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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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962 III. Buch. 19. Titel. 1. Cap.
Schuld gemeinschaftlich ist, ingleichen nicht in dem Falle,
wo das Verfahren wider einen Volljährigen oder vor der
Interdiction schon angefangen hatte.

2208. Der gerichtliche Verkauf der zur Gütergemeinschaft
gehörigen unbeweglichen Sachen wird allein gegen den Mann
als Schuldner ausgewirkt, wenn gleich die Frau zur Bezah-
lung der Schuld ebenfalls verbunden ist.
Der gerichtliche Verkauf solcher unbeweglichen Sachen,
welche der Frau zugehören, und nicht in die Gütergemein-
schaft gefallen sind, wird wider den Mann und die Frau
ausgewirkt, welche letztere, wenn der Mann sich weigert,
den Proceß mit ihr gemeinschaftlich zu führen, oder derselbe
minderjährig ist, vom Gerichte dazu ermächtigt werden kann.
Sowohl im Falle der Minderjährigkeit des Mannes
und der Frau, als auch alsdann, wenn die letztere allein
minderjährig ist, und ihr volljähriger Mann sich weigert,
gemeinschaftlich mit ihr den Proceß zu führen, wird der
Frau von dem Gerichte ein Vormund beygeordnet, gegen
welchen sodann das Verfahren gerichtet werden muß.
2209. Der Gläubiger kann um den Verkauf solcher unbe-
weglichen Sachen, woran ihm keine Hypothek zusteht, nur
in dem Falle der Unzulänglichkeit der ihm zur Hypothek
verschriebenen nachsuchen.

2210. Zum gerichtlichen Verkaufe der in verschiedenen
Bezirken gelegenen Grundstücke kann nur nach und nach
geschritten werden, in sofern nicht dieselben zu einer und
der nämlichen Bewirthschaftung gehören.
Man wirkt diesen Verkauf bey dem Gerichte aus, in
dessen Bezirke der Hauptsitz der Bewirthschaftung, oder, in
Ermangelung eines solchen Hauptsitzes, der Theil der Grund-
stücke, welcher nach der Mutter-Rolle der Grundsteuer die
meisten Einkünfte abwirft, gelegen ist.
2211. Wenn Grundstücke, woran dem Gläubiger eine

962 III. Buch. 19. Titel. 1. Cap.
Schuld gemeinſchaftlich iſt, ingleichen nicht in dem Falle,
wo das Verfahren wider einen Volljaͤhrigen oder vor der
Interdiction ſchon angefangen hatte.

2208. Der gerichtliche Verkauf der zur Guͤtergemeinſchaft
gehoͤrigen unbeweglichen Sachen wird allein gegen den Mann
als Schuldner ausgewirkt, wenn gleich die Frau zur Bezah-
lung der Schuld ebenfalls verbunden iſt.
Der gerichtliche Verkauf ſolcher unbeweglichen Sachen,
welche der Frau zugehoͤren, und nicht in die Guͤtergemein-
ſchaft gefallen ſind, wird wider den Mann und die Frau
ausgewirkt, welche letztere, wenn der Mann ſich weigert,
den Proceß mit ihr gemeinſchaftlich zu fuͤhren, oder derſelbe
minderjaͤhrig iſt, vom Gerichte dazu ermaͤchtigt werden kann.
Sowohl im Falle der Minderjaͤhrigkeit des Mannes
und der Frau, als auch alsdann, wenn die letztere allein
minderjaͤhrig iſt, und ihr volljaͤhriger Mann ſich weigert,
gemeinſchaftlich mit ihr den Proceß zu fuͤhren, wird der
Frau von dem Gerichte ein Vormund beygeordnet, gegen
welchen ſodann das Verfahren gerichtet werden muß.
2209. Der Glaͤubiger kann um den Verkauf ſolcher unbe-
weglichen Sachen, woran ihm keine Hypothek zuſteht, nur
in dem Falle der Unzulaͤnglichkeit der ihm zur Hypothek
verſchriebenen nachſuchen.

2210. Zum gerichtlichen Verkaufe der in verſchiedenen
Bezirken gelegenen Grundſtuͤcke kann nur nach und nach
geſchritten werden, in ſofern nicht dieſelben zu einer und
der naͤmlichen Bewirthſchaftung gehoͤren.
Man wirkt dieſen Verkauf bey dem Gerichte aus, in
deſſen Bezirke der Hauptſitz der Bewirthſchaftung, oder, in
Ermangelung eines ſolchen Hauptſitzes, der Theil der Grund-
ſtuͤcke, welcher nach der Mutter-Rolle der Grundſteuer die
meiſten Einkuͤnfte abwirft, gelegen iſt.
2211. Wenn Grundſtuͤcke, woran dem Glaͤubiger eine

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[962/0974] 962 III. Buch. 19. Titel. 1. Cap. Schuld gemeinſchaftlich iſt, ingleichen nicht in dem Falle, wo das Verfahren wider einen Volljaͤhrigen oder vor der Interdiction ſchon angefangen hatte. 2208. Der gerichtliche Verkauf der zur Guͤtergemeinſchaft gehoͤrigen unbeweglichen Sachen wird allein gegen den Mann als Schuldner ausgewirkt, wenn gleich die Frau zur Bezah- lung der Schuld ebenfalls verbunden iſt. Der gerichtliche Verkauf ſolcher unbeweglichen Sachen, welche der Frau zugehoͤren, und nicht in die Guͤtergemein- ſchaft gefallen ſind, wird wider den Mann und die Frau ausgewirkt, welche letztere, wenn der Mann ſich weigert, den Proceß mit ihr gemeinſchaftlich zu fuͤhren, oder derſelbe minderjaͤhrig iſt, vom Gerichte dazu ermaͤchtigt werden kann. Sowohl im Falle der Minderjaͤhrigkeit des Mannes und der Frau, als auch alsdann, wenn die letztere allein minderjaͤhrig iſt, und ihr volljaͤhriger Mann ſich weigert, gemeinſchaftlich mit ihr den Proceß zu fuͤhren, wird der Frau von dem Gerichte ein Vormund beygeordnet, gegen welchen ſodann das Verfahren gerichtet werden muß. 2209. Der Glaͤubiger kann um den Verkauf ſolcher unbe- weglichen Sachen, woran ihm keine Hypothek zuſteht, nur in dem Falle der Unzulaͤnglichkeit der ihm zur Hypothek verſchriebenen nachſuchen. 2210. Zum gerichtlichen Verkaufe der in verſchiedenen Bezirken gelegenen Grundſtuͤcke kann nur nach und nach geſchritten werden, in ſofern nicht dieſelben zu einer und der naͤmlichen Bewirthſchaftung gehoͤren. Man wirkt dieſen Verkauf bey dem Gerichte aus, in deſſen Bezirke der Hauptſitz der Bewirthſchaftung, oder, in Ermangelung eines ſolchen Hauptſitzes, der Theil der Grund- ſtuͤcke, welcher nach der Mutter-Rolle der Grundſteuer die meiſten Einkuͤnfte abwirft, gelegen iſt. 2211. Wenn Grundſtuͤcke, woran dem Glaͤubiger eine

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 962. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/974>, abgerufen am 24.11.2024.