Senatoren als solche so nicht nennen 5). Ein großer Rath der Patricier war in einer sonst so streng aristokrati- schen Verfassung so unentbehrlich, daß, wenn die Zeug- nisse uns nicht entgegenkämen, wir eine Einrichtung die- ser Art aufsuchen müßten: es läßt sich nicht denken daß die Mehrheit des Adels auf eine so schwache Ausübung ihrer souverainen Rechte beschränkt gewesen wäre als den Rittern in den Centuriatcomitien eingeräumt war. Ist es nun früher durch sich erläuternde Stellen erwiesen daß die Gemeinde der Curien die Gemeinde der Patricier war 6): daß diese sich unter keiner andern Form versam- melten, wie sie sich doch auch nothwendig unter einer her- kömmlich bestimmten versammeln mußten, so erhalten die Curiencomitien, deren Bestätigung, wenn auch nur als ein Schattenbild, den Wahlen der Centurien nothwen- dig blieb und die unmöglich als Schattenbild angefan- gen haben können, eine bestimmte und unzweifelhafte Bedeutung. Für Gesetze ward diese Bestätigung durch das publilische Gesetz (416) zur leeren Form: für Wah- len, wahrscheinlich ein halbes Jahrhundert später, durch das Mänische.
Wie noch lange nachher das Volk dadurch von dem schon längst ganz anders constituirten Senat ab- hängig gehalten ward, daß die Richter in allen bedeu- tenden Civilprozessen aus den Senatoren genommen
5) Cicero pro Plancio c. 3. Quod Patres apud majores nostros tenere non potuerunt ut reprehensores essent co- mitiorum.
6) Th. I. S. 234.
Senatoren als ſolche ſo nicht nennen 5). Ein großer Rath der Patricier war in einer ſonſt ſo ſtreng ariſtokrati- ſchen Verfaſſung ſo unentbehrlich, daß, wenn die Zeug- niſſe uns nicht entgegenkaͤmen, wir eine Einrichtung die- ſer Art aufſuchen muͤßten: es laͤßt ſich nicht denken daß die Mehrheit des Adels auf eine ſo ſchwache Ausuͤbung ihrer ſouverainen Rechte beſchraͤnkt geweſen waͤre als den Rittern in den Centuriatcomitien eingeraͤumt war. Iſt es nun fruͤher durch ſich erlaͤuternde Stellen erwieſen daß die Gemeinde der Curien die Gemeinde der Patricier war 6): daß dieſe ſich unter keiner andern Form verſam- melten, wie ſie ſich doch auch nothwendig unter einer her- koͤmmlich beſtimmten verſammeln mußten, ſo erhalten die Curiencomitien, deren Beſtaͤtigung, wenn auch nur als ein Schattenbild, den Wahlen der Centurien nothwen- dig blieb und die unmoͤglich als Schattenbild angefan- gen haben koͤnnen, eine beſtimmte und unzweifelhafte Bedeutung. Fuͤr Geſetze ward dieſe Beſtaͤtigung durch das publiliſche Geſetz (416) zur leeren Form: fuͤr Wah- len, wahrſcheinlich ein halbes Jahrhundert ſpaͤter, durch das Maͤniſche.
Wie noch lange nachher das Volk dadurch von dem ſchon laͤngſt ganz anders conſtituirten Senat ab- haͤngig gehalten ward, daß die Richter in allen bedeu- tenden Civilprozeſſen aus den Senatoren genommen
5) Cicero pro Plancio c. 3. Quod Patres apud majores nostros tenere non potuerunt ut reprehensores essent co- mitiorum.
6) Th. I. S. 234.
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Senatoren als ſolche ſo nicht nennen 5). Ein großer
Rath der Patricier war in einer ſonſt ſo ſtreng ariſtokrati-
ſchen Verfaſſung ſo unentbehrlich, daß, wenn die Zeug-
niſſe uns nicht entgegenkaͤmen, wir eine Einrichtung die-
ſer Art aufſuchen muͤßten: es laͤßt ſich nicht denken daß
die Mehrheit des Adels auf eine ſo ſchwache Ausuͤbung
ihrer ſouverainen Rechte beſchraͤnkt geweſen waͤre als den
Rittern in den Centuriatcomitien eingeraͤumt war. Iſt es
nun fruͤher durch ſich erlaͤuternde Stellen erwieſen daß
die Gemeinde der Curien die Gemeinde der Patricier
war 6): daß dieſe ſich unter keiner andern Form verſam-
melten, wie ſie ſich doch auch nothwendig unter einer her-
koͤmmlich beſtimmten verſammeln mußten, ſo erhalten die
Curiencomitien, deren Beſtaͤtigung, wenn auch nur als
ein Schattenbild, den Wahlen der Centurien nothwen-
dig blieb und die unmoͤglich als Schattenbild angefan-
gen haben koͤnnen, eine beſtimmte und unzweifelhafte
Bedeutung. Fuͤr Geſetze ward dieſe Beſtaͤtigung durch
das publiliſche Geſetz (416) zur leeren Form: fuͤr Wah-
len, wahrſcheinlich ein halbes Jahrhundert ſpaͤter, durch
das Maͤniſche.
Wie noch lange nachher das Volk dadurch von
dem ſchon laͤngſt ganz anders conſtituirten Senat ab-
haͤngig gehalten ward, daß die Richter in allen bedeu-
tenden Civilprozeſſen aus den Senatoren genommen
5) Cicero pro Plancio c. 3. Quod Patres apud majores
nostros tenere non potuerunt ut reprehensores essent co-
mitiorum.
6) Th. I. S. 234.
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 10. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/26>, abgerufen am 24.11.2024.
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