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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812.

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Die Entehrung durch Notation, deren Gültigkeit des
Collegen Widerspruch hinderte, dauerte fort wenn sie
von den folgenden Censoren nicht aufgehoben ward.
Aber dieses geschah wenn sie aus Feindseligkeit verfügt
war, und schon ehe die Kränkung rechtsförmlich abge-
stellt werden konnte, hielt sich die Republik dadurch
nicht immer gebunden 99). Es darf daher gar nicht
wundern Mam. Aemilius wenige Jahre nachdem die
beleidigten Censoren ihm die Bürgerrechte genommen
hatten, zum drittenmahl als Dictator zu sehen.

Die Macht der Censoren war aber nicht geringer zu
erhöhen als zu erniedrigen, und hier fand sie eine weit
häufigere Anwendung.

Freylich war es eine Majestätshandlung der Na-
tion ganzen Städten und Landschaften das Bürgerrecht
zu verleihen, auch einzelne Männer wurden so belohnt.
Aber gesetzmäßig bestand sicher mit den Latinern als
mit einem verbrüderten Volk schon in dieser alten Zeit
jenes nachher auf alle Italiker ausgedehnte Recht, daß
der einzelne das cäritische Bürgerrecht zu Rom gewin-
nen konnte, wenn er sich mit seinem Vermögen dem
Schoß unterwarf; vorausgesetzt daß er in seiner Hei-
math Söhne zurückließ 200).

Nun war es das Recht der Censoren in die Tri-
bus, den Ritterstand und den Senat Würdige einzu-
schreiben, wie die Unwürdigen auszuschließen 1). Kraft

99) Livius IX. c. 30.
200) Livius XLI. c. 8.
1) Siehe die Th. I. S. 386. Anm. 547. angeführte Stelle
aus Zonaras.

Die Entehrung durch Notation, deren Guͤltigkeit des
Collegen Widerſpruch hinderte, dauerte fort wenn ſie
von den folgenden Cenſoren nicht aufgehoben ward.
Aber dieſes geſchah wenn ſie aus Feindſeligkeit verfuͤgt
war, und ſchon ehe die Kraͤnkung rechtsfoͤrmlich abge-
ſtellt werden konnte, hielt ſich die Republik dadurch
nicht immer gebunden 99). Es darf daher gar nicht
wundern Mam. Aemilius wenige Jahre nachdem die
beleidigten Cenſoren ihm die Buͤrgerrechte genommen
hatten, zum drittenmahl als Dictator zu ſehen.

Die Macht der Cenſoren war aber nicht geringer zu
erhoͤhen als zu erniedrigen, und hier fand ſie eine weit
haͤufigere Anwendung.

Freylich war es eine Majeſtaͤtshandlung der Na-
tion ganzen Staͤdten und Landſchaften das Buͤrgerrecht
zu verleihen, auch einzelne Maͤnner wurden ſo belohnt.
Aber geſetzmaͤßig beſtand ſicher mit den Latinern als
mit einem verbruͤderten Volk ſchon in dieſer alten Zeit
jenes nachher auf alle Italiker ausgedehnte Recht, daß
der einzelne das caͤritiſche Buͤrgerrecht zu Rom gewin-
nen konnte, wenn er ſich mit ſeinem Vermoͤgen dem
Schoß unterwarf; vorausgeſetzt daß er in ſeiner Hei-
math Soͤhne zuruͤckließ 200).

Nun war es das Recht der Cenſoren in die Tri-
bus, den Ritterſtand und den Senat Wuͤrdige einzu-
ſchreiben, wie die Unwuͤrdigen auszuſchließen 1). Kraft

99) Livius IX. c. 30.
200) Livius XLI. c. 8.
1) Siehe die Th. I. S. 386. Anm. 547. angefuͤhrte Stelle
aus Zonaras.
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[180/0196] Die Entehrung durch Notation, deren Guͤltigkeit des Collegen Widerſpruch hinderte, dauerte fort wenn ſie von den folgenden Cenſoren nicht aufgehoben ward. Aber dieſes geſchah wenn ſie aus Feindſeligkeit verfuͤgt war, und ſchon ehe die Kraͤnkung rechtsfoͤrmlich abge- ſtellt werden konnte, hielt ſich die Republik dadurch nicht immer gebunden 99). Es darf daher gar nicht wundern Mam. Aemilius wenige Jahre nachdem die beleidigten Cenſoren ihm die Buͤrgerrechte genommen hatten, zum drittenmahl als Dictator zu ſehen. Die Macht der Cenſoren war aber nicht geringer zu erhoͤhen als zu erniedrigen, und hier fand ſie eine weit haͤufigere Anwendung. Freylich war es eine Majeſtaͤtshandlung der Na- tion ganzen Staͤdten und Landſchaften das Buͤrgerrecht zu verleihen, auch einzelne Maͤnner wurden ſo belohnt. Aber geſetzmaͤßig beſtand ſicher mit den Latinern als mit einem verbruͤderten Volk ſchon in dieſer alten Zeit jenes nachher auf alle Italiker ausgedehnte Recht, daß der einzelne das caͤritiſche Buͤrgerrecht zu Rom gewin- nen konnte, wenn er ſich mit ſeinem Vermoͤgen dem Schoß unterwarf; vorausgeſetzt daß er in ſeiner Hei- math Soͤhne zuruͤckließ 200). Nun war es das Recht der Cenſoren in die Tri- bus, den Ritterſtand und den Senat Wuͤrdige einzu- ſchreiben, wie die Unwuͤrdigen auszuſchließen 1). Kraft 99) Livius IX. c. 30. 200) Livius XLI. c. 8. 1) Siehe die Th. I. S. 386. Anm. 547. angefuͤhrte Stelle aus Zonaras.

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Zitationshilfe: Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 180. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/196>, abgerufen am 23.11.2024.