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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812.

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nats nach der Ideengewöhnung des siebenten und
achten Jahrhunderts: dagegen hätten sie in diesem Fall
das alte Benutzungsrecht des Gemeinlandes nicht in
Ausübung bringen können. Einem Theil wären dann
auch Häuser in der nicht verwüsteten Stadt angewiesen
worden; doch konnte es die Absicht nicht seyn sie anders
als in der Form einer Präfectur zu verwalten, und das
hätte die Einheit der Republik in keine Gefahr gebracht.
Aber neben den Bedingungen der Theilung welche dem
Eigennutz der Patricier mißfielen, mußte sie auch die
Macht beunruhigen welche die Ansiedelung eines großen
Theils des Volks in einer festen Stadt im Fall einer
neuen Secession den Plebejern gewährte: von Veji wä-
ren die Drohungen der Gekränkten weit furchtbarer ge-
wesen als vom heiligen Berge. Zuerst versuchte der
Senat das Volk durch die Theilung eines Districts im
Volskerlande zu beruhigen; aber ein Geschenk welches
nur einer kleinen Anzahl gewährt, ihr in dürftigem
Maaß in einer unsichern Gegend gegeben ward, und sie
vom Vaterland entfernte, mußte ohne Erfolg bleiben.

Nach dreyjährigem Hader gab der Senat nach, als
das Volk nicht länger auf der Anweisung der Stadr
Veji bestand, und ertheilte jedem Plebejer sieben Jugern
im vejentischen Gebiet. Es wird hinzugesetzt, dieses
herkömmliche, vielleicht gesetzliche, Maaß sey diesesmal
nicht auf die Familienväter beschränkt, sondern jeder
freye Kopf im Hause gezählt worden, um zahlreichen
Familien wohlzuthun. Auf diese Freygebigkeit bezieht
sich die abweichende Erzählung einiger Annalen bey

nats nach der Ideengewoͤhnung des ſiebenten und
achten Jahrhunderts: dagegen haͤtten ſie in dieſem Fall
das alte Benutzungsrecht des Gemeinlandes nicht in
Ausuͤbung bringen koͤnnen. Einem Theil waͤren dann
auch Haͤuſer in der nicht verwuͤſteten Stadt angewieſen
worden; doch konnte es die Abſicht nicht ſeyn ſie anders
als in der Form einer Praͤfectur zu verwalten, und das
haͤtte die Einheit der Republik in keine Gefahr gebracht.
Aber neben den Bedingungen der Theilung welche dem
Eigennutz der Patricier mißfielen, mußte ſie auch die
Macht beunruhigen welche die Anſiedelung eines großen
Theils des Volks in einer feſten Stadt im Fall einer
neuen Seceſſion den Plebejern gewaͤhrte: von Veji waͤ-
ren die Drohungen der Gekraͤnkten weit furchtbarer ge-
weſen als vom heiligen Berge. Zuerſt verſuchte der
Senat das Volk durch die Theilung eines Diſtricts im
Volskerlande zu beruhigen; aber ein Geſchenk welches
nur einer kleinen Anzahl gewaͤhrt, ihr in duͤrftigem
Maaß in einer unſichern Gegend gegeben ward, und ſie
vom Vaterland entfernte, mußte ohne Erfolg bleiben.

Nach dreyjaͤhrigem Hader gab der Senat nach, als
das Volk nicht laͤnger auf der Anweiſung der Stadr
Veji beſtand, und ertheilte jedem Plebejer ſieben Jugern
im vejentiſchen Gebiet. Es wird hinzugeſetzt, dieſes
herkoͤmmliche, vielleicht geſetzliche, Maaß ſey dieſesmal
nicht auf die Familienvaͤter beſchraͤnkt, ſondern jeder
freye Kopf im Hauſe gezaͤhlt worden, um zahlreichen
Familien wohlzuthun. Auf dieſe Freygebigkeit bezieht
ſich die abweichende Erzaͤhlung einiger Annalen bey

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[247/0263] nats nach der Ideengewoͤhnung des ſiebenten und achten Jahrhunderts: dagegen haͤtten ſie in dieſem Fall das alte Benutzungsrecht des Gemeinlandes nicht in Ausuͤbung bringen koͤnnen. Einem Theil waͤren dann auch Haͤuſer in der nicht verwuͤſteten Stadt angewieſen worden; doch konnte es die Abſicht nicht ſeyn ſie anders als in der Form einer Praͤfectur zu verwalten, und das haͤtte die Einheit der Republik in keine Gefahr gebracht. Aber neben den Bedingungen der Theilung welche dem Eigennutz der Patricier mißfielen, mußte ſie auch die Macht beunruhigen welche die Anſiedelung eines großen Theils des Volks in einer feſten Stadt im Fall einer neuen Seceſſion den Plebejern gewaͤhrte: von Veji waͤ- ren die Drohungen der Gekraͤnkten weit furchtbarer ge- weſen als vom heiligen Berge. Zuerſt verſuchte der Senat das Volk durch die Theilung eines Diſtricts im Volskerlande zu beruhigen; aber ein Geſchenk welches nur einer kleinen Anzahl gewaͤhrt, ihr in duͤrftigem Maaß in einer unſichern Gegend gegeben ward, und ſie vom Vaterland entfernte, mußte ohne Erfolg bleiben. Nach dreyjaͤhrigem Hader gab der Senat nach, als das Volk nicht laͤnger auf der Anweiſung der Stadr Veji beſtand, und ertheilte jedem Plebejer ſieben Jugern im vejentiſchen Gebiet. Es wird hinzugeſetzt, dieſes herkoͤmmliche, vielleicht geſetzliche, Maaß ſey dieſesmal nicht auf die Familienvaͤter beſchraͤnkt, ſondern jeder freye Kopf im Hauſe gezaͤhlt worden, um zahlreichen Familien wohlzuthun. Auf dieſe Freygebigkeit bezieht ſich die abweichende Erzaͤhlung einiger Annalen bey

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Zitationshilfe: Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 247. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/263>, abgerufen am 28.11.2024.