theil der Curien an der Gesetzgebung vernichteten, und also ihre Ausübung durch die Plebejer in den Tribus oder den Centurien gleichgültig machten; so glaube ich darf man es dem hortensischen Gesetz zuschreiben daß die Tribus die höchste constituirende Gewalt, ganz unabhängig vom Senat, annahmen, während sie über Beschlüsse und Maaßregeln der Verwaltung auf die Beurtheilung eines vorhergehenden Senatuscon- sults beschränkt blieben 51).
Es war weniger unbillig als es scheint auch die Patricier den Volksbeschlüssen zu unterwerfen, da die Senatoren wenigstens das Vorrecht hatten in der Volks- gemeinde zu reden, wo die Plebejer außer den Tribunen selbst schwiegen: ein Vorrecht von ungleich größerer Wich- tigkeit als eine einzelne Stimme 52). Die Genehmigung des Senats konnte stillschweigend ertheilt werden, wie die Einwilligung der Volkstribunen: und wie Consuln, gegen das tribunicische Veto, sich den Willen des Senats genügen ließen, so konnten sie auch, gegen den Senat, den Willen des Volks sich Gesetz oder Bestätigung seyn lassen 53).
Von denselben Consuln ward ferner, zu Erhaltung der tribunicischen Aufsicht über den Senat, verfügt, daß alle Senatusconsulte schriftlich den plebejischen Aedilen übergeben, und in ihrem Archiv bewahrt werden sollten:
51) Siehe Note 149.
52) Livius III. c. 63. 71. VI. c. 40.
53)Sine auctoritate Senatus, populi jussu, triumphatum est. Livius III. c. 63.
theil der Curien an der Geſetzgebung vernichteten, und alſo ihre Ausuͤbung durch die Plebejer in den Tribus oder den Centurien gleichguͤltig machten; ſo glaube ich darf man es dem hortenſiſchen Geſetz zuſchreiben daß die Tribus die hoͤchſte conſtituirende Gewalt, ganz unabhaͤngig vom Senat, annahmen, waͤhrend ſie uͤber Beſchluͤſſe und Maaßregeln der Verwaltung auf die Beurtheilung eines vorhergehenden Senatuscon- ſults beſchraͤnkt blieben 51).
Es war weniger unbillig als es ſcheint auch die Patricier den Volksbeſchluͤſſen zu unterwerfen, da die Senatoren wenigſtens das Vorrecht hatten in der Volks- gemeinde zu reden, wo die Plebejer außer den Tribunen ſelbſt ſchwiegen: ein Vorrecht von ungleich groͤßerer Wich- tigkeit als eine einzelne Stimme 52). Die Genehmigung des Senats konnte ſtillſchweigend ertheilt werden, wie die Einwilligung der Volkstribunen: und wie Conſuln, gegen das tribuniciſche Veto, ſich den Willen des Senats genuͤgen ließen, ſo konnten ſie auch, gegen den Senat, den Willen des Volks ſich Geſetz oder Beſtaͤtigung ſeyn laſſen 53).
Von denſelben Conſuln ward ferner, zu Erhaltung der tribuniciſchen Aufſicht uͤber den Senat, verfuͤgt, daß alle Senatusconſulte ſchriftlich den plebejiſchen Aedilen uͤbergeben, und in ihrem Archiv bewahrt werden ſollten:
51) Siehe Note 149.
52) Livius III. c. 63. 71. VI. c. 40.
53)Sine auctoritate Senatus, populi jussu, triumphatum est. Livius III. c. 63.
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theil der Curien an der Geſetzgebung vernichteten, und
alſo ihre Ausuͤbung durch die Plebejer in den Tribus
oder den Centurien gleichguͤltig machten; ſo glaube ich
darf man es dem hortenſiſchen Geſetz zuſchreiben daß
die Tribus die hoͤchſte conſtituirende Gewalt,
ganz unabhaͤngig vom Senat, annahmen, waͤhrend ſie
uͤber Beſchluͤſſe und Maaßregeln der Verwaltung
auf die Beurtheilung eines vorhergehenden Senatuscon-
ſults beſchraͤnkt blieben 51).
Es war weniger unbillig als es ſcheint auch die
Patricier den Volksbeſchluͤſſen zu unterwerfen, da die
Senatoren wenigſtens das Vorrecht hatten in der Volks-
gemeinde zu reden, wo die Plebejer außer den Tribunen
ſelbſt ſchwiegen: ein Vorrecht von ungleich groͤßerer Wich-
tigkeit als eine einzelne Stimme 52). Die Genehmigung
des Senats konnte ſtillſchweigend ertheilt werden, wie
die Einwilligung der Volkstribunen: und wie Conſuln,
gegen das tribuniciſche Veto, ſich den Willen des Senats
genuͤgen ließen, ſo konnten ſie auch, gegen den Senat,
den Willen des Volks ſich Geſetz oder Beſtaͤtigung ſeyn
laſſen 53).
Von denſelben Conſuln ward ferner, zu Erhaltung
der tribuniciſchen Aufſicht uͤber den Senat, verfuͤgt, daß
alle Senatusconſulte ſchriftlich den plebejiſchen Aedilen
uͤbergeben, und in ihrem Archiv bewahrt werden ſollten:
51) Siehe Note 149.
52) Livius III. c. 63. 71. VI. c. 40.
53) Sine auctoritate Senatus, populi jussu, triumphatum
est. Livius III. c. 63.
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 151. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/167>, abgerufen am 23.11.2024.
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