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Natorp, Paul: Sozialpädagogik. Stuttgart, 1899.

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zum gemeinschaftlichen Zweck ins Auge, und das kann sie
nur, indem sie den Menschen als bestimmbar und zwar in
der Richtung der Vergemeinschaftung bestimmbar ansieht, un-
beschadet seiner Selbstbestimmung; denn er kann auch sogar
bestimmt werden sich selber zu bestimmen.

Deswegen war diese Bestimmbarkeit als grundwesent-
licher materialer Faktor des sozialen Lebens allerdings zu be-
tonen. Der Einfluss der Gemeinschaft auf den Einzelnen, ge-
rade durch das Mittel der sozialen Regelung, ist heteronom.
Der Begriff der sozialen Regelung als äusserer Regelung,
wie Stammler ihn in dankenswerter Schärfe bestimmt hat,
setzt diese Heteronomie, also die kausale Bestimmbarkeit des
Menschen, mithin den Menschen als Natur, voraus. Und
wenn die kausale Beherrschung der toten Natur Technik ist,
so ist die kausale Beherrschung der lebendigen Triebkräfte
des Menschen, insofern sie eben diese als Natur voraussetzt,
nicht minder Technik zu nennen. Und dieser Zusammenhang
des menschlichen Lebens, auch und gerade des sozialen Lebens,
mit der Natur ist von einer ganz prinzipiellen Bedeutung.
Denn dem menschlichen Willen ist das Ziel gesteckt, Natur
selbst, soweit möglich, in den Dienst der Idee zu zwingen.
Aber nur durch Gehorchen wird man der Natur Herr, wie
Bacon sagt; gerade um sie zu "besiegen" und in den Gehor-
sam des Willens zu zwingen, hat der Mensch seine eigenen
Kräfte als Naturkräfte und gemäss der erkannten Gesetzlich-
keit der Natur ins Spiel zu setzen. Deshalb, und nicht bloss
um der Strenge des logischen Aufbaus willen, die uns aller-
dings auch ein wesentliches Anliegen ist, schien es nötig, zu
betonen und so eingehend zu begründen, dass die materiale
Bedingtheit des sozialen Lebens mit unentrinnbarem Zwange
auf Naturgesetzlichkeit zurückführt; woraus wichtige Folgen
in Betreff der Gesetzmässigkeit der sozialen Entwicklung ab-
zuleiten sein werden (§ 18).

Ganz unmittelbar ergiebt sich die Entsprechung zwischen
individualer und sozialer Thätigkeit hinsichtlich ihres zweiten
Faktors, der Willensform. Als gemeinsamer Begriff ist
bereits der der Regelung bezeichnet worden, welche offen-

zum gemeinschaftlichen Zweck ins Auge, und das kann sie
nur, indem sie den Menschen als bestimmbar und zwar in
der Richtung der Vergemeinschaftung bestimmbar ansieht, un-
beschadet seiner Selbstbestimmung; denn er kann auch sogar
bestimmt werden sich selber zu bestimmen.

Deswegen war diese Bestimmbarkeit als grundwesent-
licher materialer Faktor des sozialen Lebens allerdings zu be-
tonen. Der Einfluss der Gemeinschaft auf den Einzelnen, ge-
rade durch das Mittel der sozialen Regelung, ist heteronom.
Der Begriff der sozialen Regelung als äusserer Regelung,
wie Stammler ihn in dankenswerter Schärfe bestimmt hat,
setzt diese Heteronomie, also die kausale Bestimmbarkeit des
Menschen, mithin den Menschen als Natur, voraus. Und
wenn die kausale Beherrschung der toten Natur Technik ist,
so ist die kausale Beherrschung der lebendigen Triebkräfte
des Menschen, insofern sie eben diese als Natur voraussetzt,
nicht minder Technik zu nennen. Und dieser Zusammenhang
des menschlichen Lebens, auch und gerade des sozialen Lebens,
mit der Natur ist von einer ganz prinzipiellen Bedeutung.
Denn dem menschlichen Willen ist das Ziel gesteckt, Natur
selbst, soweit möglich, in den Dienst der Idee zu zwingen.
Aber nur durch Gehorchen wird man der Natur Herr, wie
Bacon sagt; gerade um sie zu „besiegen“ und in den Gehor-
sam des Willens zu zwingen, hat der Mensch seine eigenen
Kräfte als Naturkräfte und gemäss der erkannten Gesetzlich-
keit der Natur ins Spiel zu setzen. Deshalb, und nicht bloss
um der Strenge des logischen Aufbaus willen, die uns aller-
dings auch ein wesentliches Anliegen ist, schien es nötig, zu
betonen und so eingehend zu begründen, dass die materiale
Bedingtheit des sozialen Lebens mit unentrinnbarem Zwange
auf Naturgesetzlichkeit zurückführt; woraus wichtige Folgen
in Betreff der Gesetzmässigkeit der sozialen Entwicklung ab-
zuleiten sein werden (§ 18).

Ganz unmittelbar ergiebt sich die Entsprechung zwischen
individualer und sozialer Thätigkeit hinsichtlich ihres zweiten
Faktors, der Willensform. Als gemeinsamer Begriff ist
bereits der der Regelung bezeichnet worden, welche offen-

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[140/0156] zum gemeinschaftlichen Zweck ins Auge, und das kann sie nur, indem sie den Menschen als bestimmbar und zwar in der Richtung der Vergemeinschaftung bestimmbar ansieht, un- beschadet seiner Selbstbestimmung; denn er kann auch sogar bestimmt werden sich selber zu bestimmen. Deswegen war diese Bestimmbarkeit als grundwesent- licher materialer Faktor des sozialen Lebens allerdings zu be- tonen. Der Einfluss der Gemeinschaft auf den Einzelnen, ge- rade durch das Mittel der sozialen Regelung, ist heteronom. Der Begriff der sozialen Regelung als äusserer Regelung, wie Stammler ihn in dankenswerter Schärfe bestimmt hat, setzt diese Heteronomie, also die kausale Bestimmbarkeit des Menschen, mithin den Menschen als Natur, voraus. Und wenn die kausale Beherrschung der toten Natur Technik ist, so ist die kausale Beherrschung der lebendigen Triebkräfte des Menschen, insofern sie eben diese als Natur voraussetzt, nicht minder Technik zu nennen. Und dieser Zusammenhang des menschlichen Lebens, auch und gerade des sozialen Lebens, mit der Natur ist von einer ganz prinzipiellen Bedeutung. Denn dem menschlichen Willen ist das Ziel gesteckt, Natur selbst, soweit möglich, in den Dienst der Idee zu zwingen. Aber nur durch Gehorchen wird man der Natur Herr, wie Bacon sagt; gerade um sie zu „besiegen“ und in den Gehor- sam des Willens zu zwingen, hat der Mensch seine eigenen Kräfte als Naturkräfte und gemäss der erkannten Gesetzlich- keit der Natur ins Spiel zu setzen. Deshalb, und nicht bloss um der Strenge des logischen Aufbaus willen, die uns aller- dings auch ein wesentliches Anliegen ist, schien es nötig, zu betonen und so eingehend zu begründen, dass die materiale Bedingtheit des sozialen Lebens mit unentrinnbarem Zwange auf Naturgesetzlichkeit zurückführt; woraus wichtige Folgen in Betreff der Gesetzmässigkeit der sozialen Entwicklung ab- zuleiten sein werden (§ 18). Ganz unmittelbar ergiebt sich die Entsprechung zwischen individualer und sozialer Thätigkeit hinsichtlich ihres zweiten Faktors, der Willensform. Als gemeinsamer Begriff ist bereits der der Regelung bezeichnet worden, welche offen-

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Zitationshilfe: Natorp, Paul: Sozialpädagogik. Stuttgart, 1899, S. 140. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/natorp_sozialpaedagogik_1899/156>, abgerufen am 28.11.2024.