Hauptschriftstellern gezogen hat, so verworren, unbegreif- lich und voll Widersprüche, daß dem Nachdenkenden nichts unklareres vorkommen kann. Vergebens sucht er Licht im römischen Recht; kaum entdeckt er einige Bezie- hungen: kein Civilist hat den Gegenstand erörtert.
Schon im ersten Bande meiner Geschichte mußte ich der strengern Untersuchung durch einige Erwähnungen voreilen, um das erste Ackergesetz begreiflich zu machen. Ich habe von dem Grundsatz der Erwerbung des Ge- meinlands, und seiner Benutzung geredet 47).
Alles eroberte Land ward Eigenthum des siegenden Staats 48): hatten es die Ueberwundenen früher einem andern Volk entrissen, so blieb dessen Recht erloschen 49): war es aber römisch gewesen, so kehrte es dem Herrn wie- der zurück 50). Gewaltsame Einnahme, oder Dedition, wie es schon deren Formel darthut 51), oder Abtretung durch Friedensschluß, waren die Arten der Erwerbung. Und wie alles Eigenthum vom Staat ausgegangen war, so konnte dieser auch ohne Entschädigung die Privatgrund- stücke in einer Landschaft abtreten. Falsch aber ist es daß alle Ländereyen in den Provinzen Eigenthum des römischen Staats gewesen wären: nur in Italien war Befreyung von einer Ertragssteuer der sichere Charakter
47) Th. I. S. 116. 450--452.
48) Pomponius l. 20. D. de captivis et postlim. Publica- tur is ager qui ex hostibus captus sit.
49) Das geschah mit den cimbrischen Eroberungen gallischer Landschaften.
50) Pomponius a. a. O.
51) Th. I. S. 351.
Hauptſchriftſtellern gezogen hat, ſo verworren, unbegreif- lich und voll Widerſpruͤche, daß dem Nachdenkenden nichts unklareres vorkommen kann. Vergebens ſucht er Licht im roͤmiſchen Recht; kaum entdeckt er einige Bezie- hungen: kein Civiliſt hat den Gegenſtand eroͤrtert.
Schon im erſten Bande meiner Geſchichte mußte ich der ſtrengern Unterſuchung durch einige Erwaͤhnungen voreilen, um das erſte Ackergeſetz begreiflich zu machen. Ich habe von dem Grundſatz der Erwerbung des Ge- meinlands, und ſeiner Benutzung geredet 47).
Alles eroberte Land ward Eigenthum des ſiegenden Staats 48): hatten es die Ueberwundenen fruͤher einem andern Volk entriſſen, ſo blieb deſſen Recht erloſchen 49): war es aber roͤmiſch geweſen, ſo kehrte es dem Herrn wie- der zuruͤck 50). Gewaltſame Einnahme, oder Dedition, wie es ſchon deren Formel darthut 51), oder Abtretung durch Friedensſchluß, waren die Arten der Erwerbung. Und wie alles Eigenthum vom Staat ausgegangen war, ſo konnte dieſer auch ohne Entſchaͤdigung die Privatgrund- ſtuͤcke in einer Landſchaft abtreten. Falſch aber iſt es daß alle Laͤndereyen in den Provinzen Eigenthum des roͤmiſchen Staats geweſen waͤren: nur in Italien war Befreyung von einer Ertragsſteuer der ſichere Charakter
47) Th. I. S. 116. 450—452.
48) Pomponius l. 20. D. de captivis et postlim. Publica- tur is ager qui ex hostibus captus sit.
49) Das geſchah mit den cimbriſchen Eroberungen galliſcher Landſchaften.
50) Pomponius a. a. O.
51) Th. I. S. 351.
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Hauptſchriftſtellern gezogen hat, ſo verworren, unbegreif-
lich und voll Widerſpruͤche, daß dem Nachdenkenden
nichts unklareres vorkommen kann. Vergebens ſucht er
Licht im roͤmiſchen Recht; kaum entdeckt er einige Bezie-
hungen: kein Civiliſt hat den Gegenſtand eroͤrtert.
Schon im erſten Bande meiner Geſchichte mußte ich
der ſtrengern Unterſuchung durch einige Erwaͤhnungen
voreilen, um das erſte Ackergeſetz begreiflich zu machen.
Ich habe von dem Grundſatz der Erwerbung des Ge-
meinlands, und ſeiner Benutzung geredet 47).
Alles eroberte Land ward Eigenthum des ſiegenden
Staats 48): hatten es die Ueberwundenen fruͤher einem
andern Volk entriſſen, ſo blieb deſſen Recht erloſchen 49):
war es aber roͤmiſch geweſen, ſo kehrte es dem Herrn wie-
der zuruͤck 50). Gewaltſame Einnahme, oder Dedition,
wie es ſchon deren Formel darthut 51), oder Abtretung
durch Friedensſchluß, waren die Arten der Erwerbung.
Und wie alles Eigenthum vom Staat ausgegangen war,
ſo konnte dieſer auch ohne Entſchaͤdigung die Privatgrund-
ſtuͤcke in einer Landſchaft abtreten. Falſch aber iſt es
daß alle Laͤndereyen in den Provinzen Eigenthum des
roͤmiſchen Staats geweſen waͤren: nur in Italien war
Befreyung von einer Ertragsſteuer der ſichere Charakter
47) Th. I. S. 116. 450—452.
48) Pomponius l. 20. D. de captivis et postlim. Publica-
tur is ager qui ex hostibus captus sit.
49) Das geſchah mit den cimbriſchen Eroberungen galliſcher
Landſchaften.
50) Pomponius a. a. O.
51) Th. I. S. 351.
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 351. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/367>, abgerufen am 25.11.2024.
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