zwanzig 81) -- eine gleiche Zahl für die einzelne. Dies bildet, nach der alten Einrichtung der Legion welche weiter unten entwickelt werden wird, sechs Cohorten, jede von sechshundert Mann, dergleichen Dionysius zwanzig Jahr vor dieser Veränderung erwähnt 82).
Sechs, nach jener ursprünglichen Bestimmung, war freylich die Zahl der ernannten consularischen Militartri- bune erst von dem Jahr 350, und blieb es, bis das Con- sulat bleibend als Form der höchsten Gewalt festgesetzt ward: anfänglich drey, und dann gewöhnlicher vier. Es ist erwiesen ein Irrthum daß Livius, verleitet durch nach- läßig geschriebene Fasten, im Jahr 352 acht Nahmen nennt 83): dennoch bezweifle ich nicht daß eine Zeitlang das tribunicische Collegium auf diese Zahl gesetzlich be- stimmt gewesen ist. Wie werthlos auch die Gelehrsamkeit des Kaisers Claudius in seinem gestörten Gemüth war, so unschätzbare Notizen mußte doch der Herrscher Roms be- sitzen da ihn gelehrte Liebhaberey trieb rare Nachrichten aus alten Zeiten zu sammeln: daß er es that, läßt nicht nur der Titel seiner tyrrhenischen Geschichte schließen, es ist durch die Fragmente seiner Rede über die Civität Gal- liens erwiesen. In diesen gedenkt er, unter den Umbil- dungen der Verfassung, der Militartribunen mit consula- rischer Gewalt, deren Zahl auf sechs, oft acht, bestimmt gewesen wäre 84).
81) Polybius VI. c. 19.
82) Dionysius IX. c. 71.
83) Livius V. c. 1. Onuphrius Panvinius im Commentar über seine Fasten J. 350 Cap. Aera.
84) Claudius Rede, erste Tafel: Quid (nunc commemo-
zwanzig 81) — eine gleiche Zahl fuͤr die einzelne. Dies bildet, nach der alten Einrichtung der Legion welche weiter unten entwickelt werden wird, ſechs Cohorten, jede von ſechshundert Mann, dergleichen Dionyſius zwanzig Jahr vor dieſer Veraͤnderung erwaͤhnt 82).
Sechs, nach jener urſpruͤnglichen Beſtimmung, war freylich die Zahl der ernannten conſulariſchen Militartri- bune erſt von dem Jahr 350, und blieb es, bis das Con- ſulat bleibend als Form der hoͤchſten Gewalt feſtgeſetzt ward: anfaͤnglich drey, und dann gewoͤhnlicher vier. Es iſt erwieſen ein Irrthum daß Livius, verleitet durch nach- laͤßig geſchriebene Faſten, im Jahr 352 acht Nahmen nennt 83): dennoch bezweifle ich nicht daß eine Zeitlang das tribuniciſche Collegium auf dieſe Zahl geſetzlich be- ſtimmt geweſen iſt. Wie werthlos auch die Gelehrſamkeit des Kaiſers Claudius in ſeinem geſtoͤrten Gemuͤth war, ſo unſchaͤtzbare Notizen mußte doch der Herrſcher Roms be- ſitzen da ihn gelehrte Liebhaberey trieb rare Nachrichten aus alten Zeiten zu ſammeln: daß er es that, laͤßt nicht nur der Titel ſeiner tyrrheniſchen Geſchichte ſchließen, es iſt durch die Fragmente ſeiner Rede uͤber die Civitaͤt Gal- liens erwieſen. In dieſen gedenkt er, unter den Umbil- dungen der Verfaſſung, der Militartribunen mit conſula- riſcher Gewalt, deren Zahl auf ſechs, oft acht, beſtimmt geweſen waͤre 84).
81) Polybius VI. c. 19.
82) Dionyſius IX. c. 71.
83) Livius V. c. 1. Onuphrius Panvinius im Commentar uͤber ſeine Faſten J. 350 Cap. Aera.
84) Claudius Rede, erſte Tafel: Quid (nunc commemo-
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zwanzig 81) — eine gleiche Zahl fuͤr die einzelne. Dies
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Sechs, nach jener urſpruͤnglichen Beſtimmung, war
freylich die Zahl der ernannten conſulariſchen Militartri-
bune erſt von dem Jahr 350, und blieb es, bis das Con-
ſulat bleibend als Form der hoͤchſten Gewalt feſtgeſetzt
ward: anfaͤnglich drey, und dann gewoͤhnlicher vier. Es
iſt erwieſen ein Irrthum daß Livius, verleitet durch nach-
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nennt 83): dennoch bezweifle ich nicht daß eine Zeitlang
das tribuniciſche Collegium auf dieſe Zahl geſetzlich be-
ſtimmt geweſen iſt. Wie werthlos auch die Gelehrſamkeit
des Kaiſers Claudius in ſeinem geſtoͤrten Gemuͤth war, ſo
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ſitzen da ihn gelehrte Liebhaberey trieb rare Nachrichten
aus alten Zeiten zu ſammeln: daß er es that, laͤßt nicht
nur der Titel ſeiner tyrrheniſchen Geſchichte ſchließen, es
iſt durch die Fragmente ſeiner Rede uͤber die Civitaͤt Gal-
liens erwieſen. In dieſen gedenkt er, unter den Umbil-
dungen der Verfaſſung, der Militartribunen mit conſula-
riſcher Gewalt, deren Zahl auf ſechs, oft acht, beſtimmt
geweſen waͤre 84).
81) Polybius VI. c. 19.
82) Dionyſius IX. c. 71.
83) Livius V. c. 1. Onuphrius Panvinius im Commentar
uͤber ſeine Faſten J. 350 Cap. Aera.
84) Claudius Rede, erſte Tafel: Quid (nunc commemo-
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 171. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/187>, abgerufen am 23.11.2024.
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