henten, die Angabe der Beschaffenheit und Lage der ver- kauften Sachen, der Preis und die sonstigen Lasten des Verkaufes enthalten sind, soll in dem Audienzsaale des Gerichtes angeschlagen werden, auch zwey Monate hindurch daselbst angeschlagen bleiben; und während dieser Zeit soll es den Frauen, Ehemännern, Vormündern, Gegenvormündern, Minderjährigen, Interdicirten, Verwandten oder Freunden, wie auch dem königlichen Procurator, gestattet seyn, erfor- derlichen Falles auf dem Büreau des Hypothekenaufsehers die Eintragungen auf das veräußerte Grundstück vornehmen zu lassen, welche alsdann dieselbe Wirkung haben, als wenn sie an dem Tage der errichteten Ehestiftung, oder der an- getretenen vormundschaftlichen Verwaltung geschehen wären; jedoch mit Vorbehalt des nach den obigen Bestimmungen wider die Ehemänner und die Vormünder in dem Falle ein- tretenden Verfahrens, wo sie Hypotheken zum Vortheile dritter Personen verwilligt haben, ohne sie davon zu be- nachrichtigen, daß die unbeweglichen Sachen schon in Be- ziehung auf die Ehe oder Vormundschaft mit Hypotheken beschwert seyen.
2195. Wenn während der zwey Monate, binnen welchen der Contract angeschlagen war, Namens der Frauen, Min- derjährigen oder Interdicirten keine Eintragung auf die verkauften unbeweglichen Sachen erfolgt ist: so gehen diese, ohne wegen des Brautschatzes der Frau, wegen dessen, was derselben demnächst zum Voraus gebührt, und was ihr in der Ehestiftung zugesagt ist, oder wegen der Verwaltung des Vormundes, verhaftet zu seyn, auf den Käufer über, und es bleibt nur wider den Ehemann oder Vormund erfor- derlichen Falles ein Entschädigungsanspruch vorbehalten. Wenn Namens der erwähnten Frauen, Minderjährigen oder Interdicirten, Eintragungen statt gefunden haben, zugleich aber ältere Gläubiger vorhanden sind, deren Befrie-
III. Buch. 18. Titel. 9. Cap.
henten, die Angabe der Beſchaffenheit und Lage der ver- kauften Sachen, der Preis und die ſonſtigen Laſten des Verkaufes enthalten ſind, ſoll in dem Audienzſaale des Gerichtes angeſchlagen werden, auch zwey Monate hindurch daſelbſt angeſchlagen bleiben; und waͤhrend dieſer Zeit ſoll es den Frauen, Ehemaͤnnern, Vormuͤndern, Gegenvormuͤndern, Minderjaͤhrigen, Interdicirten, Verwandten oder Freunden, wie auch dem koͤniglichen Procurator, geſtattet ſeyn, erfor- derlichen Falles auf dem Buͤreau des Hypothekenaufſehers die Eintragungen auf das veraͤußerte Grundſtuͤck vornehmen zu laſſen, welche alsdann dieſelbe Wirkung haben, als wenn ſie an dem Tage der errichteten Eheſtiftung, oder der an- getretenen vormundſchaftlichen Verwaltung geſchehen waͤren; jedoch mit Vorbehalt des nach den obigen Beſtimmungen wider die Ehemaͤnner und die Vormuͤnder in dem Falle ein- tretenden Verfahrens, wo ſie Hypotheken zum Vortheile dritter Perſonen verwilligt haben, ohne ſie davon zu be- nachrichtigen, daß die unbeweglichen Sachen ſchon in Be- ziehung auf die Ehe oder Vormundſchaft mit Hypotheken beſchwert ſeyen.
2195. Wenn waͤhrend der zwey Monate, binnen welchen der Contract angeſchlagen war, Namens der Frauen, Min- derjaͤhrigen oder Interdicirten keine Eintragung auf die verkauften unbeweglichen Sachen erfolgt iſt: ſo gehen dieſe, ohne wegen des Brautſchatzes der Frau, wegen deſſen, was derſelben demnaͤchſt zum Voraus gebuͤhrt, und was ihr in der Eheſtiftung zugeſagt iſt, oder wegen der Verwaltung des Vormundes, verhaftet zu ſeyn, auf den Kaͤufer uͤber, und es bleibt nur wider den Ehemann oder Vormund erfor- derlichen Falles ein Entſchaͤdigungsanſpruch vorbehalten. Wenn Namens der erwaͤhnten Frauen, Minderjaͤhrigen oder Interdicirten, Eintragungen ſtatt gefunden haben, zugleich aber aͤltere Glaͤubiger vorhanden ſind, deren Befrie-
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III. Buch. 18. Titel. 9. Cap.
henten, die Angabe der Beſchaffenheit und Lage der ver-
kauften Sachen, der Preis und die ſonſtigen Laſten des
Verkaufes enthalten ſind, ſoll in dem Audienzſaale des
Gerichtes angeſchlagen werden, auch zwey Monate hindurch
daſelbſt angeſchlagen bleiben; und waͤhrend dieſer Zeit ſoll es
den Frauen, Ehemaͤnnern, Vormuͤndern, Gegenvormuͤndern,
Minderjaͤhrigen, Interdicirten, Verwandten oder Freunden,
wie auch dem koͤniglichen Procurator, geſtattet ſeyn, erfor-
derlichen Falles auf dem Buͤreau des Hypothekenaufſehers
die Eintragungen auf das veraͤußerte Grundſtuͤck vornehmen
zu laſſen, welche alsdann dieſelbe Wirkung haben, als wenn
ſie an dem Tage der errichteten Eheſtiftung, oder der an-
getretenen vormundſchaftlichen Verwaltung geſchehen waͤren;
jedoch mit Vorbehalt des nach den obigen Beſtimmungen
wider die Ehemaͤnner und die Vormuͤnder in dem Falle ein-
tretenden Verfahrens, wo ſie Hypotheken zum Vortheile
dritter Perſonen verwilligt haben, ohne ſie davon zu be-
nachrichtigen, daß die unbeweglichen Sachen ſchon in Be-
ziehung auf die Ehe oder Vormundſchaft mit Hypotheken
beſchwert ſeyen.
2195. Wenn waͤhrend der zwey Monate, binnen welchen
der Contract angeſchlagen war, Namens der Frauen, Min-
derjaͤhrigen oder Interdicirten keine Eintragung auf die
verkauften unbeweglichen Sachen erfolgt iſt: ſo gehen dieſe,
ohne wegen des Brautſchatzes der Frau, wegen deſſen,
was derſelben demnaͤchſt zum Voraus gebuͤhrt, und was
ihr in der Eheſtiftung zugeſagt iſt, oder wegen der Verwaltung
des Vormundes, verhaftet zu ſeyn, auf den Kaͤufer uͤber,
und es bleibt nur wider den Ehemann oder Vormund erfor-
derlichen Falles ein Entſchaͤdigungsanſpruch vorbehalten.
Wenn Namens der erwaͤhnten Frauen, Minderjaͤhrigen
oder Interdicirten, Eintragungen ſtatt gefunden haben,
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 952. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/964>, abgerufen am 24.11.2024.
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