ben seinen Wohnsitz gehabt hat: so muß man, um die Verjährung zu vollenden, dasjenige, was an zehn Jahren der Gegenwart fehlt, dadurch ergänzen, daß man für jedes hieran fehlende Jahr zwey Jahre der Abwesenheit rechnet.
2267. Ein wegen eines Mangels an der Form nichtiger Rechtsgrund kann die zehn- und zwanzigjährige Verjährung nicht begründen.
2268. Die Ueberzeugung des Rechts (bona fides) wird stets vermuthet, und es liegt dem, welcher sich auf den Mangel derselben bezieht, davon der Beweis ob.
2269. Es ist hinreichend, daß im Augenblicke der Er- werbung die Ueberzeugung des Rechts vorhanden war.
2270. Nach zehn Jahren werden Baumeister und Bau- unternehmer von der Verbindlichkeit frey, für die von ihnen, oder unter ihrer Leitung errichteten Gebäude und Anlagen einzustehen.
Vierter Abschnitt. Von einigen besondern Arten der Verjährung.
2271. Die Klage der Lehrer der Wissenschaften und Künste wegen des Unterrichtes, welchen sie monatweise geben; Die der Gast- und Speisewirthe wegen der von ihnen gegebenen Wohnung und des gelieferten Unterhaltes; Die der Arbeiter und Taglöhner wegen Bezahlung ihres Taglohnes, ihrer Lieferungen und ihres Gehaltes, Werden in sechs Monaten verjährt.
2272. Die Klage der Aerzte, der Wundärzte und Apotheker wegen ihrer Besuche, Operationen und Arzney- mittel; Die der Gerichtsdiener auf die Gebühren für die von ihnen besorgten Insinuationen und sonstigen Aufträge;
III. Buch. 20. Titel. 5. Cap.
ben ſeinen Wohnſitz gehabt hat: ſo muß man, um die Verjaͤhrung zu vollenden, dasjenige, was an zehn Jahren der Gegenwart fehlt, dadurch ergaͤnzen, daß man fuͤr jedes hieran fehlende Jahr zwey Jahre der Abweſenheit rechnet.
2267. Ein wegen eines Mangels an der Form nichtiger Rechtsgrund kann die zehn- und zwanzigjaͤhrige Verjaͤhrung nicht begruͤnden.
2268. Die Ueberzeugung des Rechts (bona fides) wird ſtets vermuthet, und es liegt dem, welcher ſich auf den Mangel derſelben bezieht, davon der Beweis ob.
2269. Es iſt hinreichend, daß im Augenblicke der Er- werbung die Ueberzeugung des Rechts vorhanden war.
2270. Nach zehn Jahren werden Baumeiſter und Bau- unternehmer von der Verbindlichkeit frey, fuͤr die von ihnen, oder unter ihrer Leitung errichteten Gebaͤude und Anlagen einzuſtehen.
Vierter Abſchnitt. Von einigen beſondern Arten der Verjaͤhrung.
2271. Die Klage der Lehrer der Wiſſenſchaften und Kuͤnſte wegen des Unterrichtes, welchen ſie monatweiſe geben; Die der Gaſt- und Speiſewirthe wegen der von ihnen gegebenen Wohnung und des gelieferten Unterhaltes; Die der Arbeiter und Tagloͤhner wegen Bezahlung ihres Taglohnes, ihrer Lieferungen und ihres Gehaltes, Werden in ſechs Monaten verjaͤhrt.
2272. Die Klage der Aerzte, der Wundaͤrzte und Apotheker wegen ihrer Beſuche, Operationen und Arzney- mittel; Die der Gerichtsdiener auf die Gebuͤhren fuͤr die von ihnen beſorgten Inſinuationen und ſonſtigen Auftraͤge;
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III. Buch. 20. Titel. 5. Cap.
ben ſeinen Wohnſitz gehabt hat: ſo muß man, um die
Verjaͤhrung zu vollenden, dasjenige, was an zehn Jahren
der Gegenwart fehlt, dadurch ergaͤnzen, daß man fuͤr jedes
hieran fehlende Jahr zwey Jahre der Abweſenheit rechnet.
2267. Ein wegen eines Mangels an der Form nichtiger
Rechtsgrund kann die zehn- und zwanzigjaͤhrige Verjaͤhrung
nicht begruͤnden.
2268. Die Ueberzeugung des Rechts (bona fides) wird
ſtets vermuthet, und es liegt dem, welcher ſich auf den
Mangel derſelben bezieht, davon der Beweis ob.
2269. Es iſt hinreichend, daß im Augenblicke der Er-
werbung die Ueberzeugung des Rechts vorhanden war.
2270. Nach zehn Jahren werden Baumeiſter und Bau-
unternehmer von der Verbindlichkeit frey, fuͤr die von ihnen,
oder unter ihrer Leitung errichteten Gebaͤude und Anlagen
einzuſtehen.
Vierter Abſchnitt.
Von einigen beſondern Arten der Verjaͤhrung.
2271. Die Klage der Lehrer der Wiſſenſchaften und
Kuͤnſte wegen des Unterrichtes, welchen ſie monatweiſe geben;
Die der Gaſt- und Speiſewirthe wegen der von ihnen
gegebenen Wohnung und des gelieferten Unterhaltes;
Die der Arbeiter und Tagloͤhner wegen Bezahlung ihres
Taglohnes, ihrer Lieferungen und ihres Gehaltes,
Werden in ſechs Monaten verjaͤhrt.
2272. Die Klage der Aerzte, der Wundaͤrzte und
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mittel;
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 982. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/994>, abgerufen am 24.11.2024.
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