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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 1. Berlin, 1811.

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Pöbel geherrscht habe: er war ausgeschlossen. Dann ent-
fernte das auch das Unwesen andrer demokratischer Ver-
sammlungen daß während in den attischen jeder Bürger
der es begehrte das Wort nehmen konnte, in den römi-
schen nur die Vorsitzer zum Volk reden durften: in den
Versammlungen der Tribus die Tribunen und Senatoren,
welche durch dieses Recht des Vortrags Vortheile besaßen,
die ohne Vergleich bedeutender waren als das Stimmrecht
welches sie entbehrten. Einzelne aus der Volksgemeinde
erhielten nur in seltenen Fällen, als Vergünstigung, die
Erlaubniß das Volk anzureden 73). Daher, und weil
die Rede keine Macht hatte, konnten sich eigentliche De-
magogen im alten Rom nie erheben: und daher erhielt sich
die beyspiellose Ruhe und Gesetzlichkeit, von denen das
Volk nie, auch nicht als Wiedervergeltung gegen die Pa-
tricier, abgewichen ist.

Willkühren verfaßt nothwendig jede Gemeinde für
sich; mehr aber als solche beschränkt geltende Verfügun-
gen waren ursprünglich die Plebiscite gewiß nicht. Sulla,
dessen ganze Gesetzgebung auf die formale Herstellung der
veralteten Constitution gerichtet war, führte auch hier die
Verfassung nur zu der ältesten Form zurück indem er den
Tribunen das Recht nahm Gesetze in der Volksversammlung
vorzutragen. Während dreyßig Jahren welche auf die
Revolution von 261 folgten, wird der Tribusgemeinde
nur als einer richtenden Gewalt gedacht; nirgends findet
sich eine Spur von Ansprüchen auf Gesetzgebung. Kein
Tribun legt ihr ein agrarisches Gesetz vor: alle Bewegun-

73) Livius III. c. 71.

Poͤbel geherrſcht habe: er war ausgeſchloſſen. Dann ent-
fernte das auch das Unweſen andrer demokratiſcher Ver-
ſammlungen daß waͤhrend in den attiſchen jeder Buͤrger
der es begehrte das Wort nehmen konnte, in den roͤmi-
ſchen nur die Vorſitzer zum Volk reden durften: in den
Verſammlungen der Tribus die Tribunen und Senatoren,
welche durch dieſes Recht des Vortrags Vortheile beſaßen,
die ohne Vergleich bedeutender waren als das Stimmrecht
welches ſie entbehrten. Einzelne aus der Volksgemeinde
erhielten nur in ſeltenen Faͤllen, als Verguͤnſtigung, die
Erlaubniß das Volk anzureden 73). Daher, und weil
die Rede keine Macht hatte, konnten ſich eigentliche De-
magogen im alten Rom nie erheben: und daher erhielt ſich
die beyſpielloſe Ruhe und Geſetzlichkeit, von denen das
Volk nie, auch nicht als Wiedervergeltung gegen die Pa-
tricier, abgewichen iſt.

Willkuͤhren verfaßt nothwendig jede Gemeinde fuͤr
ſich; mehr aber als ſolche beſchraͤnkt geltende Verfuͤgun-
gen waren urſpruͤnglich die Plebiſcite gewiß nicht. Sulla,
deſſen ganze Geſetzgebung auf die formale Herſtellung der
veralteten Conſtitution gerichtet war, fuͤhrte auch hier die
Verfaſſung nur zu der aͤlteſten Form zuruͤck indem er den
Tribunen das Recht nahm Geſetze in der Volksverſammlung
vorzutragen. Waͤhrend dreyßig Jahren welche auf die
Revolution von 261 folgten, wird der Tribusgemeinde
nur als einer richtenden Gewalt gedacht; nirgends findet
ſich eine Spur von Anſpruͤchen auf Geſetzgebung. Kein
Tribun legt ihr ein agrariſches Geſetz vor: alle Bewegun-

73) Livius III. c. 71.
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[422/0444] Poͤbel geherrſcht habe: er war ausgeſchloſſen. Dann ent- fernte das auch das Unweſen andrer demokratiſcher Ver- ſammlungen daß waͤhrend in den attiſchen jeder Buͤrger der es begehrte das Wort nehmen konnte, in den roͤmi- ſchen nur die Vorſitzer zum Volk reden durften: in den Verſammlungen der Tribus die Tribunen und Senatoren, welche durch dieſes Recht des Vortrags Vortheile beſaßen, die ohne Vergleich bedeutender waren als das Stimmrecht welches ſie entbehrten. Einzelne aus der Volksgemeinde erhielten nur in ſeltenen Faͤllen, als Verguͤnſtigung, die Erlaubniß das Volk anzureden 73). Daher, und weil die Rede keine Macht hatte, konnten ſich eigentliche De- magogen im alten Rom nie erheben: und daher erhielt ſich die beyſpielloſe Ruhe und Geſetzlichkeit, von denen das Volk nie, auch nicht als Wiedervergeltung gegen die Pa- tricier, abgewichen iſt. Willkuͤhren verfaßt nothwendig jede Gemeinde fuͤr ſich; mehr aber als ſolche beſchraͤnkt geltende Verfuͤgun- gen waren urſpruͤnglich die Plebiſcite gewiß nicht. Sulla, deſſen ganze Geſetzgebung auf die formale Herſtellung der veralteten Conſtitution gerichtet war, fuͤhrte auch hier die Verfaſſung nur zu der aͤlteſten Form zuruͤck indem er den Tribunen das Recht nahm Geſetze in der Volksverſammlung vorzutragen. Waͤhrend dreyßig Jahren welche auf die Revolution von 261 folgten, wird der Tribusgemeinde nur als einer richtenden Gewalt gedacht; nirgends findet ſich eine Spur von Anſpruͤchen auf Geſetzgebung. Kein Tribun legt ihr ein agrariſches Geſetz vor: alle Bewegun- 73) Livius III. c. 71.

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Zitationshilfe: Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 1. Berlin, 1811, S. 422. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische01_1811/444>, abgerufen am 24.11.2024.