ten, und es sey ursprünglich den Consuln vermöge ihrer Würde zugekommen die Verträge, mit Vorbehalt der Bestätigung der Republik, festzusetzen. Die Quästoren des Schatzes wurden damals noch von ihnen ernannt, also waren die Gelder des Staats fast ohne Beschränkung in ihrer Gewalt. Noch vereinigten sie mit der Gewalt der obersten ausführenden Regierung die censorische und prä- torische. Vermöge jener verfaßten, wahrscheinlich alljähr- lich, die antretenden Consuln eine Liste des Senats, er- gänzt durch Nahmen ihrer Freunde, und mit Auslassung derjenigen die ihnen mißfällig waren 8). Eben so ward von ihnen die Liste der Rittercenturien, der Klassen, und der plebejischen Tribus verfaßt, und es stand in ihrer Ge- walt hier zu erhöhen und zu erniedrigen. Durch diese waren sie die Quelle des Rechts: die Gültigkeit der wichtigsten Verhandlungen war davon abhängig daß sie vor ihnen und durch sie in gesetzmäßiger Förmlichkeit vollzogen wur- den: sie ertheilten die Richter in Civilprocessen. Sie wer- den aber auch selbst als Richter genannt: und es leidet keinen Zweifel daß sie als Nachfolger der Könige wie diese über alle Vergehungen richteten, von der leichtesten bis zu denen die mit Verlust des Lebens oder der Freyheit geahn- det wurden 9). Sie konnten die Unterthanen in den Ker- ker führen und hinrichten lassen. Diese Gewalt blieb den Dictatoren in ihrem ganzen Umfang, während sie den Consuln allmählich geschwächt oder entrissen ward, und
8) Festus s. v. Praeteriti Senatores.
9) Terentillus bey Livius III. c. 9. qui -- omnes metus legum omniaque supplicia verterent in plebem.
ten, und es ſey urſpruͤnglich den Conſuln vermoͤge ihrer Wuͤrde zugekommen die Vertraͤge, mit Vorbehalt der Beſtaͤtigung der Republik, feſtzuſetzen. Die Quaͤſtoren des Schatzes wurden damals noch von ihnen ernannt, alſo waren die Gelder des Staats faſt ohne Beſchraͤnkung in ihrer Gewalt. Noch vereinigten ſie mit der Gewalt der oberſten ausfuͤhrenden Regierung die cenſoriſche und praͤ- toriſche. Vermoͤge jener verfaßten, wahrſcheinlich alljaͤhr- lich, die antretenden Conſuln eine Liſte des Senats, er- gaͤnzt durch Nahmen ihrer Freunde, und mit Auslaſſung derjenigen die ihnen mißfaͤllig waren 8). Eben ſo ward von ihnen die Liſte der Rittercenturien, der Klaſſen, und der plebejiſchen Tribus verfaßt, und es ſtand in ihrer Ge- walt hier zu erhoͤhen und zu erniedrigen. Durch dieſe waren ſie die Quelle des Rechts: die Guͤltigkeit der wichtigſten Verhandlungen war davon abhaͤngig daß ſie vor ihnen und durch ſie in geſetzmaͤßiger Foͤrmlichkeit vollzogen wur- den: ſie ertheilten die Richter in Civilproceſſen. Sie wer- den aber auch ſelbſt als Richter genannt: und es leidet keinen Zweifel daß ſie als Nachfolger der Koͤnige wie dieſe uͤber alle Vergehungen richteten, von der leichteſten bis zu denen die mit Verluſt des Lebens oder der Freyheit geahn- det wurden 9). Sie konnten die Unterthanen in den Ker- ker fuͤhren und hinrichten laſſen. Dieſe Gewalt blieb den Dictatoren in ihrem ganzen Umfang, waͤhrend ſie den Conſuln allmaͤhlich geſchwaͤcht oder entriſſen ward, und
8) Feſtus s. v. Præteriti Senatores.
9) Terentillus bey Livius III. c. 9. qui — omnes metus legum omniaque supplicia verterent in plebem.
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ten, und es ſey urſpruͤnglich den Conſuln vermoͤge ihrer
Wuͤrde zugekommen die Vertraͤge, mit Vorbehalt der
Beſtaͤtigung der Republik, feſtzuſetzen. Die Quaͤſtoren
des Schatzes wurden damals noch von ihnen ernannt,
alſo waren die Gelder des Staats faſt ohne Beſchraͤnkung
in ihrer Gewalt. Noch vereinigten ſie mit der Gewalt der
oberſten ausfuͤhrenden Regierung die cenſoriſche und praͤ-
toriſche. Vermoͤge jener verfaßten, wahrſcheinlich alljaͤhr-
lich, die antretenden Conſuln eine Liſte des Senats, er-
gaͤnzt durch Nahmen ihrer Freunde, und mit Auslaſſung
derjenigen die ihnen mißfaͤllig waren 8). Eben ſo ward
von ihnen die Liſte der Rittercenturien, der Klaſſen, und
der plebejiſchen Tribus verfaßt, und es ſtand in ihrer Ge-
walt hier zu erhoͤhen und zu erniedrigen. Durch dieſe waren
ſie die Quelle des Rechts: die Guͤltigkeit der wichtigſten
Verhandlungen war davon abhaͤngig daß ſie vor ihnen
und durch ſie in geſetzmaͤßiger Foͤrmlichkeit vollzogen wur-
den: ſie ertheilten die Richter in Civilproceſſen. Sie wer-
den aber auch ſelbſt als Richter genannt: und es leidet
keinen Zweifel daß ſie als Nachfolger der Koͤnige wie dieſe
uͤber alle Vergehungen richteten, von der leichteſten bis zu
denen die mit Verluſt des Lebens oder der Freyheit geahn-
det wurden 9). Sie konnten die Unterthanen in den Ker-
ker fuͤhren und hinrichten laſſen. Dieſe Gewalt blieb den
Dictatoren in ihrem ganzen Umfang, waͤhrend ſie den
Conſuln allmaͤhlich geſchwaͤcht oder entriſſen ward, und
8) Feſtus s. v. Præteriti Senatores.
9) Terentillus bey Livius III. c. 9. qui — omnes metus
legum omniaque supplicia verterent in plebem.
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 12. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/28>, abgerufen am 21.11.2024.
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