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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 19. Titel. 1. Cap.
Hypothek, zugleich mit solchen, woran ihm keine zusteht,
oder wenn Grundstücke, welche in verschiedenen Bezirken
gelegen sind, zu einer und derselben Bewirthschaftung ge-
hören: so werden auf Verlangen des Schuldners sowohl
jene, als diese, zu gleicher Zeit zum Verkaufe gebracht,
und man berechnet, wenn es angeht, den Preis der einzelnen
Theile im Verhältnisse zu dem ganzen Zuschlagspreise.

2212. Wenn der Schuldner durch Pachtcontracte in
glaubhafter Form darthut , daß der reine und freye einjäh-
rige Ertrag seines unbeweglichen Vermögens zur Bezahlung
der Schuld an Capital, Zinsen und Kosten hinreicht, und
zu dessen Ueberweisung an den Gläubiger sich erbietet: so
können die Richter das Verfahren einstellen, jedoch mit dem
Vorbehalte es von Neuem fortzusetzen, wenn gegen die
Bezahlung Einspruch geschieht, oder sonst ein Hinderniß
eintritt.

2213. Der gerichtliche Verkauf der unbeweglichen Sachen
kann nur vermöge einer öffentlichen, zu so fortiger Vollzie-
hung geeigneten Urkunde, wegen einer bestimmten und klaren
Schuld, ausgewirkt werden. Ist der Gegenstand der Schuld
noch nicht in völlige Klarheit gesetzt, so ist das Verfahren
zwar gültig, aber der Zuschlag kann nicht eher, als bis
dieselbe in völlige Richtigkeit gebracht worden ist, erfolgen.

2214. Derjenige, auf welchen eine zu so fortiger Voll-
ziehung geeignete Urkunde übertragen ist, kann nicht eher
um den gerichtlichen Verkauf nachsuchen, als bis die auf ihn
geschehene Uebertragung dem Schuldner angezeigt worden ist.

2215. Das Verfahren kann sowohl vermöge eines vor-
läufigen, als Endurtheiles, welches, der Appellation unge-
achtet, einstweilen vollstreckt werden kann, statt finden; der
Zuschlag aber kann nur nach einem in Letzter Instanz ergan-
genen, oder rechtskräftig gewordenen Endurtheile, erfolgen.
Auf Erkenntnisse, welche wegen Ungehorsams (in contu-

III. Buch. 19. Titel. 1. Cap.
Hypothek, zugleich mit ſolchen, woran ihm keine zuſteht,
oder wenn Grundſtuͤcke, welche in verſchiedenen Bezirken
gelegen ſind, zu einer und derſelben Bewirthſchaftung ge-
hoͤren: ſo werden auf Verlangen des Schuldners ſowohl
jene, als dieſe, zu gleicher Zeit zum Verkaufe gebracht,
und man berechnet, wenn es angeht, den Preis der einzelnen
Theile im Verhaͤltniſſe zu dem ganzen Zuſchlagspreiſe.

2212. Wenn der Schuldner durch Pachtcontracte in
glaubhafter Form darthut , daß der reine und freye einjaͤh-
rige Ertrag ſeines unbeweglichen Vermoͤgens zur Bezahlung
der Schuld an Capital, Zinſen und Koſten hinreicht, und
zu deſſen Ueberweiſung an den Glaͤubiger ſich erbietet: ſo
koͤnnen die Richter das Verfahren einſtellen, jedoch mit dem
Vorbehalte es von Neuem fortzuſetzen, wenn gegen die
Bezahlung Einſpruch geſchieht, oder ſonſt ein Hinderniß
eintritt.

2213. Der gerichtliche Verkauf der unbeweglichen Sachen
kann nur vermoͤge einer oͤffentlichen, zu ſo fortiger Vollzie-
hung geeigneten Urkunde, wegen einer beſtimmten und klaren
Schuld, ausgewirkt werden. Iſt der Gegenſtand der Schuld
noch nicht in voͤllige Klarheit geſetzt, ſo iſt das Verfahren
zwar guͤltig, aber der Zuſchlag kann nicht eher, als bis
dieſelbe in voͤllige Richtigkeit gebracht worden iſt, erfolgen.

2214. Derjenige, auf welchen eine zu ſo fortiger Voll-
ziehung geeignete Urkunde uͤbertragen iſt, kann nicht eher
um den gerichtlichen Verkauf nachſuchen, als bis die auf ihn
geſchehene Uebertragung dem Schuldner angezeigt worden iſt.

2215. Das Verfahren kann ſowohl vermoͤge eines vor-
laͤufigen, als Endurtheiles, welches, der Appellation unge-
achtet, einſtweilen vollſtreckt werden kann, ſtatt finden; der
Zuſchlag aber kann nur nach einem in Letzter Inſtanz ergan-
genen, oder rechtskraͤftig gewordenen Endurtheile, erfolgen.
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[964/0976] III. Buch. 19. Titel. 1. Cap. Hypothek, zugleich mit ſolchen, woran ihm keine zuſteht, oder wenn Grundſtuͤcke, welche in verſchiedenen Bezirken gelegen ſind, zu einer und derſelben Bewirthſchaftung ge- hoͤren: ſo werden auf Verlangen des Schuldners ſowohl jene, als dieſe, zu gleicher Zeit zum Verkaufe gebracht, und man berechnet, wenn es angeht, den Preis der einzelnen Theile im Verhaͤltniſſe zu dem ganzen Zuſchlagspreiſe. 2212. Wenn der Schuldner durch Pachtcontracte in glaubhafter Form darthut , daß der reine und freye einjaͤh- rige Ertrag ſeines unbeweglichen Vermoͤgens zur Bezahlung der Schuld an Capital, Zinſen und Koſten hinreicht, und zu deſſen Ueberweiſung an den Glaͤubiger ſich erbietet: ſo koͤnnen die Richter das Verfahren einſtellen, jedoch mit dem Vorbehalte es von Neuem fortzuſetzen, wenn gegen die Bezahlung Einſpruch geſchieht, oder ſonſt ein Hinderniß eintritt. 2213. Der gerichtliche Verkauf der unbeweglichen Sachen kann nur vermoͤge einer oͤffentlichen, zu ſo fortiger Vollzie- hung geeigneten Urkunde, wegen einer beſtimmten und klaren Schuld, ausgewirkt werden. Iſt der Gegenſtand der Schuld noch nicht in voͤllige Klarheit geſetzt, ſo iſt das Verfahren zwar guͤltig, aber der Zuſchlag kann nicht eher, als bis dieſelbe in voͤllige Richtigkeit gebracht worden iſt, erfolgen. 2214. Derjenige, auf welchen eine zu ſo fortiger Voll- ziehung geeignete Urkunde uͤbertragen iſt, kann nicht eher um den gerichtlichen Verkauf nachſuchen, als bis die auf ihn geſchehene Uebertragung dem Schuldner angezeigt worden iſt. 2215. Das Verfahren kann ſowohl vermoͤge eines vor- laͤufigen, als Endurtheiles, welches, der Appellation unge- achtet, einſtweilen vollſtreckt werden kann, ſtatt finden; der Zuſchlag aber kann nur nach einem in Letzter Inſtanz ergan- genen, oder rechtskraͤftig gewordenen Endurtheile, erfolgen. Auf Erkenntniſſe, welche wegen Ungehorſams (in contu-

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 964. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/976>, abgerufen am 25.11.2024.