digung den Kaufpreis ganz oder zum Theil wegnimmt: so wird der Käufer in Ansehung des den Gläubigern, an denen die Reihe war, ganz oder zum Theil bezahlten Preises völlig frey, und die Namens der Frauen, der Min- derjährigen oder Interdicirten geschehenen Eintragungen werden ganz oder verhältnißmäßig gelöscht. Sind die Namens der Frauen, der Minderjährigen oder Interdicirten geschehenen Eintragungen die ältesten, so darf der Käufer zum Nachtheile dieser Eintragungen, welche, wie oben bereits vorgekommen ist, stets von dem Tage der Ehestiftung oder Vormundschaft an gerechnet werden, keine Zahlung auf den Kaufpreis vornehmen, und es werden in diesem Falle die Eintragungen der übrigen Gläubiger, an welche die Reihe nicht kommt, gelöscht.
Zehntes Capitel. Von der Oeffentlichkeit der Register und der Verant- wortlichkeit der Hypothekenaufseher.
2196. Die Hypothekenaufseher sind verbunden, allen, welche es verlangen, eine Abschrift der in ihre Register einge- schriebenen Urkunden, wie auch der vorhandenen Eintragun- gen, oder eine Bescheinigung, daß deren keine vorhanden sind, mitzutheilen.
2197. Sie sind für den Nachtheil verantwortlich, welcher daraus entsteht, daß sie, 1) Des in ihren Büreaus geschehenen Ansuchens unge- achtet, unterlassen haben, in ihre Register entweder Urkunden, welche eine mit dem Eigenthum vorgegangene Veränderung betreffen, einzuschreiben, oder Hypotheken und Privilegien einzutragen; 2) Daß sie in ihren Bescheinigungen einer oder mehrerer wirklich vorhandenen Eintragungen keine Erwähnung gethan
III. Buch. 18. Titel. 10. Cap.
digung den Kaufpreis ganz oder zum Theil wegnimmt: ſo wird der Kaͤufer in Anſehung des den Glaͤubigern, an denen die Reihe war, ganz oder zum Theil bezahlten Preiſes voͤllig frey, und die Namens der Frauen, der Min- derjaͤhrigen oder Interdicirten geſchehenen Eintragungen werden ganz oder verhaͤltnißmaͤßig geloͤſcht. Sind die Namens der Frauen, der Minderjaͤhrigen oder Interdicirten geſchehenen Eintragungen die aͤlteſten, ſo darf der Kaͤufer zum Nachtheile dieſer Eintragungen, welche, wie oben bereits vorgekommen iſt, ſtets von dem Tage der Eheſtiftung oder Vormundſchaft an gerechnet werden, keine Zahlung auf den Kaufpreis vornehmen, und es werden in dieſem Falle die Eintragungen der uͤbrigen Glaͤubiger, an welche die Reihe nicht kommt, geloͤſcht.
Zehntes Capitel. Von der Oeffentlichkeit der Regiſter und der Verant- wortlichkeit der Hypothekenaufſeher.
2196. Die Hypothekenaufſeher ſind verbunden, allen, welche es verlangen, eine Abſchrift der in ihre Regiſter einge- ſchriebenen Urkunden, wie auch der vorhandenen Eintragun- gen, oder eine Beſcheinigung, daß deren keine vorhanden ſind, mitzutheilen.
2197. Sie ſind fuͤr den Nachtheil verantwortlich, welcher daraus entſteht, daß ſie, 1) Des in ihren Buͤreaus geſchehenen Anſuchens unge- achtet, unterlaſſen haben, in ihre Regiſter entweder Urkunden, welche eine mit dem Eigenthum vorgegangene Veraͤnderung betreffen, einzuſchreiben, oder Hypotheken und Privilegien einzutragen; 2) Daß ſie in ihren Beſcheinigungen einer oder mehrerer wirklich vorhandenen Eintragungen keine Erwaͤhnung gethan
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III. Buch. 18. Titel. 10. Cap.
digung den Kaufpreis ganz oder zum Theil wegnimmt:
ſo wird der Kaͤufer in Anſehung des den Glaͤubigern, an
denen die Reihe war, ganz oder zum Theil bezahlten
Preiſes voͤllig frey, und die Namens der Frauen, der Min-
derjaͤhrigen oder Interdicirten geſchehenen Eintragungen
werden ganz oder verhaͤltnißmaͤßig geloͤſcht.
Sind die Namens der Frauen, der Minderjaͤhrigen oder
Interdicirten geſchehenen Eintragungen die aͤlteſten, ſo darf
der Kaͤufer zum Nachtheile dieſer Eintragungen, welche,
wie oben bereits vorgekommen iſt, ſtets von dem Tage der
Eheſtiftung oder Vormundſchaft an gerechnet werden, keine
Zahlung auf den Kaufpreis vornehmen, und es werden in
dieſem Falle die Eintragungen der uͤbrigen Glaͤubiger, an
welche die Reihe nicht kommt, geloͤſcht.
Zehntes Capitel.
Von der Oeffentlichkeit der Regiſter und der Verant-
wortlichkeit der Hypothekenaufſeher.
2196. Die Hypothekenaufſeher ſind verbunden, allen,
welche es verlangen, eine Abſchrift der in ihre Regiſter einge-
ſchriebenen Urkunden, wie auch der vorhandenen Eintragun-
gen, oder eine Beſcheinigung, daß deren keine vorhanden
ſind, mitzutheilen.
2197. Sie ſind fuͤr den Nachtheil verantwortlich, welcher
daraus entſteht, daß ſie,
1) Des in ihren Buͤreaus geſchehenen Anſuchens unge-
achtet, unterlaſſen haben, in ihre Regiſter entweder Urkunden,
welche eine mit dem Eigenthum vorgegangene Veraͤnderung
betreffen, einzuſchreiben, oder Hypotheken und Privilegien
einzutragen;
2) Daß ſie in ihren Beſcheinigungen einer oder mehrerer
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 954. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/966>, abgerufen am 24.11.2024.
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