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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 20. Titel. 5. Cap.

Die Gerichtsdiener haben nach zwey Jahren seit der Voll-
ziehung des ihnen ertheilten Auftrages, oder der Insinuation
der ihnen anvertrauten Actenstücke, dafür ebenfalls nicht
mehr zu haften.

2277. Der fällig gewordene Ertrag beständiger und le-
benslänglicher Renten;
Fällige Kostgelder;
Der Miethzins von Häusern und der Pachtzins von Feld-
gütern;
Zinsen von geliehenem Gelde, und überhaupt alles, was
jährlich, oder nach kürzern, regelmäßig wiederkehrenden
Fristen zahlbar ist;
Werden in fünf Jahren verjährt.

2278. Die in den Artikeln des gegenwärtigen Abschnittes
vorkommenden Verjährungen laufen wider Minderjährige und
Interdicirte, mit Vorbehalt des Entschädigungsanspruches
wider ihre Vormünder.

2279. Bey Mobilien gilt der Besitz als Rechtsgrund.
Gleichwohl kann der, welcher eine Sache verloren hat,
oder dem sie entwendet worden ist, während dreyer Jahre
von dem Tage des Verlustes oder der Entwendung an ge-
rechnet, das Eigenthum derselben gegen einen jeden, in
dessen Händen er sie findet, in Anspruch nehmen; doch bleibt
diesem wider den, von welchem er die Sache erhielt, der
Entschädigungsanspruch vorbehalten.

2280. Wenn der gegenwärtige Besitzer der entwendeten
oder verlorenen Sache dieselbe auf einer Messe, einem Markte
oder in einer öffentlichen Versteigerung, oder auch von einem
Kaufmanne, der mit dergleichen Sachen handelt, gekauft hat:
so kann der ursprüngliche Eigenthümer dieselbe nur, wenn er
dem Besitzer den dafür gezahlten Preis erstattet, zurück-
fordern.

2281. Verjährungen, die zur Zeit der Bekanntmachung

III. Buch. 20. Titel. 5. Cap.

Die Gerichtsdiener haben nach zwey Jahren ſeit der Voll-
ziehung des ihnen ertheilten Auftrages, oder der Inſinuation
der ihnen anvertrauten Actenſtuͤcke, dafuͤr ebenfalls nicht
mehr zu haften.

2277. Der faͤllig gewordene Ertrag beſtaͤndiger und le-
benslaͤnglicher Renten;
Faͤllige Koſtgelder;
Der Miethzins von Haͤuſern und der Pachtzins von Feld-
guͤtern;
Zinſen von geliehenem Gelde, und uͤberhaupt alles, was
jaͤhrlich, oder nach kuͤrzern, regelmaͤßig wiederkehrenden
Friſten zahlbar iſt;
Werden in fuͤnf Jahren verjaͤhrt.

2278. Die in den Artikeln des gegenwaͤrtigen Abſchnittes
vorkommenden Verjaͤhrungen laufen wider Minderjaͤhrige und
Interdicirte, mit Vorbehalt des Entſchaͤdigungsanſpruches
wider ihre Vormuͤnder.

2279. Bey Mobilien gilt der Beſitz als Rechtsgrund.
Gleichwohl kann der, welcher eine Sache verloren hat,
oder dem ſie entwendet worden iſt, waͤhrend dreyer Jahre
von dem Tage des Verluſtes oder der Entwendung an ge-
rechnet, das Eigenthum derſelben gegen einen jeden, in
deſſen Haͤnden er ſie findet, in Anſpruch nehmen; doch bleibt
dieſem wider den, von welchem er die Sache erhielt, der
Entſchaͤdigungsanſpruch vorbehalten.

2280. Wenn der gegenwaͤrtige Beſitzer der entwendeten
oder verlorenen Sache dieſelbe auf einer Meſſe, einem Markte
oder in einer oͤffentlichen Verſteigerung, oder auch von einem
Kaufmanne, der mit dergleichen Sachen handelt, gekauft hat:
ſo kann der urſpruͤngliche Eigenthuͤmer dieſelbe nur, wenn er
dem Beſitzer den dafuͤr gezahlten Preis erſtattet, zuruͤck-
fordern.

2281. Verjaͤhrungen, die zur Zeit der Bekanntmachung

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[986/0998] III. Buch. 20. Titel. 5. Cap. Die Gerichtsdiener haben nach zwey Jahren ſeit der Voll- ziehung des ihnen ertheilten Auftrages, oder der Inſinuation der ihnen anvertrauten Actenſtuͤcke, dafuͤr ebenfalls nicht mehr zu haften. 2277. Der faͤllig gewordene Ertrag beſtaͤndiger und le- benslaͤnglicher Renten; Faͤllige Koſtgelder; Der Miethzins von Haͤuſern und der Pachtzins von Feld- guͤtern; Zinſen von geliehenem Gelde, und uͤberhaupt alles, was jaͤhrlich, oder nach kuͤrzern, regelmaͤßig wiederkehrenden Friſten zahlbar iſt; Werden in fuͤnf Jahren verjaͤhrt. 2278. Die in den Artikeln des gegenwaͤrtigen Abſchnittes vorkommenden Verjaͤhrungen laufen wider Minderjaͤhrige und Interdicirte, mit Vorbehalt des Entſchaͤdigungsanſpruches wider ihre Vormuͤnder. 2279. Bey Mobilien gilt der Beſitz als Rechtsgrund. Gleichwohl kann der, welcher eine Sache verloren hat, oder dem ſie entwendet worden iſt, waͤhrend dreyer Jahre von dem Tage des Verluſtes oder der Entwendung an ge- rechnet, das Eigenthum derſelben gegen einen jeden, in deſſen Haͤnden er ſie findet, in Anſpruch nehmen; doch bleibt dieſem wider den, von welchem er die Sache erhielt, der Entſchaͤdigungsanſpruch vorbehalten. 2280. Wenn der gegenwaͤrtige Beſitzer der entwendeten oder verlorenen Sache dieſelbe auf einer Meſſe, einem Markte oder in einer oͤffentlichen Verſteigerung, oder auch von einem Kaufmanne, der mit dergleichen Sachen handelt, gekauft hat: ſo kann der urſpruͤngliche Eigenthuͤmer dieſelbe nur, wenn er dem Beſitzer den dafuͤr gezahlten Preis erſtattet, zuruͤck- fordern. 2281. Verjaͤhrungen, die zur Zeit der Bekanntmachung

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 986. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/998>, abgerufen am 24.11.2024.