nicht des Consuls, gehalten denken muß; so kann es keine Neuerung gewesen seyn daß der gekränkte Plebejer seit dem Vertrag auf dem heiligen Berge den Schutz der Tribune anrief. Die plebejischen Tribus hatten wohl, wie es von den alten Stämmen bezeugt ist, jeder einen Tribun zum Vorsteher 59), und diese waren, wie die attischen Phy- larchen, im Kriege ihre Obersten. Daher wurden die welche das Heer bey der ersten Auswanderung auf den hei- ligen Berg führten, die ersten Volkstribunen: daher der Nahme. Aber ehe ihre Unverletzlichkeit beschworen ward mochte der schützende Tribun, welcher das Volksgericht berufen wollte, oft den Zorn des stolzen Consuls erfahren, und der Schutz des Valerischen Gesetzes war eitel.
Wahrscheinlich waren es schnöde Ungerechtigkei- ten dieser Art gegen ausgezeichnete Plebejer, welche die Consuln sich erlaubten als der Tod des Königs zu Rom bekannt geworden war, und wodurch das Volk Anführer erhielt die es zum Aufstand führten. Denn die allgemeine Verschuldung muß sich schon lange verbreitet gehabt haben, weil die Zahl der Schuld- knechte so groß war: sie war Folge des Unglücks der Zeit wodurch so viele ihr ganzes Eigenthum eingebüßt hatten. Nicht lange nach jener Begebenheit erregte der An- blick eines als Knecht gefesselten Schuldners der, mit Lumpen bedeckt, abgezehrt, und blutig mißhandelt, aus seinem Kerker entsprungen war, und den Schutz des Volks anrief, einen Aufstand um die Schuldknechte zu
59) Siehe oben S. 257.
nicht des Conſuls, gehalten denken muß; ſo kann es keine Neuerung geweſen ſeyn daß der gekraͤnkte Plebejer ſeit dem Vertrag auf dem heiligen Berge den Schutz der Tribune anrief. Die plebejiſchen Tribus hatten wohl, wie es von den alten Staͤmmen bezeugt iſt, jeder einen Tribun zum Vorſteher 59), und dieſe waren, wie die attiſchen Phy- larchen, im Kriege ihre Oberſten. Daher wurden die welche das Heer bey der erſten Auswanderung auf den hei- ligen Berg fuͤhrten, die erſten Volkstribunen: daher der Nahme. Aber ehe ihre Unverletzlichkeit beſchworen ward mochte der ſchuͤtzende Tribun, welcher das Volksgericht berufen wollte, oft den Zorn des ſtolzen Conſuls erfahren, und der Schutz des Valeriſchen Geſetzes war eitel.
Wahrſcheinlich waren es ſchnoͤde Ungerechtigkei- ten dieſer Art gegen ausgezeichnete Plebejer, welche die Conſuln ſich erlaubten als der Tod des Koͤnigs zu Rom bekannt geworden war, und wodurch das Volk Anfuͤhrer erhielt die es zum Aufſtand fuͤhrten. Denn die allgemeine Verſchuldung muß ſich ſchon lange verbreitet gehabt haben, weil die Zahl der Schuld- knechte ſo groß war: ſie war Folge des Ungluͤcks der Zeit wodurch ſo viele ihr ganzes Eigenthum eingebuͤßt hatten. Nicht lange nach jener Begebenheit erregte der An- blick eines als Knecht gefeſſelten Schuldners der, mit Lumpen bedeckt, abgezehrt, und blutig mißhandelt, aus ſeinem Kerker entſprungen war, und den Schutz des Volks anrief, einen Aufſtand um die Schuldknechte zu
59) Siehe oben S. 257.
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nicht des Conſuls, gehalten denken muß; ſo kann es keine
Neuerung geweſen ſeyn daß der gekraͤnkte Plebejer ſeit dem
Vertrag auf dem heiligen Berge den Schutz der Tribune
anrief. Die plebejiſchen Tribus hatten wohl, wie es von
den alten Staͤmmen bezeugt iſt, jeder einen Tribun zum
Vorſteher 59), und dieſe waren, wie die attiſchen Phy-
larchen, im Kriege ihre Oberſten. Daher wurden die
welche das Heer bey der erſten Auswanderung auf den hei-
ligen Berg fuͤhrten, die erſten Volkstribunen: daher der
Nahme. Aber ehe ihre Unverletzlichkeit beſchworen ward
mochte der ſchuͤtzende Tribun, welcher das Volksgericht
berufen wollte, oft den Zorn des ſtolzen Conſuls erfahren,
und der Schutz des Valeriſchen Geſetzes war eitel.
Wahrſcheinlich waren es ſchnoͤde Ungerechtigkei-
ten dieſer Art gegen ausgezeichnete Plebejer, welche
die Conſuln ſich erlaubten als der Tod des Koͤnigs zu
Rom bekannt geworden war, und wodurch das Volk
Anfuͤhrer erhielt die es zum Aufſtand fuͤhrten. Denn
die allgemeine Verſchuldung muß ſich ſchon lange
verbreitet gehabt haben, weil die Zahl der Schuld-
knechte ſo groß war: ſie war Folge des Ungluͤcks der Zeit
wodurch ſo viele ihr ganzes Eigenthum eingebuͤßt hatten.
Nicht lange nach jener Begebenheit erregte der An-
blick eines als Knecht gefeſſelten Schuldners der, mit
Lumpen bedeckt, abgezehrt, und blutig mißhandelt, aus
ſeinem Kerker entſprungen war, und den Schutz des
Volks anrief, einen Aufſtand um die Schuldknechte zu
59) Siehe oben S. 257.
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 1. Berlin, 1811, S. 404. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische01_1811/426>, abgerufen am 24.11.2024.
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