Vielleicht, da die Könige gegen diese neuen Unterthanen sehr milde waren, erstreckte sich die Einziehung oft nicht weiter als auf das Gemeingut der eroberten Städte.
Das Bürgerrecht der aufgenommenen Latiner war in seinem Anfang was in der Folge die Civität ohne Stimm- recht: denn dieses konnte damals nur in den Curien aus- geübt werden: und die Geschlechter waren geschlossen. Uebrigens waren die neuen Bürger damals so wenig als später mit nichten nur armes Volk: der Adel der erober- ten Städte befand sich unter ihnen, jetzt, dem Rechte nach, in völliger Gleichheit mit dem freyen Bauer, sogar mit seinen Clienten, obwohl diese jetzt wenigstens großen- theils sich in die Clientel der Könige begeben, und ihnen fröhnen mußten. So wurden späterhin die Mamilier, die Papier, die Cilnier, die Cäcina alle nur zu den Plebejern gerechnet, als plebejische Ritter. Aus diesem Ursprung aus verschiedenen Nationen erklärt sich auch un- abhängig vom strengsten Castensinn, warum ursprünglich kein Connubium zwischen Patriciern und Plebejern galt, und wie jene diese der Auspicien unfähig nennen konn- ten, wenn sie noch des etruskischen Ursprungs einge- denk waren.
Diese neuen Bürger, ausgeschlossen durch die unzu- gänglichen und unmittheilbaren Vorrechte der Patricier, und sogar ihrer Clienten, wenn sie sich nicht einem Pa- tron ergeben wollten, weckten in Rom das erste Leben bür- gerlicher Freyheit durch ihr Streben nach selbstständigen bürgerlichen Rechten, als ein abgesonderter Stand: nicht nach dem Ruin desjenigen der verfassungsmäßig
Vielleicht, da die Koͤnige gegen dieſe neuen Unterthanen ſehr milde waren, erſtreckte ſich die Einziehung oft nicht weiter als auf das Gemeingut der eroberten Staͤdte.
Das Buͤrgerrecht der aufgenommenen Latiner war in ſeinem Anfang was in der Folge die Civitaͤt ohne Stimm- recht: denn dieſes konnte damals nur in den Curien aus- geuͤbt werden: und die Geſchlechter waren geſchloſſen. Uebrigens waren die neuen Buͤrger damals ſo wenig als ſpaͤter mit nichten nur armes Volk: der Adel der erober- ten Staͤdte befand ſich unter ihnen, jetzt, dem Rechte nach, in voͤlliger Gleichheit mit dem freyen Bauer, ſogar mit ſeinen Clienten, obwohl dieſe jetzt wenigſtens großen- theils ſich in die Clientel der Koͤnige begeben, und ihnen froͤhnen mußten. So wurden ſpaͤterhin die Mamilier, die Papier, die Cilnier, die Caͤcina alle nur zu den Plebejern gerechnet, als plebejiſche Ritter. Aus dieſem Urſprung aus verſchiedenen Nationen erklaͤrt ſich auch un- abhaͤngig vom ſtrengſten Caſtenſinn, warum urſpruͤnglich kein Connubium zwiſchen Patriciern und Plebejern galt, und wie jene dieſe der Auſpicien unfaͤhig nennen konn- ten, wenn ſie noch des etruskiſchen Urſprungs einge- denk waren.
Dieſe neuen Buͤrger, ausgeſchloſſen durch die unzu- gaͤnglichen und unmittheilbaren Vorrechte der Patricier, und ſogar ihrer Clienten, wenn ſie ſich nicht einem Pa- tron ergeben wollten, weckten in Rom das erſte Leben buͤr- gerlicher Freyheit durch ihr Streben nach ſelbſtſtaͤndigen buͤrgerlichen Rechten, als ein abgeſonderter Stand: nicht nach dem Ruin desjenigen der verfaſſungsmaͤßig
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Vielleicht, da die Koͤnige gegen dieſe neuen Unterthanen
ſehr milde waren, erſtreckte ſich die Einziehung oft nicht
weiter als auf das Gemeingut der eroberten Staͤdte.
Das Buͤrgerrecht der aufgenommenen Latiner war in
ſeinem Anfang was in der Folge die Civitaͤt ohne Stimm-
recht: denn dieſes konnte damals nur in den Curien aus-
geuͤbt werden: und die Geſchlechter waren geſchloſſen.
Uebrigens waren die neuen Buͤrger damals ſo wenig als
ſpaͤter mit nichten nur armes Volk: der Adel der erober-
ten Staͤdte befand ſich unter ihnen, jetzt, dem Rechte
nach, in voͤlliger Gleichheit mit dem freyen Bauer, ſogar
mit ſeinen Clienten, obwohl dieſe jetzt wenigſtens großen-
theils ſich in die Clientel der Koͤnige begeben, und ihnen
froͤhnen mußten. So wurden ſpaͤterhin die Mamilier,
die Papier, die Cilnier, die Caͤcina alle nur zu den
Plebejern gerechnet, als plebejiſche Ritter. Aus dieſem
Urſprung aus verſchiedenen Nationen erklaͤrt ſich auch un-
abhaͤngig vom ſtrengſten Caſtenſinn, warum urſpruͤnglich
kein Connubium zwiſchen Patriciern und Plebejern galt,
und wie jene dieſe der Auſpicien unfaͤhig nennen konn-
ten, wenn ſie noch des etruskiſchen Urſprungs einge-
denk waren.
Dieſe neuen Buͤrger, ausgeſchloſſen durch die unzu-
gaͤnglichen und unmittheilbaren Vorrechte der Patricier,
und ſogar ihrer Clienten, wenn ſie ſich nicht einem Pa-
tron ergeben wollten, weckten in Rom das erſte Leben buͤr-
gerlicher Freyheit durch ihr Streben nach ſelbſtſtaͤndigen
buͤrgerlichen Rechten, als ein abgeſonderter Stand:
nicht nach dem Ruin desjenigen der verfaſſungsmaͤßig
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 1. Berlin, 1811, S. 238. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische01_1811/260>, abgerufen am 22.11.2024.
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