wohll durch ein ausdrückliches Gesetz als dadurch daß die Beschränkungen des Valerischen nur das Consulat trafen war sie so unbegränzt mächtig wie früher die Gewalt der Könige. Weiter als diese und in dem Sinn worin der neuere Sprachgebrauch von dictatorischer Macht redet, erstreckte sich die der Dictatur nicht, nie bis zur Gesetzge- bung, nie so weit daß sie die Macht des Senats und der Volksgemeinden ersetzen konnte, obgleich sie sich ihnen entgegenstellen durfte.
Nach dem Gesetz waren nur Consularn wahlfähig 20). In den späteren Zeiten aus denen die Römische Verfas- sung bestimmter bekannt ist, und deren Einrichtungen zu sehr auf die ältere Geschichte übertragen werden, beschloß allerdings der Senat nur daß ein Dictator ernannt wer- den, und wer von den Consuln ihn ernennen solle, so daß diesem die Wahl seines Collegen oder eines Andern über- lassen war. Der Senat konnte (505) den Consul P. Clau- dius zwingen einen Dictator zu ernennen: das Volk konnte den zum Gespötte erwählten, weil das Gesetz die Wahl auf Consularn beschränkte, der an ihm entweihten Würde berauben: aber dem Consul vorschreiben wem er die Dictatur anvertrauen solle, dazu war damals weder Volk noch Senat berechtigt, sonst wäre es ohne Zweifel nicht versäumt geworden. Diese Willkühr des Consuls kann aber nur durch ein uns unbekanntes Gesetz einge- führt seyn: ursprünglich war die Ernennung theils nur Formalität und Promulgation der Wahl des Senats, theils nothwendig um des Consuls freye Einwilligung in
20) Livius II. c. 18.
wohll durch ein ausdruͤckliches Geſetz als dadurch daß die Beſchraͤnkungen des Valeriſchen nur das Conſulat trafen war ſie ſo unbegraͤnzt maͤchtig wie fruͤher die Gewalt der Koͤnige. Weiter als dieſe und in dem Sinn worin der neuere Sprachgebrauch von dictatoriſcher Macht redet, erſtreckte ſich die der Dictatur nicht, nie bis zur Geſetzge- bung, nie ſo weit daß ſie die Macht des Senats und der Volksgemeinden erſetzen konnte, obgleich ſie ſich ihnen entgegenſtellen durfte.
Nach dem Geſetz waren nur Conſularn wahlfaͤhig 20). In den ſpaͤteren Zeiten aus denen die Roͤmiſche Verfaſ- ſung beſtimmter bekannt iſt, und deren Einrichtungen zu ſehr auf die aͤltere Geſchichte uͤbertragen werden, beſchloß allerdings der Senat nur daß ein Dictator ernannt wer- den, und wer von den Conſuln ihn ernennen ſolle, ſo daß dieſem die Wahl ſeines Collegen oder eines Andern uͤber- laſſen war. Der Senat konnte (505) den Conſul P. Clau- dius zwingen einen Dictator zu ernennen: das Volk konnte den zum Geſpoͤtte erwaͤhlten, weil das Geſetz die Wahl auf Conſularn beſchraͤnkte, der an ihm entweihten Wuͤrde berauben: aber dem Conſul vorſchreiben wem er die Dictatur anvertrauen ſolle, dazu war damals weder Volk noch Senat berechtigt, ſonſt waͤre es ohne Zweifel nicht verſaͤumt geworden. Dieſe Willkuͤhr des Conſuls kann aber nur durch ein uns unbekanntes Geſetz einge- fuͤhrt ſeyn: urſpruͤnglich war die Ernennung theils nur Formalitaͤt und Promulgation der Wahl des Senats, theils nothwendig um des Conſuls freye Einwilligung in
20) Livius II. c. 18.
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wohll durch ein ausdruͤckliches Geſetz als dadurch daß die
Beſchraͤnkungen des Valeriſchen nur das Conſulat trafen
war ſie ſo unbegraͤnzt maͤchtig wie fruͤher die Gewalt der
Koͤnige. Weiter als dieſe und in dem Sinn worin der
neuere Sprachgebrauch von dictatoriſcher Macht redet,
erſtreckte ſich die der Dictatur nicht, nie bis zur Geſetzge-
bung, nie ſo weit daß ſie die Macht des Senats und der
Volksgemeinden erſetzen konnte, obgleich ſie ſich ihnen
entgegenſtellen durfte.
Nach dem Geſetz waren nur Conſularn wahlfaͤhig 20).
In den ſpaͤteren Zeiten aus denen die Roͤmiſche Verfaſ-
ſung beſtimmter bekannt iſt, und deren Einrichtungen zu
ſehr auf die aͤltere Geſchichte uͤbertragen werden, beſchloß
allerdings der Senat nur daß ein Dictator ernannt wer-
den, und wer von den Conſuln ihn ernennen ſolle, ſo daß
dieſem die Wahl ſeines Collegen oder eines Andern uͤber-
laſſen war. Der Senat konnte (505) den Conſul P. Clau-
dius zwingen einen Dictator zu ernennen: das Volk
konnte den zum Geſpoͤtte erwaͤhlten, weil das Geſetz die
Wahl auf Conſularn beſchraͤnkte, der an ihm entweihten
Wuͤrde berauben: aber dem Conſul vorſchreiben wem er
die Dictatur anvertrauen ſolle, dazu war damals weder
Volk noch Senat berechtigt, ſonſt waͤre es ohne Zweifel
nicht verſaͤumt geworden. Dieſe Willkuͤhr des Conſuls
kann aber nur durch ein uns unbekanntes Geſetz einge-
fuͤhrt ſeyn: urſpruͤnglich war die Ernennung theils nur
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theils nothwendig um des Conſuls freye Einwilligung in
20) Livius II. c. 18.
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 1. Berlin, 1811, S. 361. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische01_1811/383>, abgerufen am 22.11.2024.
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