Kunde daß die Tribunen in diesem Zeitraum keineswegs eigene Ackergesetze, wie in den folgenden Zeiten, dem Volk vortrugen, noch die Gemeinde der Tribus sich be- fugt hielt über eine Vertheilung des Gemeinlands, sey es ausschließend oder mit Zustimmung des Senats, zu beschließen. So oft bey ihm von diesen Bewegungen die Rede ist, so oft bezieht er sie, wie mit geflissentli- cher Sorgfalt um den Gedanken an den späteren Gang der Ackergesetze zu entfernen, auf die Nichterfüllung der Zusagen des Senats, denen das Volk das cassische Ge- setz aufgeopfert: jenes Senatusconsults, wodurch die Anweisung eines Theils, und die Steuerpflichtigkeit des übrigen von der Domaine verordnet geworden 15).
Dieser Darstellung ist es wenigstens verwandt daß auch Livius einmal mit jener ihm eignen schon gerügten Vergeßlichkeit, in dem Ackergesetz der Tribunen das cas- sische sieht 16). Vermuthlich schwiegen die Annalen wel- che er bey diesem Theil der Geschichte zum Grunde legte von dem Senatusconsult worüber Dionysius so vieles zu erzählen weiß, und es scheint, daß neben dieser Erzäh- lung eine andre, wenigstens nicht unwahrscheinlichere, galt, nach welcher das cassische Gesetz angenommen wor- den, aber nicht zur Ausführung gekommen ist; daß in die- ser als Inhalt des Gesetzes angegeben war was jene als den Inhalt des Senatusconsults meldete.
15) S. Th. I. S. 453. Dionysius VIII. c. 81. c. 87. IX. c. 1. c. 5. c. 17. c. 37. c. 51. ff.
16) Livius II. c. 42. Dulcedo agrariae legis ipsa per se, demto auctore, subibat animos.
Kunde daß die Tribunen in dieſem Zeitraum keineswegs eigene Ackergeſetze, wie in den folgenden Zeiten, dem Volk vortrugen, noch die Gemeinde der Tribus ſich be- fugt hielt uͤber eine Vertheilung des Gemeinlands, ſey es ausſchließend oder mit Zuſtimmung des Senats, zu beſchließen. So oft bey ihm von dieſen Bewegungen die Rede iſt, ſo oft bezieht er ſie, wie mit gefliſſentli- cher Sorgfalt um den Gedanken an den ſpaͤteren Gang der Ackergeſetze zu entfernen, auf die Nichterfuͤllung der Zuſagen des Senats, denen das Volk das caſſiſche Ge- ſetz aufgeopfert: jenes Senatusconſults, wodurch die Anweiſung eines Theils, und die Steuerpflichtigkeit des uͤbrigen von der Domaine verordnet geworden 15).
Dieſer Darſtellung iſt es wenigſtens verwandt daß auch Livius einmal mit jener ihm eignen ſchon geruͤgten Vergeßlichkeit, in dem Ackergeſetz der Tribunen das caſ- ſiſche ſieht 16). Vermuthlich ſchwiegen die Annalen wel- che er bey dieſem Theil der Geſchichte zum Grunde legte von dem Senatusconſult woruͤber Dionyſius ſo vieles zu erzaͤhlen weiß, und es ſcheint, daß neben dieſer Erzaͤh- lung eine andre, wenigſtens nicht unwahrſcheinlichere, galt, nach welcher das caſſiſche Geſetz angenommen wor- den, aber nicht zur Ausfuͤhrung gekommen iſt; daß in die- ſer als Inhalt des Geſetzes angegeben war was jene als den Inhalt des Senatusconſults meldete.
15) S. Th. I. S. 453. Dionyſius VIII. c. 81. c. 87. IX. c. 1. c. 5. c. 17. c. 37. c. 51. ff.
16) Livius II. c. 42. Dulcedo agrariæ legis ipsa per se, demto auctore, subibat animos.
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Kunde daß die Tribunen in dieſem Zeitraum keineswegs
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Volk vortrugen, noch die Gemeinde der Tribus ſich be-
fugt hielt uͤber eine Vertheilung des Gemeinlands, ſey
es ausſchließend oder mit Zuſtimmung des Senats, zu
beſchließen. So oft bey ihm von dieſen Bewegungen
die Rede iſt, ſo oft bezieht er ſie, wie mit gefliſſentli-
cher Sorgfalt um den Gedanken an den ſpaͤteren Gang
der Ackergeſetze zu entfernen, auf die Nichterfuͤllung der
Zuſagen des Senats, denen das Volk das caſſiſche Ge-
ſetz aufgeopfert: jenes Senatusconſults, wodurch die
Anweiſung eines Theils, und die Steuerpflichtigkeit des
uͤbrigen von der Domaine verordnet geworden 15).
Dieſer Darſtellung iſt es wenigſtens verwandt daß
auch Livius einmal mit jener ihm eignen ſchon geruͤgten
Vergeßlichkeit, in dem Ackergeſetz der Tribunen das caſ-
ſiſche ſieht 16). Vermuthlich ſchwiegen die Annalen wel-
che er bey dieſem Theil der Geſchichte zum Grunde legte
von dem Senatusconſult woruͤber Dionyſius ſo vieles zu
erzaͤhlen weiß, und es ſcheint, daß neben dieſer Erzaͤh-
lung eine andre, wenigſtens nicht unwahrſcheinlichere,
galt, nach welcher das caſſiſche Geſetz angenommen wor-
den, aber nicht zur Ausfuͤhrung gekommen iſt; daß in die-
ſer als Inhalt des Geſetzes angegeben war was jene als
den Inhalt des Senatusconſults meldete.
15) S. Th. I. S. 453. Dionyſius VIII. c. 81. c. 87.
IX. c. 1. c. 5. c. 17. c. 37. c. 51. ff.
16) Livius II. c. 42. Dulcedo agrariæ legis ipsa per se,
demto auctore, subibat animos.
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 18. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/34>, abgerufen am 23.11.2024.
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