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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812.

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Klagen über die Regierung des letzten Königs gehört.
Die Verzeichnung eines so zahlreichen Bürgervolks mit
genauer Schätzung des steuerbaren Vermögens war ein
ungeheures Werk, unausführbar für die vielbeschäftigten
Consuln, welche damals auch noch Jurisdiction übten;
die Zeit eines Jahrs unzureichend, und doch war es sehr
wichtig daß das Werk von einer Hand vollendet werde.
Jede Trennung eines Theils der königlichen Macht vom
Consulat, und eine solche welche den Senat von demfel-
ben unabhängig machte, war ein Gewinn für die Frey-
heit. Vielleicht aber muß man auch annehmen, wie die
Prätur nach den licinischen Gesetzen abgesondert ward, daß
diese Trennung schon ein Jahr früher, und als Forderung
des Senats, beschlossen sey, als die consularische Regie-
rung an Militartribune überging; damit, wenn die An-
erkennung von Plebejern in dieser Magistratur nicht ver-
weigert werden könnte, wenigstens nicht die Berufung
zum Senat in ihre Gewalt gerathe.

Die Censoren hatten anfangs dem Umfang nach doch
nur einen sehr kleinen Theil der Geschäfte welche sich nach-
her mit den Eroberungen unermeßlich ausdehnten. An-
statt der Kornabgaben, des Kopfgeldes, der Zölle und
Accise, Bergwerke und Forsten aus drey Welttheilen hat-

mehr mit tausend Assen Schuldforderung sondern mit der-
selben Summe in Land oder beweglichem Eigenthum auf-
geführt seyn: der Schuldner aber hätte diesen Werth auch
schon früher nicht versteuert. Ward ein Census nothwen-
dig, so zeigt dieses daß außerdem nicht ab- und zugeschrie-
ben werden konnte.
Zweiter Theil. M

Klagen uͤber die Regierung des letzten Koͤnigs gehoͤrt.
Die Verzeichnung eines ſo zahlreichen Buͤrgervolks mit
genauer Schaͤtzung des ſteuerbaren Vermoͤgens war ein
ungeheures Werk, unausfuͤhrbar fuͤr die vielbeſchaͤftigten
Conſuln, welche damals auch noch Jurisdiction uͤbten;
die Zeit eines Jahrs unzureichend, und doch war es ſehr
wichtig daß das Werk von einer Hand vollendet werde.
Jede Trennung eines Theils der koͤniglichen Macht vom
Conſulat, und eine ſolche welche den Senat von demfel-
ben unabhaͤngig machte, war ein Gewinn fuͤr die Frey-
heit. Vielleicht aber muß man auch annehmen, wie die
Praͤtur nach den liciniſchen Geſetzen abgeſondert ward, daß
dieſe Trennung ſchon ein Jahr fruͤher, und als Forderung
des Senats, beſchloſſen ſey, als die conſulariſche Regie-
rung an Militartribune uͤberging; damit, wenn die An-
erkennung von Plebejern in dieſer Magiſtratur nicht ver-
weigert werden koͤnnte, wenigſtens nicht die Berufung
zum Senat in ihre Gewalt gerathe.

Die Cenſoren hatten anfangs dem Umfang nach doch
nur einen ſehr kleinen Theil der Geſchaͤfte welche ſich nach-
her mit den Eroberungen unermeßlich ausdehnten. An-
ſtatt der Kornabgaben, des Kopfgeldes, der Zoͤlle und
Acciſe, Bergwerke und Forſten aus drey Welttheilen hat-

mehr mit tauſend Aſſen Schuldforderung ſondern mit der-
ſelben Summe in Land oder beweglichem Eigenthum auf-
gefuͤhrt ſeyn: der Schuldner aber haͤtte dieſen Werth auch
ſchon fruͤher nicht verſteuert. Ward ein Cenſus nothwen-
dig, ſo zeigt dieſes daß außerdem nicht ab- und zugeſchrie-
ben werden konnte.
Zweiter Theil. M
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[177/0193] Klagen uͤber die Regierung des letzten Koͤnigs gehoͤrt. Die Verzeichnung eines ſo zahlreichen Buͤrgervolks mit genauer Schaͤtzung des ſteuerbaren Vermoͤgens war ein ungeheures Werk, unausfuͤhrbar fuͤr die vielbeſchaͤftigten Conſuln, welche damals auch noch Jurisdiction uͤbten; die Zeit eines Jahrs unzureichend, und doch war es ſehr wichtig daß das Werk von einer Hand vollendet werde. Jede Trennung eines Theils der koͤniglichen Macht vom Conſulat, und eine ſolche welche den Senat von demfel- ben unabhaͤngig machte, war ein Gewinn fuͤr die Frey- heit. Vielleicht aber muß man auch annehmen, wie die Praͤtur nach den liciniſchen Geſetzen abgeſondert ward, daß dieſe Trennung ſchon ein Jahr fruͤher, und als Forderung des Senats, beſchloſſen ſey, als die conſulariſche Regie- rung an Militartribune uͤberging; damit, wenn die An- erkennung von Plebejern in dieſer Magiſtratur nicht ver- weigert werden koͤnnte, wenigſtens nicht die Berufung zum Senat in ihre Gewalt gerathe. Die Cenſoren hatten anfangs dem Umfang nach doch nur einen ſehr kleinen Theil der Geſchaͤfte welche ſich nach- her mit den Eroberungen unermeßlich ausdehnten. An- ſtatt der Kornabgaben, des Kopfgeldes, der Zoͤlle und Acciſe, Bergwerke und Forſten aus drey Welttheilen hat- 93) 93) mehr mit tauſend Aſſen Schuldforderung ſondern mit der- ſelben Summe in Land oder beweglichem Eigenthum auf- gefuͤhrt ſeyn: der Schuldner aber haͤtte dieſen Werth auch ſchon fruͤher nicht verſteuert. Ward ein Cenſus nothwen- dig, ſo zeigt dieſes daß außerdem nicht ab- und zugeſchrie- ben werden konnte. Zweiter Theil. M

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Zitationshilfe: Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 177. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/193>, abgerufen am 23.11.2024.