gebraucht wo des Bündnisses erwähnt wird: -- nicht in der Angabe seines Inhalts: -- es sey den Latinern durch dasselbe die isopoliteia ertheilt worden. Für einen Griechen der seine Sprache genau mit bestimmter Kennt- niß des Sinns schrieb worin seine Vorfahren Worte ge- brauchten deren Gegenstände freylich mit der Unabhängig- keit verlohren waren; für einen solchen Griechen bedeutete dieses Wort das Bürgerrecht welches, gegen die allge- meine Regel daß niemand zweyer Staaten Bürger seyn könne, den gesammten Bürgern eines andern Staats so ertheilt wird daß sie es ausüben können wenn sie wollen, ohne darum ihrer Vaterstadt zu entsagen. In diesem Sinn ist es bey den Späteren sehr passend, obgleich etwas vom ursprünglichen abgeändert, vom Recht der römischen Municipien gebräuchlich. Daß die Latiner, außer der allgemeinen Leichtigkeit womit sie durch den Census in den Genuß des römischen Bürgerrechts eintreten konnten, eine der altgriechischen wahrhaft ähnliche Isopolitie genos- sen, ist für die Zeiten nach der Zerstörung des Latinischen Bündnisses klar; denn es ist bekannt, daß sie bey den Comitien in einer Tribus stimmten die durch das Loos ausgemacht ward 32). Dieses Recht ward ihnen wohl am wenigsten in einem Augenblick der Erbitterung und Verfolgung ertheilt, wo die Entscheidung ihres Schicksals unverhohlen dahin trachtete die Nation aufzulösen und auf ewig niederzubeugen: wahrscheinlich war es alt, und
32) Vielleicht doch nur die welche freywillig den niederen Grad des Bürgerrechts ausübten, nicht alle zufällig an- wesende.
gebraucht wo des Buͤndniſſes erwaͤhnt wird: — nicht in der Angabe ſeines Inhalts: — es ſey den Latinern durch daſſelbe die ἰσοπολιτεία ertheilt worden. Fuͤr einen Griechen der ſeine Sprache genau mit beſtimmter Kennt- niß des Sinns ſchrieb worin ſeine Vorfahren Worte ge- brauchten deren Gegenſtaͤnde freylich mit der Unabhaͤngig- keit verlohren waren; fuͤr einen ſolchen Griechen bedeutete dieſes Wort das Buͤrgerrecht welches, gegen die allge- meine Regel daß niemand zweyer Staaten Buͤrger ſeyn koͤnne, den geſammten Buͤrgern eines andern Staats ſo ertheilt wird daß ſie es ausuͤben koͤnnen wenn ſie wollen, ohne darum ihrer Vaterſtadt zu entſagen. In dieſem Sinn iſt es bey den Spaͤteren ſehr paſſend, obgleich etwas vom urſpruͤnglichen abgeaͤndert, vom Recht der roͤmiſchen Municipien gebraͤuchlich. Daß die Latiner, außer der allgemeinen Leichtigkeit womit ſie durch den Cenſus in den Genuß des roͤmiſchen Buͤrgerrechts eintreten konnten, eine der altgriechiſchen wahrhaft aͤhnliche Iſopolitie genoſ- ſen, iſt fuͤr die Zeiten nach der Zerſtoͤrung des Latiniſchen Buͤndniſſes klar; denn es iſt bekannt, daß ſie bey den Comitien in einer Tribus ſtimmten die durch das Loos ausgemacht ward 32). Dieſes Recht ward ihnen wohl am wenigſten in einem Augenblick der Erbitterung und Verfolgung ertheilt, wo die Entſcheidung ihres Schickſals unverhohlen dahin trachtete die Nation aufzuloͤſen und auf ewig niederzubeugen: wahrſcheinlich war es alt, und
32) Vielleicht doch nur die welche freywillig den niederen Grad des Buͤrgerrechts ausuͤbten, nicht alle zufaͤllig an- weſende.
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gebraucht wo des Buͤndniſſes erwaͤhnt wird: — nicht in
der Angabe ſeines Inhalts: — es ſey den Latinern durch
daſſelbe die ἰσοπολιτεία ertheilt worden. Fuͤr einen
Griechen der ſeine Sprache genau mit beſtimmter Kennt-
niß des Sinns ſchrieb worin ſeine Vorfahren Worte ge-
brauchten deren Gegenſtaͤnde freylich mit der Unabhaͤngig-
keit verlohren waren; fuͤr einen ſolchen Griechen bedeutete
dieſes Wort das Buͤrgerrecht welches, gegen die allge-
meine Regel daß niemand zweyer Staaten Buͤrger ſeyn
koͤnne, den geſammten Buͤrgern eines andern Staats ſo
ertheilt wird daß ſie es ausuͤben koͤnnen wenn ſie wollen,
ohne darum ihrer Vaterſtadt zu entſagen. In dieſem
Sinn iſt es bey den Spaͤteren ſehr paſſend, obgleich etwas
vom urſpruͤnglichen abgeaͤndert, vom Recht der roͤmiſchen
Municipien gebraͤuchlich. Daß die Latiner, außer der
allgemeinen Leichtigkeit womit ſie durch den Cenſus in den
Genuß des roͤmiſchen Buͤrgerrechts eintreten konnten,
eine der altgriechiſchen wahrhaft aͤhnliche Iſopolitie genoſ-
ſen, iſt fuͤr die Zeiten nach der Zerſtoͤrung des Latiniſchen
Buͤndniſſes klar; denn es iſt bekannt, daß ſie bey den
Comitien in einer Tribus ſtimmten die durch das Loos
ausgemacht ward 32). Dieſes Recht ward ihnen wohl
am wenigſten in einem Augenblick der Erbitterung und
Verfolgung ertheilt, wo die Entſcheidung ihres Schickſals
unverhohlen dahin trachtete die Nation aufzuloͤſen und auf
ewig niederzubeugen: wahrſcheinlich war es alt, und
32) Vielleicht doch nur die welche freywillig den niederen
Grad des Buͤrgerrechts ausuͤbten, nicht alle zufaͤllig an-
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 1. Berlin, 1811, S. 372. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische01_1811/394>, abgerufen am 25.11.2024.
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