Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812.ster der Ritter, wohl aber ein Militartribun: daher sagte Der Mythus welcher die Gründung der Volksfreyheit Klagen 91) Livius VI. c. 38. 92) Dionysius XI. c. 63. 93) Ich habe früher, Th. I. S. 398. 399. auf diesen überse-
henen Umstand aufmerksam gemacht, und der Beweis liegt schon in der Natur der Sache. Historisch belegt wird diese Behauptung und die daß von ausstehenden Schuldforderun- gen gar nicht, hingegen von dem schoßpflichtigen bürgerli- chen Vermögen, da Realverpfändung dem alten Recht ganz fremd war, ohne allen Abzug der Schuldenlast gesteuert ward, durch eine Stelle welche ich an jenem Ort anzufüh- ren versäumt habe. Die Schuldenliquidation des Jahrs 403, wodurch Eigenthum nach abgeschätztem Werth in Zah- lung gegeben ward, machte einen neuen Census nöthig, wegen der häufigen Eigenthumsveränderungen (Livius VII. c. 22.). Bey einer wahren Vermögenssteuer wäre dadurch nichts verändert worden, nur würde der Creditor jetzt nicht ſter der Ritter, wohl aber ein Militartribun: daher ſagte Der Mythus welcher die Gruͤndung der Volksfreyheit Klagen 91) Livius VI. c. 38. 92) Dionyſius XI. c. 63. 93) Ich habe fruͤher, Th. I. S. 398. 399. auf dieſen uͤberſe-
henen Umſtand aufmerkſam gemacht, und der Beweis liegt ſchon in der Natur der Sache. Hiſtoriſch belegt wird dieſe Behauptung und die daß von ausſtehenden Schuldforderun- gen gar nicht, hingegen von dem ſchoßpflichtigen buͤrgerli- chen Vermoͤgen, da Realverpfaͤndung dem alten Recht ganz fremd war, ohne allen Abzug der Schuldenlaſt geſteuert ward, durch eine Stelle welche ich an jenem Ort anzufuͤh- ren verſaͤumt habe. Die Schuldenliquidation des Jahrs 403, wodurch Eigenthum nach abgeſchaͤtztem Werth in Zah- lung gegeben ward, machte einen neuen Cenſus noͤthig, wegen der haͤufigen Eigenthumsveraͤnderungen (Livius VII. c. 22.). Bey einer wahren Vermoͤgensſteuer waͤre dadurch nichts veraͤndert worden, nur wuͤrde der Creditor jetzt nicht <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0192" n="176"/> ſter der Ritter, wohl aber ein Militartribun: daher ſagte<lb/> P. Manlius mit Recht, jene Wuͤrde ſey nicht hoͤher als<lb/> das conſulariſche Tribunat <note place="foot" n="91)">Livius <hi rendition="#aq">VI. c.</hi> 38.</note>.</p><lb/> <p>Der Mythus welcher die Gruͤndung der Volksfreyheit<lb/> durch Servius Tullius erzaͤhlt, hat ſeines erſten Cenſus<lb/> gedacht: eine apokryphiſche Geſchichte beſtimmte das<lb/> Jahr, und meldete daß der Koͤnig ihn viermal wieder-<lb/> hohlt habe. Nach Abſchaffung der Monarchie ward der<lb/> Cenſus von den Conſuln gehalten: nicht in jedem Luſtrum,<lb/> ſondern zu ſehr ungleich entfernten Zeitpunkten. Seit<lb/> dem letzten waren im Jahr 311 ſechszehn Jahre verfloſ-<lb/> ſen <note place="foot" n="92)">Dionyſius <hi rendition="#aq">XI. c.</hi> 63.</note>: ein unertraͤglicher Zuſtand fuͤr die Nation, weil<lb/> fortwaͤhrend nach jenen veralteten Regiſtern geſteuert<lb/> ward <note xml:id="note-0192" next="#note-0193" place="foot" n="93)">Ich habe fruͤher, Th. <hi rendition="#aq">I.</hi> S. 398. 399. auf dieſen uͤberſe-<lb/> henen Umſtand aufmerkſam gemacht, und der Beweis liegt<lb/> ſchon in der Natur der Sache. Hiſtoriſch belegt wird dieſe<lb/> Behauptung und die daß von ausſtehenden Schuldforderun-<lb/> gen gar nicht, hingegen von dem ſchoßpflichtigen buͤrgerli-<lb/> chen Vermoͤgen, da Realverpfaͤndung dem alten Recht ganz<lb/> fremd war, ohne allen Abzug der Schuldenlaſt geſteuert<lb/> ward, durch eine Stelle welche ich an jenem Ort anzufuͤh-<lb/> ren verſaͤumt habe. Die Schuldenliquidation des Jahrs<lb/> 403, wodurch Eigenthum nach abgeſchaͤtztem Werth in Zah-<lb/> lung gegeben ward, machte einen neuen Cenſus noͤthig,<lb/> wegen der haͤufigen Eigenthumsveraͤnderungen (Livius <hi rendition="#aq">VII.<lb/> c.</hi> 22.). Bey einer wahren Vermoͤgensſteuer waͤre dadurch<lb/> nichts veraͤndert worden, nur wuͤrde der Creditor jetzt nicht</note>: wie die gleiche Verſaͤumniß zu den ſchwerſten<lb/> <fw place="bottom" type="catch">Klagen</fw><lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [176/0192]
ſter der Ritter, wohl aber ein Militartribun: daher ſagte
P. Manlius mit Recht, jene Wuͤrde ſey nicht hoͤher als
das conſulariſche Tribunat 91).
Der Mythus welcher die Gruͤndung der Volksfreyheit
durch Servius Tullius erzaͤhlt, hat ſeines erſten Cenſus
gedacht: eine apokryphiſche Geſchichte beſtimmte das
Jahr, und meldete daß der Koͤnig ihn viermal wieder-
hohlt habe. Nach Abſchaffung der Monarchie ward der
Cenſus von den Conſuln gehalten: nicht in jedem Luſtrum,
ſondern zu ſehr ungleich entfernten Zeitpunkten. Seit
dem letzten waren im Jahr 311 ſechszehn Jahre verfloſ-
ſen 92): ein unertraͤglicher Zuſtand fuͤr die Nation, weil
fortwaͤhrend nach jenen veralteten Regiſtern geſteuert
ward 93): wie die gleiche Verſaͤumniß zu den ſchwerſten
Klagen
91) Livius VI. c. 38.
92) Dionyſius XI. c. 63.
93) Ich habe fruͤher, Th. I. S. 398. 399. auf dieſen uͤberſe-
henen Umſtand aufmerkſam gemacht, und der Beweis liegt
ſchon in der Natur der Sache. Hiſtoriſch belegt wird dieſe
Behauptung und die daß von ausſtehenden Schuldforderun-
gen gar nicht, hingegen von dem ſchoßpflichtigen buͤrgerli-
chen Vermoͤgen, da Realverpfaͤndung dem alten Recht ganz
fremd war, ohne allen Abzug der Schuldenlaſt geſteuert
ward, durch eine Stelle welche ich an jenem Ort anzufuͤh-
ren verſaͤumt habe. Die Schuldenliquidation des Jahrs
403, wodurch Eigenthum nach abgeſchaͤtztem Werth in Zah-
lung gegeben ward, machte einen neuen Cenſus noͤthig,
wegen der haͤufigen Eigenthumsveraͤnderungen (Livius VII.
c. 22.). Bey einer wahren Vermoͤgensſteuer waͤre dadurch
nichts veraͤndert worden, nur wuͤrde der Creditor jetzt nicht
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