Die ersten Quästoren waren L. Valerius Potitus und Mam. Aemilius. Nach der späteren Stufenfolge der hohen Aemter würde man in jenem einen Sohn des Consuls zu sehen glauben; aber noch vergingen mehr als zwey Jahrhunderte ehe es für ungeziemend gehalten ward, die geringeren Aemter nach der höchsten Magistratur und jene mehr als einmal zu bekleiden: und es ist viel glaublicher, daß das Volk, dem es nicht gestattet ward Valerius mit einem zweyten Consulat zu ehren, ihm durch diese Ernennung Anhänglichkeit und Vertrauen zeigte. Auch sein College, der Dictator des Jahrs 321, gehört zu den seltneren Männern jener Zeit. Anfangs, und so lange nur zwey Quästoren erwählt wurden, war diese Magistratur ausschließlich den Patriciern vorbehalten.
Es war eine Folge der Kasteneintheilung 71) und des verschiedenen Nationalursprungs welche Patricier und Plebejer schieden, daß zwischen beyden Ständen keine gül- tigen Ehen geschlossen werden konnten: oder nach dem Ausdruck des alten Rechts, daß kein Connubium zwi- schen ihnen bestand. Nur durch dieses traten die Kin- der in den Stand des Vaters 72), und genossen Erb-
71) Livius IV. c. 1. Contaminari sanguinem suum Patres, confundique jura gentium rebantur. c. 2. Colluvionem gen- tium, perturbationem auspiciorum publicorum privato- rumque afferre.
72) Livius IV. c 4. Quid juris tandem mutatur? Nempe patrem sequuntur liberi. Ulpian tit. 5. §. 8. Connubio interveniente, liberi semper patrem sequuntur: non inter- veniente connubio matris conditioni accedunt.
Die erſten Quaͤſtoren waren L. Valerius Potitus und Mam. Aemilius. Nach der ſpaͤteren Stufenfolge der hohen Aemter wuͤrde man in jenem einen Sohn des Conſuls zu ſehen glauben; aber noch vergingen mehr als zwey Jahrhunderte ehe es fuͤr ungeziemend gehalten ward, die geringeren Aemter nach der hoͤchſten Magiſtratur und jene mehr als einmal zu bekleiden: und es iſt viel glaublicher, daß das Volk, dem es nicht geſtattet ward Valerius mit einem zweyten Conſulat zu ehren, ihm durch dieſe Ernennung Anhaͤnglichkeit und Vertrauen zeigte. Auch ſein College, der Dictator des Jahrs 321, gehoͤrt zu den ſeltneren Maͤnnern jener Zeit. Anfangs, und ſo lange nur zwey Quaͤſtoren erwaͤhlt wurden, war dieſe Magiſtratur ausſchließlich den Patriciern vorbehalten.
Es war eine Folge der Kaſteneintheilung 71) und des verſchiedenen Nationalurſprungs welche Patricier und Plebejer ſchieden, daß zwiſchen beyden Staͤnden keine guͤl- tigen Ehen geſchloſſen werden konnten: oder nach dem Ausdruck des alten Rechts, daß kein Connubium zwi- ſchen ihnen beſtand. Nur durch dieſes traten die Kin- der in den Stand des Vaters 72), und genoſſen Erb-
71) Livius IV. c. 1. Contaminari sanguinem suum Patres, confundique jura gentium rebantur. c. 2. Colluvionem gen- tium, perturbationem auspiciorum publicorum privato- rumque afferre.
72) Livius IV. c 4. Quid juris tandem mutatur? Nempe patrem sequuntur liberi. Ulpian tit. 5. §. 8. Connubio interveniente, liberi semper patrem sequuntur: non inter- veniente connubio matris conditioni accedunt.
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Die erſten Quaͤſtoren waren L. Valerius Potitus
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Conſuls zu ſehen glauben; aber noch vergingen mehr als
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die geringeren Aemter nach der hoͤchſten Magiſtratur
und jene mehr als einmal zu bekleiden: und es iſt viel
glaublicher, daß das Volk, dem es nicht geſtattet ward
Valerius mit einem zweyten Conſulat zu ehren, ihm
durch dieſe Ernennung Anhaͤnglichkeit und Vertrauen
zeigte. Auch ſein College, der Dictator des Jahrs 321,
gehoͤrt zu den ſeltneren Maͤnnern jener Zeit. Anfangs,
und ſo lange nur zwey Quaͤſtoren erwaͤhlt wurden, war
dieſe Magiſtratur ausſchließlich den Patriciern vorbehalten.
Es war eine Folge der Kaſteneintheilung 71) und des
verſchiedenen Nationalurſprungs welche Patricier und
Plebejer ſchieden, daß zwiſchen beyden Staͤnden keine guͤl-
tigen Ehen geſchloſſen werden konnten: oder nach dem
Ausdruck des alten Rechts, daß kein Connubium zwi-
ſchen ihnen beſtand. Nur durch dieſes traten die Kin-
der in den Stand des Vaters 72), und genoſſen Erb-
71) Livius IV. c. 1. Contaminari sanguinem suum Patres,
confundique jura gentium rebantur. c. 2. Colluvionem gen-
tium, perturbationem auspiciorum publicorum privato-
rumque afferre.
72) Livius IV. c 4. Quid juris tandem mutatur? Nempe
patrem sequuntur liberi. Ulpian tit. 5. §. 8. Connubio
interveniente, liberi semper patrem sequuntur: non inter-
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 166. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/182>, abgerufen am 23.11.2024.
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