Jugera angewiesen wurden, das Landmaaß welches nach- her die Regel allgemeiner Vertheilungen blieb. Das ge- theilte Land war nun ohne Zweifel das Privatgut der Kö- nige, wenigstens war dieses darin absorbirt, und dies war ein unauflösliches Band, nicht der Besitz einiger ge- raubten Habseligkeiten, welche immer nur wenigen vom Pöbel zu Theil geworden seyn konnten, also auch nur we- nige, und die denen die Republik keine Waffen gab, ver- pflichteten, und leicht veräußert waren. Unsre Geschicht- schreiber erzählen nur die Heiligung des Felds zwischen Stadt und Tiber welches von der Zeit an das Marsfeld geworden sey. Sie fügen hinzu, die Weihung sey zur Erndtezeit geschehen; und weil es unerlaubt geschienen das Korn eines geweihten Feldes zu benutzen, habe man die Garben in Körben in den Strohm geworfen. Hier hätten die seichten Gründe, -- der Strohm floß schwach und klein als im hohen Sommer, -- das herabfließende Stroh aufgehalten, und es habe sich so aufgehäuft daß daraus der Grund der Tiberinsel entstand.
Aber eben das Marsfeld war kein Eigenthum der Tarquinier und ward auch nicht damals dem Gott gehei- ligt. Freylich wie es scheint in sehr alten Zeiten, unter einem Consul Horatius 96), schenkte dieses Feld dem Rö- mischen Volk eine Vestalin Tarratia, die zum Dank durch ein Gesetz mit Vorrechten vor allen Frauen ausgezeich- net ward.
96) Denn die Geberin ward durch eine Lex Horatia belohnt. Gellius N. A. VI. c. 7.
Jugera angewieſen wurden, das Landmaaß welches nach- her die Regel allgemeiner Vertheilungen blieb. Das ge- theilte Land war nun ohne Zweifel das Privatgut der Koͤ- nige, wenigſtens war dieſes darin abſorbirt, und dies war ein unaufloͤsliches Band, nicht der Beſitz einiger ge- raubten Habſeligkeiten, welche immer nur wenigen vom Poͤbel zu Theil geworden ſeyn konnten, alſo auch nur we- nige, und die denen die Republik keine Waffen gab, ver- pflichteten, und leicht veraͤußert waren. Unſre Geſchicht- ſchreiber erzaͤhlen nur die Heiligung des Felds zwiſchen Stadt und Tiber welches von der Zeit an das Marsfeld geworden ſey. Sie fuͤgen hinzu, die Weihung ſey zur Erndtezeit geſchehen; und weil es unerlaubt geſchienen das Korn eines geweihten Feldes zu benutzen, habe man die Garben in Koͤrben in den Strohm geworfen. Hier haͤtten die ſeichten Gruͤnde, — der Strohm floß ſchwach und klein als im hohen Sommer, — das herabfließende Stroh aufgehalten, und es habe ſich ſo aufgehaͤuft daß daraus der Grund der Tiberinſel entſtand.
Aber eben das Marsfeld war kein Eigenthum der Tarquinier und ward auch nicht damals dem Gott gehei- ligt. Freylich wie es ſcheint in ſehr alten Zeiten, unter einem Conſul Horatius 96), ſchenkte dieſes Feld dem Roͤ- miſchen Volk eine Veſtalin Tarratia, die zum Dank durch ein Geſetz mit Vorrechten vor allen Frauen ausgezeich- net ward.
96) Denn die Geberin ward durch eine Lex Horatia belohnt. Gellius N. A. VI. c. 7.
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Jugera angewieſen wurden, das Landmaaß welches nach-
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theilte Land war nun ohne Zweifel das Privatgut der Koͤ-
nige, wenigſtens war dieſes darin abſorbirt, und dies
war ein unaufloͤsliches Band, nicht der Beſitz einiger ge-
raubten Habſeligkeiten, welche immer nur wenigen vom
Poͤbel zu Theil geworden ſeyn konnten, alſo auch nur we-
nige, und die denen die Republik keine Waffen gab, ver-
pflichteten, und leicht veraͤußert waren. Unſre Geſchicht-
ſchreiber erzaͤhlen nur die Heiligung des Felds zwiſchen
Stadt und Tiber welches von der Zeit an das Marsfeld
geworden ſey. Sie fuͤgen hinzu, die Weihung ſey zur
Erndtezeit geſchehen; und weil es unerlaubt geſchienen
das Korn eines geweihten Feldes zu benutzen, habe man
die Garben in Koͤrben in den Strohm geworfen. Hier
haͤtten die ſeichten Gruͤnde, — der Strohm floß ſchwach
und klein als im hohen Sommer, — das herabfließende
Stroh aufgehalten, und es habe ſich ſo aufgehaͤuft daß
daraus der Grund der Tiberinſel entſtand.
Aber eben das Marsfeld war kein Eigenthum der
Tarquinier und ward auch nicht damals dem Gott gehei-
ligt. Freylich wie es ſcheint in ſehr alten Zeiten, unter
einem Conſul Horatius 96), ſchenkte dieſes Feld dem Roͤ-
miſchen Volk eine Veſtalin Tarratia, die zum Dank durch
ein Geſetz mit Vorrechten vor allen Frauen ausgezeich-
net ward.
96) Denn die Geberin ward durch eine Lex Horatia belohnt.
Gellius N. A. VI. c. 7.
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 1. Berlin, 1811, S. 331. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische01_1811/353>, abgerufen am 22.11.2024.
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