sich daß, nach Abschaffung der Monarchie, von ihnen das Gesetz über die Beybehaltung dieser Magistratur beschlossen ward 12).
Daß die Polizey über den plebejischen Stand den Aedilen ursprünglich beygelegt, daß ihr Amt gleich alt mit der Anordnung der Plebs als geschlossener Stand ge wesen, scheint nicht zu bezweifeln, weil die Aedilität in allen latinischen Städten eine einheimische Magistratur, und der wichtigsten eine war, in den Municipien blieb, und auch die plebejische Gemeinde Roms nicht ohne Municipalverfassung gewesen seyn kann.
Aber sehr beschränkt war noch die Zahl der Fälle wo fremde richterliche Gewalt zur Entscheidung aufgefordert wurde, durch die Selbstständigkeit der kleineren Vereine aus denen der gesammte Staat bestand. Der Vater war Richter des Sohns, der Patron des Clienten: er ahndete an ihm sein eignes Mißfallen, sogar mit To- desstrafe 13): unter sich konnten die Clienten keinen
12) Durch eine lex curiata. Tacitus Annal. XI. c. 22.
13) Es ist ein Fall bey Valerius Maximus VI. c. 1. n. 4. von P. Mänius, der einen Freygelassenen, weil er die sei- nem Hause schuldige Ehrerbietung verletzt, hinrichten ließ (in eum animadvertit). Wir werden uns nicht irren in- dem wir diesen Vorfall in das fünfte Jahrhundert setzen, welches die Zeit der Größe der Mänischen Familie war: und obwohl hier nur von einem Freygelassenen die Rede ist, so dü[ - 3 Zeichen fehlen]n wir das Halsrecht des Patrons wohl aus dem all- gemeinen Recht des Patronats ableiten. Die Regel wird nie irre führen daß ursprünglich alle Bande weit fester und
ſich daß, nach Abſchaffung der Monarchie, von ihnen das Geſetz uͤber die Beybehaltung dieſer Magiſtratur beſchloſſen ward 12).
Daß die Polizey uͤber den plebejiſchen Stand den Aedilen urſpruͤnglich beygelegt, daß ihr Amt gleich alt mit der Anordnung der Plebs als geſchloſſener Stand ge weſen, ſcheint nicht zu bezweifeln, weil die Aedilitaͤt in allen latiniſchen Staͤdten eine einheimiſche Magiſtratur, und der wichtigſten eine war, in den Municipien blieb, und auch die plebejiſche Gemeinde Roms nicht ohne Municipalverfaſſung geweſen ſeyn kann.
Aber ſehr beſchraͤnkt war noch die Zahl der Faͤlle wo fremde richterliche Gewalt zur Entſcheidung aufgefordert wurde, durch die Selbſtſtaͤndigkeit der kleineren Vereine aus denen der geſammte Staat beſtand. Der Vater war Richter des Sohns, der Patron des Clienten: er ahndete an ihm ſein eignes Mißfallen, ſogar mit To- desſtrafe 13): unter ſich konnten die Clienten keinen
12) Durch eine lex curiata. Tacitus Annal. XI. c. 22.
13) Es iſt ein Fall bey Valerius Maximus VI. c. 1. n. 4. von P. Maͤnius, der einen Freygelaſſenen, weil er die ſei- nem Hauſe ſchuldige Ehrerbietung verletzt, hinrichten ließ (in eum animadvertit). Wir werden uns nicht irren in- dem wir dieſen Vorfall in das fuͤnfte Jahrhundert ſetzen, welches die Zeit der Groͤße der Maͤniſchen Familie war: und obwohl hier nur von einem Freygelaſſenen die Rede iſt, ſo duͤ[ – 3 Zeichen fehlen]n wir das Halsrecht des Patrons wohl aus dem all- gemeinen Recht des Patronats ableiten. Die Regel wird nie irre fuͤhren daß urſpruͤnglich alle Bande weit feſter und
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allen latiniſchen Staͤdten eine einheimiſche Magiſtratur,
und der wichtigſten eine war, in den Municipien blieb,
und auch die plebejiſche Gemeinde Roms nicht ohne
Municipalverfaſſung geweſen ſeyn kann.
Aber ſehr beſchraͤnkt war noch die Zahl der Faͤlle wo
fremde richterliche Gewalt zur Entſcheidung aufgefordert
wurde, durch die Selbſtſtaͤndigkeit der kleineren Vereine
aus denen der geſammte Staat beſtand. Der Vater
war Richter des Sohns, der Patron des Clienten: er
ahndete an ihm ſein eignes Mißfallen, ſogar mit To-
desſtrafe 13): unter ſich konnten die Clienten keinen
12) Durch eine lex curiata. Tacitus Annal. XI. c. 22.
13) Es iſt ein Fall bey Valerius Maximus VI. c. 1. n. 4.
von P. Maͤnius, der einen Freygelaſſenen, weil er die ſei-
nem Hauſe ſchuldige Ehrerbietung verletzt, hinrichten ließ
(in eum animadvertit). Wir werden uns nicht irren in-
dem wir dieſen Vorfall in das fuͤnfte Jahrhundert ſetzen,
welches die Zeit der Groͤße der Maͤniſchen Familie war:
und obwohl hier nur von einem Freygelaſſenen die Rede iſt,
ſo duͤ___n wir das Halsrecht des Patrons wohl aus dem all-
gemeinen Recht des Patronats ableiten. Die Regel wird
nie irre fuͤhren daß urſpruͤnglich alle Bande weit feſter und
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 15. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/31>, abgerufen am 22.07.2024.
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