
65) Cicero Verrina frum. c. 6. Perpaucæ Siciliæ civitates
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auffuͤhren in Beziehung auf die Abgabe von ihrem
Ertrage.
In dem angeblichen Senatusconſult uͤber das Ge-
meinland zur Zeit der caſſiſchen Ackerbewegungen, bey
Dionyſius 63), wird die fuͤnfjaͤhrige Verpachtung des
nichtverkauften und nicht aſſignirten Theils verordnet.
Die Beſtimmung des Ertrags — Sold zu zahlen —,
iſt, was nach Livius ſpaͤter der Zweck eines alten Vor-
ſchlags war Ertragsſteuer vom Gemeinland zu erhe-
ben. Bey Dionyſius iſt ein Mißverſtaͤndniß um ſo we-
niger auffallend, und um ſo weniger darf es uns auf-
halten, da er an derſelben Stelle das ungetheilte Ge-
meinland limitiren laͤßt; waͤhrend die regelloſe Occupa-
tion deſſen entſchiedener Charakter war.
Es iſt nicht zu tadeln wenn man dem evidenteſten
innern Beweiſe wegen einer ausdruͤcklichen Aeußerung
claſſiſcher Schriftſteller ſeinen Glauben verſagt. So
koͤnnte die Unbegreiflichkeit und ſcheinbare Widerſinnig-
keit der Verpachtung des Bodens eingeraͤumt, und den-
noch eine Stelle bey Livius 64) als unwiderleglich ange-
fuͤhrt werden. Doch auch dieſe erklaͤrt ſich aus einem
wenig bekannten Sprachgebrauch. Cicero ſagt von den
ſiciliſchen Staͤdten, deren Land, obwohl an Rom ver-
fallen, ihnen wieder eingeraͤumt war, dieſes werde von
den Cenſoren verpachtet 65). Der Boden ſelbſt konnte
63) Dionyſius VIII. c. 73.
64) Livius XLII. c. 19. M. Lucretius legem promulgavit,
ut agrum Campanum censores fruendum locarent.
65) Cicero Verrina frum. c. 6. Perpaucæ Siciliæ civitates
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 357. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/373>, abgerufen am 22.11.2024.
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