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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812.

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virn eigenmächtiger Verlängerung ihrer Magistratur ge-
macht haben würde. Zum denkwürdigen Beyspiel daß,
wenn wir es uns und andern im allgemeinen schuldig sind
bösen Schein zu vermeiden, zu große Aengstlichkeit ihn
zu fliehen viel Böses anrichten kann. Das Volk war so
entschlossen die Tribunen wieder zu erwählen daß nur fünf
andre Candidaten, und diese, mit Ausnahme eines einzi-
gen, Creaturen des Senats, nicht entschieden verworfen
wurden. Duilius schloß die Wahl, welche in einem ein-
zigen Tage vollendet seyn mußte, mit der Erklärung, es
sey seinem Gesetze genügt, indem das Collegium nicht
abtrete ohne Nachfolger zu hinterlassen; und er fand ent-
weder einen Ausweg ihrer Unvollzähligkeit abzuhelfen,
oder er schlug ihn vor 65). Die erwählten sollten die gesetz-
liche Zahl von zehn Tribunen durch Cooptation ergänzen,
und die cooptirten gleich rechtmäßig wie die unmittelbar
gewählten ernannt seyn. Vielleicht, wenn wir sein Ver-
fahren günstig ausdeuten können, wollte er eben dadurch
die Ehrsucht seiner Nachfolger vereiteln, indem nach sol-
chem Beyspiel zu erwarten war, das Volk werde lieber
neue Tribunen wählen, als in die Gefahr gerathen durch
solche die es nicht erwählt repräsentirt zu werden.

Zufolge der Vereinigung beyder Stände in den Tri-
bus cooptirten die Tribunen auch zwey Patricier, welche
nach dem Geist der plebejischen Magistratur wenigstens so
lange als die Patricier noch ausschließlich den Besitz der

65) Je nachdem man bey Livius III. c. 64. liest: ab iis qui
creati essent, cooptari collegas juberet
oder jubebat: aber
die letzte Lesart scheint mir nothwendig.
L 2

virn eigenmaͤchtiger Verlaͤngerung ihrer Magiſtratur ge-
macht haben wuͤrde. Zum denkwuͤrdigen Beyſpiel daß,
wenn wir es uns und andern im allgemeinen ſchuldig ſind
boͤſen Schein zu vermeiden, zu große Aengſtlichkeit ihn
zu fliehen viel Boͤſes anrichten kann. Das Volk war ſo
entſchloſſen die Tribunen wieder zu erwaͤhlen daß nur fuͤnf
andre Candidaten, und dieſe, mit Ausnahme eines einzi-
gen, Creaturen des Senats, nicht entſchieden verworfen
wurden. Duilius ſchloß die Wahl, welche in einem ein-
zigen Tage vollendet ſeyn mußte, mit der Erklaͤrung, es
ſey ſeinem Geſetze genuͤgt, indem das Collegium nicht
abtrete ohne Nachfolger zu hinterlaſſen; und er fand ent-
weder einen Ausweg ihrer Unvollzaͤhligkeit abzuhelfen,
oder er ſchlug ihn vor 65). Die erwaͤhlten ſollten die geſetz-
liche Zahl von zehn Tribunen durch Cooptation ergaͤnzen,
und die cooptirten gleich rechtmaͤßig wie die unmittelbar
gewaͤhlten ernannt ſeyn. Vielleicht, wenn wir ſein Ver-
fahren guͤnſtig ausdeuten koͤnnen, wollte er eben dadurch
die Ehrſucht ſeiner Nachfolger vereiteln, indem nach ſol-
chem Beyſpiel zu erwarten war, das Volk werde lieber
neue Tribunen waͤhlen, als in die Gefahr gerathen durch
ſolche die es nicht erwaͤhlt repraͤſentirt zu werden.

Zufolge der Vereinigung beyder Staͤnde in den Tri-
bus cooptirten die Tribunen auch zwey Patricier, welche
nach dem Geiſt der plebejiſchen Magiſtratur wenigſtens ſo
lange als die Patricier noch ausſchließlich den Beſitz der

65) Je nachdem man bey Livius III. c. 64. lieſt: ab iis qui
creati essent, cooptari collegas juberet
oder jubebat: aber
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[163/0179] virn eigenmaͤchtiger Verlaͤngerung ihrer Magiſtratur ge- macht haben wuͤrde. Zum denkwuͤrdigen Beyſpiel daß, wenn wir es uns und andern im allgemeinen ſchuldig ſind boͤſen Schein zu vermeiden, zu große Aengſtlichkeit ihn zu fliehen viel Boͤſes anrichten kann. Das Volk war ſo entſchloſſen die Tribunen wieder zu erwaͤhlen daß nur fuͤnf andre Candidaten, und dieſe, mit Ausnahme eines einzi- gen, Creaturen des Senats, nicht entſchieden verworfen wurden. Duilius ſchloß die Wahl, welche in einem ein- zigen Tage vollendet ſeyn mußte, mit der Erklaͤrung, es ſey ſeinem Geſetze genuͤgt, indem das Collegium nicht abtrete ohne Nachfolger zu hinterlaſſen; und er fand ent- weder einen Ausweg ihrer Unvollzaͤhligkeit abzuhelfen, oder er ſchlug ihn vor 65). Die erwaͤhlten ſollten die geſetz- liche Zahl von zehn Tribunen durch Cooptation ergaͤnzen, und die cooptirten gleich rechtmaͤßig wie die unmittelbar gewaͤhlten ernannt ſeyn. Vielleicht, wenn wir ſein Ver- fahren guͤnſtig ausdeuten koͤnnen, wollte er eben dadurch die Ehrſucht ſeiner Nachfolger vereiteln, indem nach ſol- chem Beyſpiel zu erwarten war, das Volk werde lieber neue Tribunen waͤhlen, als in die Gefahr gerathen durch ſolche die es nicht erwaͤhlt repraͤſentirt zu werden. Zufolge der Vereinigung beyder Staͤnde in den Tri- bus cooptirten die Tribunen auch zwey Patricier, welche nach dem Geiſt der plebejiſchen Magiſtratur wenigſtens ſo lange als die Patricier noch ausſchließlich den Beſitz der 65) Je nachdem man bey Livius III. c. 64. lieſt: ab iis qui creati essent, cooptari collegas juberet oder jubebat: aber die letzte Lesart ſcheint mir nothwendig. L 2

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Zitationshilfe: Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 163. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/179>, abgerufen am 23.11.2024.