vertrauten Boten an seinen Vater um Rath und Gebot. Der König befahl diesem, -- wie Thrasybulus von Miletus den Abgesandten Perianders durch ein Kornfeld führte, wo er die hervorragenden Aehren mit seinem Stabe ab- schlug, -- ihn in den Garten zu begleiten, hörte seiner Er- zählung umherwandelnd und schweigend zu, zerschlug die höchsten Mohnblumen mit dem Stabe, und entließ ihn verwundert ohne Antwort, mit dem Befehl zu erzählen wie er aufgenommen sey. Sextus errieth den Sinn der Handlung. Die ersten Bürger Gabiis verlohren durch falsche Anklagen ihr Leben oder ihr Vaterland, und die Stadt, ihrer Häupter beraubt, verrätherisch eingenom- men, oder verführt, schloß einen eignen Bund der Unter- thänigkeit mit dem Römischen König, welcher auf das Holz eines Schilds eingegraben, im Tempel des Jupiter Fidius bis auf Dionysius Zeit erhalten war 69).
Ostia war die älteste der Seecolonien, welche, von den latinischen verschieden, römisches Bürgerrecht mit Befreyung vom Kriegsdienst genossen; wahrscheinlich also cäritisches Bürgerrecht ohne Theilnahme am Staat 70). Das latinische Bündniß ward die Grundlage des Systems der Colonieen wodurch Rom Italien erobert und be- herrscht hat. Die Hoheit war schon damals den Rö- mern zugesichert, so wie sie im Anfang des fünften
69) Dionysius IV. c. 58.
70) Ueber die coloniae maritimae, deren angewiesene Lände- reyen durch eine eigne Limitation unterschieden waren, vergl. Livius XXVII. c. 38. Daß die Antiaten im Jahr 416 zugleich Colonie und Bürger wurden sagt er VIII. c. 14.
vertrauten Boten an ſeinen Vater um Rath und Gebot. Der Koͤnig befahl dieſem, — wie Thraſybulus von Miletus den Abgeſandten Perianders durch ein Kornfeld fuͤhrte, wo er die hervorragenden Aehren mit ſeinem Stabe ab- ſchlug, — ihn in den Garten zu begleiten, hoͤrte ſeiner Er- zaͤhlung umherwandelnd und ſchweigend zu, zerſchlug die hoͤchſten Mohnblumen mit dem Stabe, und entließ ihn verwundert ohne Antwort, mit dem Befehl zu erzaͤhlen wie er aufgenommen ſey. Sextus errieth den Sinn der Handlung. Die erſten Buͤrger Gabiis verlohren durch falſche Anklagen ihr Leben oder ihr Vaterland, und die Stadt, ihrer Haͤupter beraubt, verraͤtheriſch eingenom- men, oder verfuͤhrt, ſchloß einen eignen Bund der Unter- thaͤnigkeit mit dem Roͤmiſchen Koͤnig, welcher auf das Holz eines Schilds eingegraben, im Tempel des Jupiter Fidius bis auf Dionyſius Zeit erhalten war 69).
Oſtia war die aͤlteſte der Seecolonien, welche, von den latiniſchen verſchieden, roͤmiſches Buͤrgerrecht mit Befreyung vom Kriegsdienſt genoſſen; wahrſcheinlich alſo caͤritiſches Buͤrgerrecht ohne Theilnahme am Staat 70). Das latiniſche Buͤndniß ward die Grundlage des Syſtems der Colonieen wodurch Rom Italien erobert und be- herrſcht hat. Die Hoheit war ſchon damals den Roͤ- mern zugeſichert, ſo wie ſie im Anfang des fuͤnften
69) Dionyſius IV. c. 58.
70) Ueber die coloniæ maritimae, deren angewieſene Laͤnde- reyen durch eine eigne Limitation unterſchieden waren, vergl. Livius XXVII. c. 38. Daß die Antiaten im Jahr 416 zugleich Colonie und Buͤrger wurden ſagt er VIII. c. 14.
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vertrauten Boten an ſeinen Vater um Rath und Gebot.
Der Koͤnig befahl dieſem, — wie Thraſybulus von Miletus
den Abgeſandten Perianders durch ein Kornfeld fuͤhrte,
wo er die hervorragenden Aehren mit ſeinem Stabe ab-
ſchlug, — ihn in den Garten zu begleiten, hoͤrte ſeiner Er-
zaͤhlung umherwandelnd und ſchweigend zu, zerſchlug die
hoͤchſten Mohnblumen mit dem Stabe, und entließ ihn
verwundert ohne Antwort, mit dem Befehl zu erzaͤhlen
wie er aufgenommen ſey. Sextus errieth den Sinn der
Handlung. Die erſten Buͤrger Gabiis verlohren durch
falſche Anklagen ihr Leben oder ihr Vaterland, und die
Stadt, ihrer Haͤupter beraubt, verraͤtheriſch eingenom-
men, oder verfuͤhrt, ſchloß einen eignen Bund der Unter-
thaͤnigkeit mit dem Roͤmiſchen Koͤnig, welcher auf das
Holz eines Schilds eingegraben, im Tempel des Jupiter
Fidius bis auf Dionyſius Zeit erhalten war 69).
Oſtia war die aͤlteſte der Seecolonien, welche, von
den latiniſchen verſchieden, roͤmiſches Buͤrgerrecht mit
Befreyung vom Kriegsdienſt genoſſen; wahrſcheinlich alſo
caͤritiſches Buͤrgerrecht ohne Theilnahme am Staat 70).
Das latiniſche Buͤndniß ward die Grundlage des Syſtems
der Colonieen wodurch Rom Italien erobert und be-
herrſcht hat. Die Hoheit war ſchon damals den Roͤ-
mern zugeſichert, ſo wie ſie im Anfang des fuͤnften
69) Dionyſius IV. c. 58.
70) Ueber die coloniæ maritimae, deren angewieſene Laͤnde-
reyen durch eine eigne Limitation unterſchieden waren,
vergl. Livius XXVII. c. 38. Daß die Antiaten im Jahr 416
zugleich Colonie und Buͤrger wurden ſagt er VIII. c. 14.
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 1. Berlin, 1811, S. 301. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische01_1811/323>, abgerufen am 22.11.2024.
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