zweytausend Asse angewiesen gewesen, zu seiner Erhaltung und für die Kosten des Pferdes. Dies enthält eine neue Schwierigkeit, denn es scheint unmöglich daß im Römi- schen Volk selbst in weit späteren Zeiten und bey einer ver- mehrten Volkszahl so lange die alte Verfassung noch be- stand, im Durchschnitt achtzehnhundert sehr wohlhabende Wittwen gewesen seyn sollten. Die erste Aushülfe die wir annehmen müssen, ist, daß unter vidua, nach dem ursprünglichen, von den Römischen Rechtsgelehrten selbst anerkannten Sinn, im Allgemeinen ein unverheirathetes Weib, Mädchen sowohl als Wittwe also auch eine Erbin (epikleros) zu verstehen ist 33).
So wird die Sache freylich denkbarer, aber sie bleibt doch noch immer höchst unwahrscheinlich, wenn man die Anweisung des Gelds zum Ankauf der Pferde und die Be- soldung auf alle achtzehn Centurien bezieht. Sie kann aber nur für die gelten welche wirklich in den Legionen dienten, und sogar nur ein Theil von diesen erhielt in je- ner Zeit seine Pferde vom Staat 34). Dies aber und der Sold waren mit einander verbundne Vortheile; zu ihrem Genuß konnten nur so viele gelangen, als einzelne Pen- sionen angewiesen werden konnten.
33) Diese Erklärung gab, wegen des schon veränderten Sprachgebrauchs, Labeo: im Auszuge des Javolenus 1. 242. D. de verbor. signific. Viduam esse non solum eam quae aliquando nupta fuisset, sed eam quoque mulierem quae virum non habuisset, und noch Modestinus sagt, 1. 101. eod. tit. adulterium in nuptam, stuprum in vi- duam committitur.
34) Livius V. c. 7.
zweytauſend Aſſe angewieſen geweſen, zu ſeiner Erhaltung und fuͤr die Koſten des Pferdes. Dies enthaͤlt eine neue Schwierigkeit, denn es ſcheint unmoͤglich daß im Roͤmi- ſchen Volk ſelbſt in weit ſpaͤteren Zeiten und bey einer ver- mehrten Volkszahl ſo lange die alte Verfaſſung noch be- ſtand, im Durchſchnitt achtzehnhundert ſehr wohlhabende Wittwen geweſen ſeyn ſollten. Die erſte Aushuͤlfe die wir annehmen muͤſſen, iſt, daß unter vidua, nach dem urſpruͤnglichen, von den Roͤmiſchen Rechtsgelehrten ſelbſt anerkannten Sinn, im Allgemeinen ein unverheirathetes Weib, Maͤdchen ſowohl als Wittwe alſo auch eine Erbin (ἐπίκληϱος) zu verſtehen iſt 33).
So wird die Sache freylich denkbarer, aber ſie bleibt doch noch immer hoͤchſt unwahrſcheinlich, wenn man die Anweiſung des Gelds zum Ankauf der Pferde und die Be- ſoldung auf alle achtzehn Centurien bezieht. Sie kann aber nur fuͤr die gelten welche wirklich in den Legionen dienten, und ſogar nur ein Theil von dieſen erhielt in je- ner Zeit ſeine Pferde vom Staat 34). Dies aber und der Sold waren mit einander verbundne Vortheile; zu ihrem Genuß konnten nur ſo viele gelangen, als einzelne Pen- ſionen angewieſen werden konnten.
33) Dieſe Erklaͤrung gab, wegen des ſchon veraͤnderten Sprachgebrauchs, Labeo: im Auszuge des Javolenus 1. 242. D. de verbor. signific. Viduam esse non solum eam quae aliquando nupta fuisset, sed eam quoque mulierem quae virum non habuisset, und noch Modeſtinus ſagt, 1. 101. eod. tit. adulterium in nuptam, stuprum in vi- duam committitur.
34) Livius V. c. 7.
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und fuͤr die Koſten des Pferdes. Dies enthaͤlt eine neue
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ſchen Volk ſelbſt in weit ſpaͤteren Zeiten und bey einer ver-
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ſtand, im Durchſchnitt achtzehnhundert ſehr wohlhabende
Wittwen geweſen ſeyn ſollten. Die erſte Aushuͤlfe die
wir annehmen muͤſſen, iſt, daß unter vidua, nach dem
urſpruͤnglichen, von den Roͤmiſchen Rechtsgelehrten ſelbſt
anerkannten Sinn, im Allgemeinen ein unverheirathetes
Weib, Maͤdchen ſowohl als Wittwe alſo auch eine Erbin
(ἐπίκληϱος) zu verſtehen iſt 33).
So wird die Sache freylich denkbarer, aber ſie bleibt
doch noch immer hoͤchſt unwahrſcheinlich, wenn man die
Anweiſung des Gelds zum Ankauf der Pferde und die Be-
ſoldung auf alle achtzehn Centurien bezieht. Sie kann
aber nur fuͤr die gelten welche wirklich in den Legionen
dienten, und ſogar nur ein Theil von dieſen erhielt in je-
ner Zeit ſeine Pferde vom Staat 34). Dies aber und der
Sold waren mit einander verbundne Vortheile; zu ihrem
Genuß konnten nur ſo viele gelangen, als einzelne Pen-
ſionen angewieſen werden konnten.
33) Dieſe Erklaͤrung gab, wegen des ſchon veraͤnderten
Sprachgebrauchs, Labeo: im Auszuge des Javolenus 1.
242. D. de verbor. signific. Viduam esse non solum eam
quae aliquando nupta fuisset, sed eam quoque mulierem
quae virum non habuisset, und noch Modeſtinus ſagt,
1. 101. eod. tit. adulterium in nuptam, stuprum in vi-
duam committitur.
34) Livius V. c. 7.
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 1. Berlin, 1811, S. 265. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische01_1811/287>, abgerufen am 27.07.2024.
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