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Natorp, Paul: Sozialpädagogik. Stuttgart, 1899.

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der sozialen Thätigkeit erst hinzubringen soll, offenbar schon in
sich. So richtig es aber auch ist, dass die Materie in concreto
ohne die Form nicht sein kann, so muss doch die Sonderung der
Begriffe in abstracto in völliger Reinheit durchgeführt werden,
widrigenfalls die ganze Unterscheidung bedeutungslos würde.

Also Eignung zu gemeinschaftlicher Vollführung ist die
materiale Bedingung des Sozialcharakters menschlicher Thätig-
keit. Dies führt nun auf die weitere, in unserem gegen-
wärtigen Zusammenhang unerlässliche, überhaupt aber in der
Sozialphilosophie nicht zu umgehende Frage: von welchen Vor-
aussetzungen es allgemein abhängt, ob eine Arbeit gemein-
schaftlich zu vollbringen, mithin zu sozialer Regelung überhaupt
tauglich sei oder nicht.

Hier gehen wir nun von unserer fundamentalen Ansetzung
(§ 6) aus: dass der Wille des Menschen überhaupt zur letzten
Materie die Natur, das Objekt der Erfahrung hat. Dies
notwendige Verhältnis der praktischen zur theoretischen Ver-
nunft zu präzisem Ausdruck zu bringen, diente uns der Begriff
der Technik. Hat man nach einer technischen Begründung
der sozialen Thätigkeit, ihrer Materie nach, immer gefragt
und sie grundsätzlich vorausgesetzt, so war diese Voraussetzung
so im allgemeinen keineswegs unrichtig, wenn auch die Art
der Beziehung zwischen Natur und sozialem Leben nicht klar
genug gedacht wurde. Am wenigsten könnte hier der Einwand*)
entscheiden, dass die Gesetze der Technik unterschiedslos für
individuale und soziale Thätigkeit bestimmend seien, während
es auf das unterscheidende Merkmal der letztern gerade an-
komme. Vielmehr war eine wesentlich gleichartige Bedingt-
heit des sozialen und individualen Lebens in dieser wie jeder
andern fundamentalen Hinsicht voraus zu erwarten. Sie zeigt
sich in der That ebenso in Hinsicht der beiden andern Faktoren:
auch der Begriff der Willensregelung gilt an sich unterschiedslos
für individuale und soziale Thätigkeit; und vollends ist ein
und dasselbe Grundgesetz der Vernunft maassgebend für diese
wie für jene; was gleichwohl nicht hindert, eine soziale von

*) Stammlers; vgl. Arch. a. a. O. S. 323.

der sozialen Thätigkeit erst hinzubringen soll, offenbar schon in
sich. So richtig es aber auch ist, dass die Materie in concreto
ohne die Form nicht sein kann, so muss doch die Sonderung der
Begriffe in abstracto in völliger Reinheit durchgeführt werden,
widrigenfalls die ganze Unterscheidung bedeutungslos würde.

Also Eignung zu gemeinschaftlicher Vollführung ist die
materiale Bedingung des Sozialcharakters menschlicher Thätig-
keit. Dies führt nun auf die weitere, in unserem gegen-
wärtigen Zusammenhang unerlässliche, überhaupt aber in der
Sozialphilosophie nicht zu umgehende Frage: von welchen Vor-
aussetzungen es allgemein abhängt, ob eine Arbeit gemein-
schaftlich zu vollbringen, mithin zu sozialer Regelung überhaupt
tauglich sei oder nicht.

Hier gehen wir nun von unserer fundamentalen Ansetzung
(§ 6) aus: dass der Wille des Menschen überhaupt zur letzten
Materie die Natur, das Objekt der Erfahrung hat. Dies
notwendige Verhältnis der praktischen zur theoretischen Ver-
nunft zu präzisem Ausdruck zu bringen, diente uns der Begriff
der Technik. Hat man nach einer technischen Begründung
der sozialen Thätigkeit, ihrer Materie nach, immer gefragt
und sie grundsätzlich vorausgesetzt, so war diese Voraussetzung
so im allgemeinen keineswegs unrichtig, wenn auch die Art
der Beziehung zwischen Natur und sozialem Leben nicht klar
genug gedacht wurde. Am wenigsten könnte hier der Einwand*)
entscheiden, dass die Gesetze der Technik unterschiedslos für
individuale und soziale Thätigkeit bestimmend seien, während
es auf das unterscheidende Merkmal der letztern gerade an-
komme. Vielmehr war eine wesentlich gleichartige Bedingt-
heit des sozialen und individualen Lebens in dieser wie jeder
andern fundamentalen Hinsicht voraus zu erwarten. Sie zeigt
sich in der That ebenso in Hinsicht der beiden andern Faktoren:
auch der Begriff der Willensregelung gilt an sich unterschiedslos
für individuale und soziale Thätigkeit; und vollends ist ein
und dasselbe Grundgesetz der Vernunft maassgebend für diese
wie für jene; was gleichwohl nicht hindert, eine soziale von

*) Stammlers; vgl. Arch. a. a. O. S. 323.
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[136/0152] der sozialen Thätigkeit erst hinzubringen soll, offenbar schon in sich. So richtig es aber auch ist, dass die Materie in concreto ohne die Form nicht sein kann, so muss doch die Sonderung der Begriffe in abstracto in völliger Reinheit durchgeführt werden, widrigenfalls die ganze Unterscheidung bedeutungslos würde. Also Eignung zu gemeinschaftlicher Vollführung ist die materiale Bedingung des Sozialcharakters menschlicher Thätig- keit. Dies führt nun auf die weitere, in unserem gegen- wärtigen Zusammenhang unerlässliche, überhaupt aber in der Sozialphilosophie nicht zu umgehende Frage: von welchen Vor- aussetzungen es allgemein abhängt, ob eine Arbeit gemein- schaftlich zu vollbringen, mithin zu sozialer Regelung überhaupt tauglich sei oder nicht. Hier gehen wir nun von unserer fundamentalen Ansetzung (§ 6) aus: dass der Wille des Menschen überhaupt zur letzten Materie die Natur, das Objekt der Erfahrung hat. Dies notwendige Verhältnis der praktischen zur theoretischen Ver- nunft zu präzisem Ausdruck zu bringen, diente uns der Begriff der Technik. Hat man nach einer technischen Begründung der sozialen Thätigkeit, ihrer Materie nach, immer gefragt und sie grundsätzlich vorausgesetzt, so war diese Voraussetzung so im allgemeinen keineswegs unrichtig, wenn auch die Art der Beziehung zwischen Natur und sozialem Leben nicht klar genug gedacht wurde. Am wenigsten könnte hier der Einwand *) entscheiden, dass die Gesetze der Technik unterschiedslos für individuale und soziale Thätigkeit bestimmend seien, während es auf das unterscheidende Merkmal der letztern gerade an- komme. Vielmehr war eine wesentlich gleichartige Bedingt- heit des sozialen und individualen Lebens in dieser wie jeder andern fundamentalen Hinsicht voraus zu erwarten. Sie zeigt sich in der That ebenso in Hinsicht der beiden andern Faktoren: auch der Begriff der Willensregelung gilt an sich unterschiedslos für individuale und soziale Thätigkeit; und vollends ist ein und dasselbe Grundgesetz der Vernunft maassgebend für diese wie für jene; was gleichwohl nicht hindert, eine soziale von *) Stammlers; vgl. Arch. a. a. O. S. 323.

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Zitationshilfe: Natorp, Paul: Sozialpädagogik. Stuttgart, 1899, S. 136. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/natorp_sozialpaedagogik_1899/152>, abgerufen am 27.11.2024.