Nachtheile gereichen, begründen wider ihn eine Entschädi- gungsklage; er hingegen kann seine Auslagen und Ver- besserungen nur bis zum Betrage des daraus entstandenen höhern Werthes wieder fordern.
2176. Die Früchte der mit der Hypothek beschwerten unbeweglichen Sache hat der dritte Besitzer nur von dem Tage an zu ersetzen, wo er entweder zur Bezahlung oder zur Abtretung der Sache aufgefordert wurde, und, falls das gerichtliche Verfahren drey Jahre hindurch liegen geblieben ist, von dem Tage an, wo eine neue Aufforderung erfolgte.
2177. Dienstbarkeiten und dingliche Rechte, welche dem dritten Besitzer auf das Grundstück vor seinem Besitze zu- standen, leben nach der Abtretung oder nach dem gegen ihn erfolgten Zuschlage wieder auf. Seine persönlichen Gläubiger können erst nach allen denjenigen, welche wider die vorigen Eigenthümer eine Eintragung ausgewirkt hatten, ihre Hypothek auf das ab- getretene oder zugeschlagene Grundstück ihrem Range nach geltend machen.
2178. Dem dritten Besitzer, welcher die hypothekarische Schuld bezahlt, oder das mit der Hypothek beschwerte Grundstück abgetreten hat, oder den gerichtlichen Verkauf desselben sich hat gefallen lassen müssen, steht wider den Hauptschuldner die den Rechten nach eintretende Klage auf Gewährleistung zu.
2179. Ein dritter Besitzer, welcher sein Eigenthum durch Bezahlung des Kaufpreises frey machen will, hat die in dem 8ten Capitel des gegenwärtigen Titels vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu beobachten.
III. Buch. 18. Titel. 6. Cap.
Nachtheile gereichen, begruͤnden wider ihn eine Entſchaͤdi- gungsklage; er hingegen kann ſeine Auslagen und Ver- beſſerungen nur bis zum Betrage des daraus entſtandenen hoͤhern Werthes wieder fordern.
2176. Die Fruͤchte der mit der Hypothek beſchwerten unbeweglichen Sache hat der dritte Beſitzer nur von dem Tage an zu erſetzen, wo er entweder zur Bezahlung oder zur Abtretung der Sache aufgefordert wurde, und, falls das gerichtliche Verfahren drey Jahre hindurch liegen geblieben iſt, von dem Tage an, wo eine neue Aufforderung erfolgte.
2177. Dienſtbarkeiten und dingliche Rechte, welche dem dritten Beſitzer auf das Grundſtuͤck vor ſeinem Beſitze zu- ſtanden, leben nach der Abtretung oder nach dem gegen ihn erfolgten Zuſchlage wieder auf. Seine perſoͤnlichen Glaͤubiger koͤnnen erſt nach allen denjenigen, welche wider die vorigen Eigenthuͤmer eine Eintragung ausgewirkt hatten, ihre Hypothek auf das ab- getretene oder zugeſchlagene Grundſtuͤck ihrem Range nach geltend machen.
2178. Dem dritten Beſitzer, welcher die hypothekariſche Schuld bezahlt, oder das mit der Hypothek beſchwerte Grundſtuͤck abgetreten hat, oder den gerichtlichen Verkauf deſſelben ſich hat gefallen laſſen muͤſſen, ſteht wider den Hauptſchuldner die den Rechten nach eintretende Klage auf Gewaͤhrleiſtung zu.
2179. Ein dritter Beſitzer, welcher ſein Eigenthum durch Bezahlung des Kaufpreiſes frey machen will, hat die in dem 8ten Capitel des gegenwaͤrtigen Titels vorgeſchriebenen Foͤrmlichkeiten zu beobachten.
<TEI><text><body><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0950"n="938"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#aq">III</hi>. Buch. 18. Titel. 6. Cap.</fw><lb/>
Nachtheile gereichen, begruͤnden wider ihn eine Entſchaͤdi-<lb/>
gungsklage; er hingegen kann ſeine Auslagen und Ver-<lb/>
beſſerungen nur bis zum Betrage des daraus entſtandenen<lb/>
hoͤhern Werthes wieder fordern.<lb/></p><p>2176. Die Fruͤchte der mit der Hypothek beſchwerten<lb/>
unbeweglichen Sache hat der dritte Beſitzer nur von dem<lb/>
Tage an zu erſetzen, wo er entweder zur Bezahlung oder zur<lb/>
Abtretung der Sache aufgefordert wurde, und, falls das<lb/>
gerichtliche Verfahren drey Jahre hindurch liegen geblieben<lb/>
iſt, von dem Tage an, wo eine neue Aufforderung erfolgte.<lb/></p><p>2177. Dienſtbarkeiten und dingliche Rechte, welche dem<lb/>
dritten Beſitzer auf das Grundſtuͤck vor ſeinem Beſitze zu-<lb/>ſtanden, leben nach der Abtretung oder nach dem gegen<lb/>
ihn erfolgten Zuſchlage wieder auf.<lb/>
Seine perſoͤnlichen Glaͤubiger koͤnnen erſt nach allen<lb/>
denjenigen, welche wider die vorigen Eigenthuͤmer eine<lb/>
Eintragung ausgewirkt hatten, ihre Hypothek auf das ab-<lb/>
getretene oder zugeſchlagene Grundſtuͤck ihrem Range nach<lb/>
geltend machen.<lb/></p><p>2178. Dem dritten Beſitzer, welcher die hypothekariſche<lb/>
Schuld bezahlt, oder das mit der Hypothek beſchwerte<lb/>
Grundſtuͤck abgetreten hat, oder den gerichtlichen Verkauf<lb/>
deſſelben ſich hat gefallen laſſen muͤſſen, ſteht wider den<lb/>
Hauptſchuldner die den Rechten nach eintretende Klage auf<lb/>
Gewaͤhrleiſtung zu.<lb/></p><p>2179. Ein dritter Beſitzer, welcher ſein Eigenthum durch<lb/>
Bezahlung des Kaufpreiſes frey machen will, hat die in<lb/>
dem 8ten Capitel des gegenwaͤrtigen Titels vorgeſchriebenen<lb/>
Foͤrmlichkeiten zu beobachten.</p><lb/></div></div></body></text></TEI>
[938/0950]
III. Buch. 18. Titel. 6. Cap.
Nachtheile gereichen, begruͤnden wider ihn eine Entſchaͤdi-
gungsklage; er hingegen kann ſeine Auslagen und Ver-
beſſerungen nur bis zum Betrage des daraus entſtandenen
hoͤhern Werthes wieder fordern.
2176. Die Fruͤchte der mit der Hypothek beſchwerten
unbeweglichen Sache hat der dritte Beſitzer nur von dem
Tage an zu erſetzen, wo er entweder zur Bezahlung oder zur
Abtretung der Sache aufgefordert wurde, und, falls das
gerichtliche Verfahren drey Jahre hindurch liegen geblieben
iſt, von dem Tage an, wo eine neue Aufforderung erfolgte.
2177. Dienſtbarkeiten und dingliche Rechte, welche dem
dritten Beſitzer auf das Grundſtuͤck vor ſeinem Beſitze zu-
ſtanden, leben nach der Abtretung oder nach dem gegen
ihn erfolgten Zuſchlage wieder auf.
Seine perſoͤnlichen Glaͤubiger koͤnnen erſt nach allen
denjenigen, welche wider die vorigen Eigenthuͤmer eine
Eintragung ausgewirkt hatten, ihre Hypothek auf das ab-
getretene oder zugeſchlagene Grundſtuͤck ihrem Range nach
geltend machen.
2178. Dem dritten Beſitzer, welcher die hypothekariſche
Schuld bezahlt, oder das mit der Hypothek beſchwerte
Grundſtuͤck abgetreten hat, oder den gerichtlichen Verkauf
deſſelben ſich hat gefallen laſſen muͤſſen, ſteht wider den
Hauptſchuldner die den Rechten nach eintretende Klage auf
Gewaͤhrleiſtung zu.
2179. Ein dritter Beſitzer, welcher ſein Eigenthum durch
Bezahlung des Kaufpreiſes frey machen will, hat die in
dem 8ten Capitel des gegenwaͤrtigen Titels vorgeſchriebenen
Foͤrmlichkeiten zu beobachten.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Weitere Informationen:
Bogensignaturen: gekennzeichnet;
Druckfehler: ignoriert;
fremdsprachliches Material: keine Angabe;
Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe;
Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;
i/j in Fraktur: keine Angabe;
I/J in Fraktur: keine Angabe;
Kolumnentitel: gekennzeichnet;
Kustoden: gekennzeichnet;
langes s (ſ): wie Vorlage;
Normalisierungen: keine;
rundes r (ꝛ): keine Angabe;
Seitenumbrüche markiert: ja;
Silbentrennung: wie Vorlage;
u/v bzw. U/V: keine Angabe;
Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;
Vollständigkeit: teilweise erfasst;
Zeichensetzung: wie Vorlage;
Zeilenumbrüche markiert: ja;
Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 938. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/950>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.