um Zeit zu gewinnen. In Versammlungen der Häup- ter des Standes von denen unter allen Consularen nur Valerius und Horatius ausgeschlossen wurden, trug C. Claudius auf den Mord der Tribunen an: ein Vorschlag den Cincinnatus mit Unwillen verwarf. Auch die Mehr- heit scheute das gräßliche Unternehmen; und da den Plebejern die Form gleichgültig war, verglichen sich beyde Stände daß die höchste Gewalt nicht mehr von zwey Consuln, sondern von sechs Militartribunen, drey Patriciern und eben so vielen Plebejern, ausgeübt wer- den solle 76). Doch scheint es kaum glaublich daß die Plebejer sich schon stark genug gefühlt hätten, Anspruch auf Theilnahme an des Consulats königlichem Glanz zu machen. Wahrscheinlicher war es ein Vergleich für die Nichternennung des Decemvirats und die Herstel- lung des Volkstribunats, so daß hier der gesammte Ritterstand, nach den sechs Centurien König Tarquinius des Alten, repräsentirt ward: folglich von dem plebeji- schen Stande die Ritter, anstatt aller steuerpflichtigen Bürger wenn für jede Klasse ein Plebejer im decemvi- ralischen Collegium Sitz nahm.
Ich bin in den früheren Zeiten dieser Geschichte der herkömmlichen einstimmigen Meinung gefolgt, es habe unter den Königen die Magistratur eines Tribuns
76) Dionysius XI. c. 56. 60. Zonaras VII. c. 19. Livius läßt die Zahl unbestimmt, und nimmt an die Stellen wä- ren nicht getheilt, sondern beyden Ständen ohne Unterschied offen gewesen, welches als ursprüngliche Anordnung weit unwahrscheinlicher ist als der abweichende Bericht.
um Zeit zu gewinnen. In Verſammlungen der Haͤup- ter des Standes von denen unter allen Conſularen nur Valerius und Horatius ausgeſchloſſen wurden, trug C. Claudius auf den Mord der Tribunen an: ein Vorſchlag den Cincinnatus mit Unwillen verwarf. Auch die Mehr- heit ſcheute das graͤßliche Unternehmen; und da den Plebejern die Form gleichguͤltig war, verglichen ſich beyde Staͤnde daß die hoͤchſte Gewalt nicht mehr von zwey Conſuln, ſondern von ſechs Militartribunen, drey Patriciern und eben ſo vielen Plebejern, ausgeuͤbt wer- den ſolle 76). Doch ſcheint es kaum glaublich daß die Plebejer ſich ſchon ſtark genug gefuͤhlt haͤtten, Anſpruch auf Theilnahme an des Conſulats koͤniglichem Glanz zu machen. Wahrſcheinlicher war es ein Vergleich fuͤr die Nichternennung des Decemvirats und die Herſtel- lung des Volkstribunats, ſo daß hier der geſammte Ritterſtand, nach den ſechs Centurien Koͤnig Tarquinius des Alten, repraͤſentirt ward: folglich von dem plebeji- ſchen Stande die Ritter, anſtatt aller ſteuerpflichtigen Buͤrger wenn fuͤr jede Klaſſe ein Plebejer im decemvi- raliſchen Collegium Sitz nahm.
Ich bin in den fruͤheren Zeiten dieſer Geſchichte der herkoͤmmlichen einſtimmigen Meinung gefolgt, es habe unter den Koͤnigen die Magiſtratur eines Tribuns
76) Dionyſius XI. c. 56. 60. Zonaras VII. c. 19. Livius laͤßt die Zahl unbeſtimmt, und nimmt an die Stellen waͤ- ren nicht getheilt, ſondern beyden Staͤnden ohne Unterſchied offen geweſen, welches als urſpruͤngliche Anordnung weit unwahrſcheinlicher iſt als der abweichende Bericht.
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um Zeit zu gewinnen. In Verſammlungen der Haͤup-
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Valerius und Horatius ausgeſchloſſen wurden, trug C.
Claudius auf den Mord der Tribunen an: ein Vorſchlag
den Cincinnatus mit Unwillen verwarf. Auch die Mehr-
heit ſcheute das graͤßliche Unternehmen; und da den
Plebejern die Form gleichguͤltig war, verglichen ſich
beyde Staͤnde daß die hoͤchſte Gewalt nicht mehr von
zwey Conſuln, ſondern von ſechs Militartribunen, drey
Patriciern und eben ſo vielen Plebejern, ausgeuͤbt wer-
den ſolle 76). Doch ſcheint es kaum glaublich daß die
Plebejer ſich ſchon ſtark genug gefuͤhlt haͤtten, Anſpruch
auf Theilnahme an des Conſulats koͤniglichem Glanz
zu machen. Wahrſcheinlicher war es ein Vergleich fuͤr
die Nichternennung des Decemvirats und die Herſtel-
lung des Volkstribunats, ſo daß hier der geſammte
Ritterſtand, nach den ſechs Centurien Koͤnig Tarquinius
des Alten, repraͤſentirt ward: folglich von dem plebeji-
ſchen Stande die Ritter, anſtatt aller ſteuerpflichtigen
Buͤrger wenn fuͤr jede Klaſſe ein Plebejer im decemvi-
raliſchen Collegium Sitz nahm.
Ich bin in den fruͤheren Zeiten dieſer Geſchichte
der herkoͤmmlichen einſtimmigen Meinung gefolgt, es
habe unter den Koͤnigen die Magiſtratur eines Tribuns
76) Dionyſius XI. c. 56. 60. Zonaras VII. c. 19. Livius
laͤßt die Zahl unbeſtimmt, und nimmt an die Stellen waͤ-
ren nicht getheilt, ſondern beyden Staͤnden ohne Unterſchied
offen geweſen, welches als urſpruͤngliche Anordnung weit
unwahrſcheinlicher iſt als der abweichende Bericht.
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 169. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/185>, abgerufen am 23.11.2024.
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