Könige gehorchte, und aus den drey ursprünglichen Tri- bus bestand, war es natürlich daß ein Antheil der Erobe- rung für den Fürsten abgesondert, das übrige Gemeingut der Ritter oder Patricier war, welche ihre Clienten mit kleinen Besitzungen belehnten, und durch diese Belehnun- gen sich mehrere gewannen. Als aber viele tausend Fremde in die Bürgerschaft aufgenommen waren, und der plebeji- sche Stand sich gebildet hatte: als die Plebejer, entweder ausschließlich, oder mit wenigen Ausnahmen, die Infan- terie der Legionen ausmachten 17), da hatten auch sie aller- dings ein unläugbares Anrecht an die Benutzung des mit ihrem Blut erworbnen Landes. Ihre weit größere Zahl würde die ursprünglichen Geschlechter, die Patricier, dar- in sehr beschränkt haben; auch machten diese ein altes ausschließliches Recht geltend. Beydes scheint dadurch vereinigt geworden zu seyn daß die Patricier fortwährend die Benutzung der Domaine behielten; die Plebejer aber durch Anweisung kleiner Loose mit völligem Eigenthum abgefunden wurden. Daher waren diese noch gegen die Mitte des vierten Jahrhunderts fast ausschließend Eigen- thümer aller vom Staat assignirten oder verkauften Lände- reyen, die Patricier allein im Besitz der Domaine 18).
17) Die Legionen wurden noch in Polybius Zeitalter nach den Tribus conscribirt: und es war die beständige Klage der Volkstribunen, ihr Stand steure und diene allein, und ohne Vergeltung.
18)Cum rogationem promulgassent (tribuni plebis), ut ager ex hostibus captus viritim divideretur, magnaeque partis nobilium eo plebiscito publiearentur fortunae; nec enim ferme quidquam agri, ut in urbe alieno solo po-
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Koͤnige gehorchte, und aus den drey urſpruͤnglichen Tri- bus beſtand, war es natuͤrlich daß ein Antheil der Erobe- rung fuͤr den Fuͤrſten abgeſondert, das uͤbrige Gemeingut der Ritter oder Patricier war, welche ihre Clienten mit kleinen Beſitzungen belehnten, und durch dieſe Belehnun- gen ſich mehrere gewannen. Als aber viele tauſend Fremde in die Buͤrgerſchaft aufgenommen waren, und der plebeji- ſche Stand ſich gebildet hatte: als die Plebejer, entweder ausſchließlich, oder mit wenigen Ausnahmen, die Infan- terie der Legionen ausmachten 17), da hatten auch ſie aller- dings ein unlaͤugbares Anrecht an die Benutzung des mit ihrem Blut erworbnen Landes. Ihre weit groͤßere Zahl wuͤrde die urſpruͤnglichen Geſchlechter, die Patricier, dar- in ſehr beſchraͤnkt haben; auch machten dieſe ein altes ausſchließliches Recht geltend. Beydes ſcheint dadurch vereinigt geworden zu ſeyn daß die Patricier fortwaͤhrend die Benutzung der Domaine behielten; die Plebejer aber durch Anweiſung kleiner Looſe mit voͤlligem Eigenthum abgefunden wurden. Daher waren dieſe noch gegen die Mitte des vierten Jahrhunderts faſt ausſchließend Eigen- thuͤmer aller vom Staat aſſignirten oder verkauften Laͤnde- reyen, die Patricier allein im Beſitz der Domaine 18).
17) Die Legionen wurden noch in Polybius Zeitalter nach den Tribus conſcribirt: und es war die beſtaͤndige Klage der Volkstribunen, ihr Stand ſteure und diene allein, und ohne Vergeltung.
18)Cum rogationem promulgassent (tribuni plebis), ut ager ex hostibus captus viritim divideretur, magnaeque partis nobilium eo plebiscito publiearentur fortunae; nec enim ferme quidquam agri, ut in urbe alieno solo po-
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Koͤnige gehorchte, und aus den drey urſpruͤnglichen Tri-
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rung fuͤr den Fuͤrſten abgeſondert, das uͤbrige Gemeingut
der Ritter oder Patricier war, welche ihre Clienten mit
kleinen Beſitzungen belehnten, und durch dieſe Belehnun-
gen ſich mehrere gewannen. Als aber viele tauſend Fremde
in die Buͤrgerſchaft aufgenommen waren, und der plebeji-
ſche Stand ſich gebildet hatte: als die Plebejer, entweder
ausſchließlich, oder mit wenigen Ausnahmen, die Infan-
terie der Legionen ausmachten 17), da hatten auch ſie aller-
dings ein unlaͤugbares Anrecht an die Benutzung des mit
ihrem Blut erworbnen Landes. Ihre weit groͤßere Zahl
wuͤrde die urſpruͤnglichen Geſchlechter, die Patricier, dar-
in ſehr beſchraͤnkt haben; auch machten dieſe ein altes
ausſchließliches Recht geltend. Beydes ſcheint dadurch
vereinigt geworden zu ſeyn daß die Patricier fortwaͤhrend
die Benutzung der Domaine behielten; die Plebejer aber
durch Anweiſung kleiner Looſe mit voͤlligem Eigenthum
abgefunden wurden. Daher waren dieſe noch gegen die
Mitte des vierten Jahrhunderts faſt ausſchließend Eigen-
thuͤmer aller vom Staat aſſignirten oder verkauften Laͤnde-
reyen, die Patricier allein im Beſitz der Domaine 18).
17) Die Legionen wurden noch in Polybius Zeitalter nach
den Tribus conſcribirt: und es war die beſtaͤndige Klage
der Volkstribunen, ihr Stand ſteure und diene allein, und
ohne Vergeltung.
18) Cum rogationem promulgassent (tribuni plebis), ut
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 1. Berlin, 1811, S. 451. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische01_1811/473>, abgerufen am 16.02.2025.
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